16.Bezugsvermerk (neu) „– unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin vom 10., 15. und 17. März 2011 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. März 2011 zu Bahrain und, in diesem Zusammenhang, unter Bekräftigung seiner vollen Unterstützung für die Meinungsfreiheit und das Recht der Bürger, friedlich zu demonstrieren,“
Erwägung A (neu) „A. in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Beziehungen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat eine laufende Überprüfung und Aktualisierung im Hinblick auf die jüngsten bedeutenden und rasch voranschreitenden Entwicklungen in der Region erfordern, in deren Mittelpunkt die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie stehen muss,“
Erwägung A a (neu) „Aa. in der Erwägung, dass Demonstranten in mehreren Staaten des Golf-Kooperationsrates berechtigte Hoffnung auf Demokratie zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass die gewaltsame Reaktion der Behörden auf die Protestbewegung in Bahrain zu Todenfällen, Verletzungen und Gefangennahmen geführt hat; in der Erwägung, dass Truppen Saudi-Arabiens, der Vereinigten Arabischen Emirate und Kuwaits unter dem Banner des Golf-Kooperationsrates in das Land gekommen sind, um sich an der Unterdrückung der Demonstranten zu beteiligen,“
Ziffer 7 erster Spiegelstrich (neu) „– die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherzustellen, insbesondere die Achtung der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Rechts, friedlich zu demonstrieren, und die berechtigten Forderungen der Protestierenden zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen sowie ihre Sicherheit zu gewährleisten,“
Ziffer 7 a (neu) „7a. fordert alle Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates auf, die andauernde Bewegung der Bevölkerung für demokratische Reformen innerhalb der gesamten Region anzuerkennen; fordert einen umfassenden Dialog mit den sich bildenden Gruppen der Zivilgesellschaft, um einen Prozess des wirklichen friedlichen demokratischen Übergangs innerhalb der betroffenen Länder mit Partnern in der Region und mit voller Unterstützung der EU zu fördern;“
Ziffer 7 b (neu) „7b. bringt seine tiefe Besorgnis über die gewaltsamen Reaktionen der Behörden Bahrains und deren Anwendung von Gewalt gegenüber Protestierenden sowie über die Beteiligung ausländischer Truppen unter dem Banner des Golf-Kooperationsrates an der Unterdrückung der Demonstranten zum Ausdruck; ist der Ansicht, dass dies in starkem Kontrast steht zu der Unterstützung des Golf-Kooperationsrates für den Schutz der Bürger, die Freiheit und Demokratie in Libyen fordern; ruft auf zu einem sofortigen Ende der Gewalt gegen friedlich Protestierende und zu einem politischen Dialog, der zu weiteren notwendigen politschen Reformen in dem Land führen kann;“
Ziffer 18 a (neu) „18a. nimmt die Erklärung des Golf-Kooperationsrates vom 7. März 2011 in Abu Dhabi zur Kenntnis, wonach "der Ministerrat verlangt, dass der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Zivilbevölkerung zu schützen, einschließlich der Errichtung einer Flugverbotszone in Libyen", welche zu dem Beschluss der Arabischen Liga und danach des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetragen hat, sich für eine solche Zone auszusprechen;“
7. Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank: Peter Praet (BE) *
Änderungsanträge 124, 129, 122 entsprechende Teile zu: Erw. 12; Erw. 16 a; Art 3 § 2 Buchst. b, c und d; Art. 11 Buchst. a und b; Art. 12 § 1 Buchst. f, Art. 12 § 2 Buchst. c; ursprünglicher Text: Art. 3 § 2 Buchst. c und d und Art. 12 § 2 Buchst. c
S&D:
Änderungsantrag 122 entsprechende Teile zu Erw. 14 a, 15, 16, 16 a, 16 b und 16 c; Art. 2 Buchst. b; Art. 3 § 2 Buchst. b, c, d, da, db und dc; Art. 12 § 1 Buchst. f; Art. 12 § 2 Buchst. a, c, e und ea; ursprünglicher Text: Erw. 12 und 13 und Art. 12 § 2 Buchst. e
Anträge auf getrennte Abstimmung
Verts/ALE:
Änderungsantrag 122, entsprechender Teil zu Artikel 11 Buchstabe a:
1.Teil:
gesamter Text ohne das Wort „Wiedereinreise“
2.Teil:
Streichung dieses Wortes
Gemäß Artikel 161 Absatz 3 GO hat der Präsident beschlossen, die vom EMPL-Ausschuss eingereichten Änderungsanträge vor den vom LIBE-Ausschuss eingereichten inkompatiblen Änderungsanträgen zur Abstimmung zu stellen.
Die Änderungsanträge 58, 114, 124, 131, 150, 157, 183 und 200 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe d GO).
Die Änderungsanträge 216 bis 227 und 242 bis 264 wurden von ihren Verfassern zurückgezogen.
14. Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ***I