Menschenrechtsauflagen in Bezug auf die Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für Ägypten
8.9.2020
Anfrage mit Vorrang zur schriftlichen Beantwortung P-004908/2020
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Mounir Satouri (Verts/ALE), Hannah Neumann (Verts/ALE), Ernest Urtasun (Verts/ALE), Reinhard Bütikofer (Verts/ALE), David Cormand (Verts/ALE)
Gemäß den allgemeinen Bedingungen im Anhang zu den Finanzierungsvereinbarungen zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) kann die Kommission eine Finanzierungsvereinbarung aussetzen, wenn der Begünstigte einer Verpflichtung im Zusammenhang mit den Menschenrechten, demokratischen Grundsätzen oder der Rechtsstaatlichkeit nicht nachkommt oder wenn ein schwerer Fall von Korruption vorliegt (Artikel 26 Absatz 1). 2019 hat Ägypten eine Reihe von über das ENI finanzierten Projekten nicht durchgeführt. Berichten zufolge lag dies daran, dass Ägypten sich weigerte, diesen Artikel einzuhalten, und daher keine Finanzmittel ausgezahlt wurden.
- 1.Beabsichtigt die Kommission in Anbetracht dessen, dass diese Finanzmittel aufgrund der Weigerung Ägyptens, die Vereinbarung zu unterzeichnen, nicht ausgegeben werden, die Mittel neu zuzuweisen? Falls ja, wie wird sie sicherstellen, dass Artikel 26 Absatz 1 – unter anderem in Bezug auf die Mittel für 2019 und 2020 – nicht umgangen wird?
- 2.Wird die Kommission diese Mittel vor dem Hintergrund der drastischen Verschlechterung der Menschenrechtslage in Ägypten im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2013 zu Ägypten, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Oktober 2019 zu Ägypten und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu den Leitlinien für den Haushaltsplan 2021 dazu verwenden, die unabhängige Zivilgesellschaft zu unterstützen?
- 3.Welche Indikatoren in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Korruption würde die Kommission im Falle Ägyptens berücksichtigen, um die Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 zu begründen und die Finanzierungsvereinbarung auszusetzen?