Antwort von Frau Vestager im Namen der Kommission
4.8.2015
Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 AEUV ist im Wesentlichen ein bilaterales Verfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat. Die Beteiligung anderer nationaler, regionaler oder lokaler Behörden an Beihilfeverfahren fällt in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in diesem Fall das Bundeswirtschaftsministerium. Daher wird die Kommission zu den Erklärungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht Stellung nehmen.
Die EU-Beihilfevorschriften bilden keine unmittelbare Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der Gläubigerbedienung. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung kann die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen im Falle zahlungsunfähiger Beihilfeempfänger als ordnungsgemäß umgesetzt angesehen werden, wenn der Beihilfeempfänger liquidiert wird, die staatlichen Beihilfen im Rahmen des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß registriert und deren Aktiva zu Marktbedingungen verkauft werden.
Die Rückforderung erfolgt nach den nationalen Insolvenzvorschriften, sofern diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Rückforderung stehen. Auf jeden Fall können staatliche Beihilfen nicht niedriger eingestuft werden als nicht bevorrechtigte Forderungen. Der geschuldete Betrag wird folglich in der Regel gemäß dem Status zurückgefordert, der ihm durch das nationale Recht zuerkannt wird. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Rückforderungsbekanntmachung der Kommission[1].
Sofern die Vertragspartner und Dienstleister ihre Forderungen registriert haben, wird die Verteilung der Insolvenzmasse auf sie und andere Gläubiger grundsätzlich durch die nationalen Insolvenzvorschriften geregelt.
- [1] ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.