Der Präsident unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 211 Absatz 3 GO über die folgenden Auslegungen der Artikel 51 und 192, die vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen ausgearbeitet wurden, der mit der Anwendung dieser Bestimmungen befasst wurde.
Auslegung von Artikel 51 GO:
"Dieser Artikel kann auf das Verfahren angewendet werden, das zu einer Empfehlung für die Annahme oder Ablehnung des Abschlusses eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 90 Absatz 5 und Artikel 81 Absatz 1 führt, sofern die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt sind."
Auslegung von Artikel 192 GO:
"Die fraktionslosen Mitglieder stellen keine Fraktion im Sinne von Artikel 30 dar und können folglich keine Koordinatoren benennen, die als einzige Mitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.
Die Sitzungen der Koordinatoren sind dazu bestimmt, die Beschlüsse eines Ausschusses vorzubereiten, und können nicht an die Stelle von dessen Sitzungen treten, sofern keine ausdrückliche Delegation vorliegt. Deshalb müssen die Beschlüsse, die auf den Sitzungen der Koordinatoren gefasst werden, Gegenstand einer vorherigen Delegation sein. Ohne eine solche Delegation können die Koordinatoren nur Empfehlungen verabschieden, die einer nachträglichen förmlichen Bestätigung durch den Ausschuss bedürfen.
In jedem Falle muss entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung das Recht der fraktionslosen Mitglieder auf Zugang zu Informationen durch die Übermittlung von Informationen und die Anwesenheit eines Mitglieds des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bei den Sitzungen der Koordinatoren gewährleistet werden."
Sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gegen diese Auslegung des Ausschusses vor der Annahme des Protokolls dieser Sitzung Einspruch erheben (Artikel 211 Absatz 4 GO), gelten sie als angenommen. Andernfalls werden sie dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.