Der Präsident unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 211 Absatz 3 GO über folgende Auslegung von Artikel 159 Absatz 3 GO durch den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, der mit der Anwendung dieser Bestimmung befasst wurde:
„Artikel 159 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Falle einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 128 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, dem Verfahren beizutreten. In so einem Fall gilt, dass der zuständige Ausschuss sich überhaupt nicht geäußert hat.»
Sofern bis zur Eröffnung der Plenarsitzung morgen, Dienstag, 16. April 2013, nicht eine Fraktion oder mindestens vierzig Mitglieder gegen diese Auslegung gemäß Artikel 211 Absatz 4 GO Einspruch erheben, gilt sie als angenommen. Andernfalls wird sie dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.