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Protokoll
Montag, 20. Mai 2013 - Straßburg

4. Auslegung der Geschäftsordnung

Der Präsident unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 211 Absatz 3 GO über folgende Auslegung von Artikel 156 Absatz 6 GO durch den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, der mit der Anwendung dieser Bestimmung befasst wurde:

„Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen verteilt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 157 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 156 Absatz 6 erhoben, so wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 196 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.“

Sofern bis zur Eröffnung der Plenarsitzung morgen, Dienstag, um 21. Mai 2013., nicht eine Fraktion oder mindestens vierzig Mitglieder gegen diese Auslegung Einspruch erheben (Artikel 211 Absatz 4 GO), gilt sie als angenommen. Andernfalls wird sie dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.

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