Antwort von Frau Malmström im Namen der Kommission
19.4.2012
Hinsichtlich der Frage des Herrn Abgeordneten nach der Möglichkeit einer optionalen Anwendung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten muss betont werden, dass dies aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Das EU-Recht ist entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten einheitlich anwendbar. Ausnahmen für einzelne Mitgliedstaaten sind nur möglich, wenn diese im Primärrecht vorgesehen sind. Entsprechend den gegenwärtigen Vertragsbestimmungen gilt dies nicht für die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten. Da diese Richtlinie in der gesamten EU umzusetzen ist, würde es bei einer optionalen Vorratsspeicherung zu einer Wiedereinführung von Hemmnissen für den Binnenmarkt kommen.
Da es keine Ausnahmen gibt, die sich direkt aus dem Primärrecht herleiten, kann das Sekundärrecht Ausnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaates vorsehen, wenn spezifische objektiv unterschiedliche Umstände vorliegen. Der Kommission sind keine derartigen objektiv unterschiedlichen Umstände bekannt, die im Falle der Vorratsdatenspeicherung eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten aus verfassungsrechtlichen, juristischen oder politischen Gründen Schwierigkeiten hatten, diese Richtlinie in einzelstaatliches Recht umzusetzen, kann nicht als Rechtfertigung für eine derartige Ausnahme herangezogen werden. Optionale Maßnahmen mit offenkundigen Konsequenzen für das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre würden im Gegenteil dem Bürger gemeinsame Mindeststandards für diese Grundrechte in der EU vorenthalten.
ABl. C 210 E vom 24/07/2013