Die zuständigen italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass Raffaele Lombardo in ein Amt gewählt worden ist, das mit seiner Funktion als europäischer Abgeordneter gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Das Parlament nimmt dies zur Kenntnis und stellt gemäß Artikel 4 Absatz 1 GO das Freiwerden seines Sitzes mit Wirkung vom 22.05.2008 fest.
Die zuständigen italienischen Behörden haben die Benennung von Sebastiano Sanzarello zum Mitglied des Europäischen Parlaments anstelle von Raffaele Lombardo mit Wirkung vom 22.05.2008 mitgeteilt.
Solange sein Mandat nicht geprüft ist oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt Sebastiano Sanzarello gemäß Artikel 3 Absatz 2 GO an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil, unter der Voraussetzung, dass er zuvor eine Erklärung abgegeben hat, wonach er kein Amt innehat, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist.