Parlamentarische Anfrage - P-004222/2019Parlamentarische Anfrage
P-004222/2019

Desinformationskampagnen und Zensur der freien Meinung in Deutschland

Anfrage mit Vorrang zur schriftlichen Beantwortung P-004222/2019
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Christine Anderson (ID)

Artikel 11 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der EU schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit. Das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz von 2017, dessen Verschärfung und Ausweitung gegenwärtig geplant ist, zwingt Betreiber sozialer Medien zur nachgelagerten Zensur von Meinungsäußerungen und dient autoritären Staaten als Vorbild. Entgegen dem Unionsrecht – u. a. Artikel 42 der Charta der Grundrechte – hält die Kommission Dokumente zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz vor der Öffentlichkeit zurück.

Wie schätzt die Kommission das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Bezug auf die Kopenhagener Kriterien ein, und wie begründet sie ihre Auffassung?

Gebührenfinanzierte Rundfunk- und Fernsehanstalten der Bundesrepublik Deutschland werden immer mehr zu Verlautbarungsorganen der amtierenden Regierung und kommen ihrem öffentlich-rechtlichen Informationsauftrag und ihrer Neutralitätsverpflichtung nicht nach. So wurde die nachweislich falsche Behauptung der Bundesregierung, es habe nach dem Mord an einem Deutschen im September 2018 in Chemnitz „Hetzjagden gegen Ausländer“ gegeben, trotz entgegenstehender Aussage des damaligen Chefs des Inlandsnachrichtendienstes ungeprüft und unkorrigiert weiterverbreitet. Private, nicht unwesentlich mit Steuergeldern finanzierte Organisationen ergänzen und verstärken die einseitige Verbreitung regierungsamtlicher Deutung. Diese mediale Gleichschaltung erinnert fatal an die vergangene Diktatur in der DDR.

Hält die Kommission diese Geschehnisse für mit der in Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte benannten Freiheit der Medien sowie der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar?

Letzte Aktualisierung: 25. September 2020
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