Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
15.7.2020
Anfrage mit Vorrang zur schriftlichen Beantwortung P-004203/2020
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Günther Sidl (S&D)
Aloe barbadensis Miller (Aloe Vera) hat eine lange Geschichte als pflanzliches Heilmittel, und es gibt zahlreiche Referenzen in der Literatur, die ihre Verwendung seit über 3500 Jahren dokumentieren. Im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln unterstütze ich den Vorsorgeansatz, dass bei der Bewertung der Sicherheit allfällige Risiken für die menschliche Gesundheit umfassend berücksichtigt werden müssen. Hydroxyanthracen-Derivate (HAD) sind jedoch nicht nur in Aloe Vera-Produkten enthalten, sondern auch in normalen Gemüsearten wie Bohnen, Kohlsalat oder Erbsen.
Aus dem Änderungsvorschlag geht nicht klar hervor, ob grundsätzlich ein Verbot von Aloe Vera Produkten erfolgen soll oder nur jene Produkte betroffen sind, die aus den ungeschälten Blättern von Aloe Arborescens gewonnen werden und die als gesundheitsschädlich eingestuften Anthranoide enthalten.
- 1.Ist bei der vorgeschlagenen Änderung sichergestellt, dass Zubereitungen und Produkte aus anthranoidfreiem Gel oder dem innerem Fruchtfleisch der Blätter bestimmter Aloearten (meistens Aloe barbadensis oder Aleoe vera) weiterhin in Lebensmitteln, als Lebensmittelzusätze und in Kosmetika verwendet werden dürfen?
- 2.Sind für Verunreinigungen (die technisch unvermeidbar sind und für die die Hersteller nachweisen können, dass alle Schritte unternommen wurden, um diese Verunreinigungen zu vermeiden) festgesetzte Werte vorgesehen, die nicht überschritten werden dürfen?