8. Berichtigungen (Artikel 216 der Geschäftsordnung)
Der ECON-Ausschuss hat folgende Berichtigungen zu den vom Parlament angenommenen Texten übermittelt:
- Berichtigung (P7_TA-PROV(2013)0012(COR01))des in erster Lesung am 16.Januar 2013 festgelegten Standpunkts des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (P7_TA-PROV(2013)0012) (COM(2011)0747 – C7-0420/2011 – 2011/0361(COD));
- Berichtigung (P7_TA-PROV(2013)0013(COR01))des in erster Lesung am 16.Januar 2013 festgelegten Standpunkts des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings (P7_TA-PROV(2013)0013) (COM(2011)0746 – C7-0419/2011 – 2011/0360(COD));
- Berichtigung(P7_TA-PROV(2013)0069(COR01))des in erster Lesung am 12.März 2013 festgelegten Standpunkts des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind (P7_TA-PROV(2013)0069) (COM(2011)0819 – C7-0449/2011 – 2011/0385(COD));
- Berichtigung (P7_TA-PROV(2013)0070(COR01))des in erster Lesung am 12.März 2013 festgelegten Standpunkts des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (P7_TA-PROV(2013)0070) (COM(2011)0821 – C7-0448/2011– 2011/0386(COD)).
Gemäß Artikel 216 Absatz 4 GO gelten derartige Berichtigungen als angenommen, wenn nicht spätestens vierundzwanzig Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder mindestens vierzig Mitgliedern beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.
Die Berichtigungen sind auf der Website „Séance en direct“ verfügbar.