Betrifft: Einschränkung der Reisefreiheit wegen des Coronavirus
Die deutsche Bundesregierung hat bezüglich der Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark mit Wirkung ab dem heutigen Tag unter anderem vorübergehend angeordnet: „Reisende ohne triftigen Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen.“ Nur deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Aufenthaltsstatus sowie erstem Wohnsitz in Deutschland dürfen auch ohne „triftigen Grund“ noch nach Deutschland einreisen.
1. Steht das vorübergehende generelle Verbot von Ein- und Ausreisen „ohne triftigen Reisegrund“ formell und materiell im Einklang mit Unionsrecht (etwa Artikel 49 AEUV, Artikel 45 Grundrechtecharta)?
2. Welche Schritte unternimmt die Kommission zur Durchsetzung des Unionsrechts auf Niederlassungsfreiheit, Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit?