12. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen (Artikel 87a Absatz 6 und Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d GO)
Gemäß Artikel 87a Absatz 6 GO hat der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze dem Präsidenten mitgeteilt, dass kein Einwand erhoben wurde gegen:
1) eine Empfehlung des TRAN-Ausschusses, keine Einwände gegen einen Entwurf von Durchführungsmaßnahmen zu erheben, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle fallen: „Empfehlung für einen Beschluss, gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Ermächtigung der Französischen Republik, von der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission hinsichtlich der Verwendung einer neuen Software-Version des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) in bestimmten neuen Luftfahrzeugen abzuweichen, keine Einwände zu erheben (B7-0423/2012)“;
2) eine Empfehlung des AGRI, keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt zu erheben: „Empfehlung für einen Beschluss, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse keine Einwände zu erheben (B7-0424/2012)».
Werden innerhalb einer Frist von 24 Stunden keine Einwände von einer Fraktion oder mindestens 40 Mitgliedern gegen diese Empfehlungen erhoben, gelten sie als angenommen. Andernfalls wird über sie abgestimmt.
Beide Empfehlungen sind auf der Website Séance en direct abrufbar.