Antwort von Herrn Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission
6.6.2020
Die Kommission verfolgt die Entwicklungen in dieser Angelegenheit mit großer Aufmerksamkeit. Die Kommission untersucht gegenwärtig, wie in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-000581/2020 bereits erwähnt, ob die Vorschriften des EU-Umweltrechts (einschließlich der Wasserrahmenrichtlinie[1]) eingehalten wurden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse wird die Kommission entscheiden, welche Maßnahmen einzuleiten sind.
Das Kraftwerk Turów ist in dem Übergangsplan, den Polen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen[2] vorgelegt hat, aufgelistet und muss die besten verfügbaren Techniken[3] für Großfeuerungsanlagen bis spätestens August 2021 einführen. Die Anlage muss die Vorschriften des Emissionshandelssystems der EU[4] einhalten, nach denen die Betreiber im Stromsektor für jede Tonne erzeugter Emissionen bezahlen und die Emissionen entsprechend der jährlich sinkenden Obergrenze und den Klimazielen der EU reduzieren müssen. Das System bietet den Unternehmen ein wichtiges langfristiges Preissignal für Investitionen in CO2-arme Technologien, das sie bei Projektbewertungen nicht außer Acht lassen sollten.
Die Mitgliedstaaten entscheiden frei über ihren Energiemix, sind aber durch die Klimaziele der EU und das Übereinkommen von Paris gebunden. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal[5] heißt es: „Ein Energiesektor muss entwickelt werden, der sich weitgehend auf erneuerbare Energiequellen stützt; dies muss durch den raschen Ausstieg aus der Kohle und die Dekarbonisierung von Gas ergänzt werden.“ Hierfür will die Kommission sowohl öffentliche Unterstützung als auch private Investitionen mobilisieren.
Die Kommission steht bereit, die Mitgliedstaaten beim Übergang zur Klimaneutralität — unter anderem mithilfe des geplanten Mechanismus für einen gerechten Übergang — zu unterstützen. Sie bietet außerdem eine Plattform zur Erörterung gemeinsamer Herausforderungen und Lösungen im Zusammenhang mit diesem Übergang und moderiert über die Initiative zur Unterstützung von Kohleregionen im Wandel den EU-weiten Dialog. Polen beteiligt sich aktiv an der Initiative, und in anderen polnischen Regionen wurden bereits wesentliche Fortschritte erzielt.
Siehe Anhang : Anlage
- [1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- [2] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- [3] „Beste verfügbare Techniken“ (BVT) sind die wirksamsten und fortschrittlichsten Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Bedingungen ermöglicht.
- [4] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- [5] Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019, COM(2019) 640 final. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_ de