Antwort von Vizepräsidentin Jourová im Namen der Europäischen Kommission
12.6.2024
Unabhängig von der formalen Bezeichnung der Verträge für Videospiele unterliegen ihre materiellen Konditionen, z. B. hinsichtlich ihrer Dauer und Abhängigkeit von den Servern des Spielanbieters, und der damit verbundenen Marketing- und Werbepraktiken den Transparenzanforderungen der Richtlinien 93/13/EWG[1], 2005/29/EG[2] und 2011/83/EU[3] und den dortselbst enthaltenen Vorschriften gegen Missbräuchlichkeit. Die Richtlinie 2019/770/EU[4] verschafft dem Verbraucher bei vertragswidrigem Verhalten Abhilfemöglichkeiten. Wird beispielsweise ein Vertrag über die Bereitstellung eines Videospiels für einen bestimmten Zeitraum beendet, so hat der Unternehmer dem Verbraucher den im Voraus gezahlten Teil des Preises für den nach Beendigung des Vertrags verbleibenden Zeitraum zu erstatten. Die Verbraucherschutzvorschriften der EU enthalten keine spezifischen Anforderungen an die Dauer der Bereitstellung von Produkten, einschließlich Online-Videospielen. Die Richtlinie 93/13/EWG verbietet jedoch missbräuchliche Klauseln, die ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil der Verbraucher verursachen. Klauseln, die beispielsweise die einseitige Änderung oder Kündigung eines unbefristeten Vertrags durch den Gewerbetreibenden ohne angemessene Kündigungsfrist vorsehen, können vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung als missbräuchlich angesehen werden[5].
Nach dem Urheberrecht der Union, d. h. der Richtlinie 2009/24[6], müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die darin vorgesehenen Ausnahmen für rechtmäßige Nutzer vom Rechtsinhaber bei der Festlegung der vertraglichen Bedingungen über die Nutzung des Videospiels beachtet werden. Fragen wie die Verfügbarkeit des Videospiels und die Abhängigkeit von Online-Servern sowie die Möglichkeit, dass das Spiel irgendwann eingestellt wird, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des EU-Urheberrechts.
- [1] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
- [2] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
- [3] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
- [4] Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
- [5] Zum Beispiel Nummer 1 Buchstaben g und j des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG.
- [6] Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).