Antrag des Rates auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens (Artikel 134 GO) auf:
- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen [KOM(2007)0710 - C6-0448/2007 - 2007/0244(CNS)]
Begründung der Dringlichkeit:
In dem Bericht der Kommission wird festgestellt, dass es derzeit nicht möglich ist, den 1. Januar 2008 als obligatorischen Termin, wie in der Verordnung vorgesehen, zu bestätigen. Die Dringlichkeit wird deshalb damit begründet, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, die Änderung dieses Vorschlags vor dem 1. Januar 2008 zu beschließen.
Das Parlament wird zu Beginn der folgenden Sitzung über die Dringlichkeit zu befinden haben.