Der Präsident unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 211 Absatz 3 GO über folgende Auslegung von Artikel 202 Absatz 5 GO durch den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, der mit der Anwendung dieser Bestimmung befasst wurde:
„Informationsbesuche und Berichte über solche Besuche zielen allein darauf ab, dem Ausschuss die erforderlichen Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu liefern. Die Erstellung dieser Berichte unterliegt der ausschließlichen Verantwortung der Teilnehmer des Besuchs, die anstreben, einen Konsens zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, muss der Bericht die unterschiedlichen Feststellungen oder Bewertungen enthalten. Der Bericht wird dem Ausschuss zur Billigung durch eine einzige Abstimmung vorgelegt, es sei denn, der Vorsitz erklärt, sofern angemessen, dass Änderungsanträge zu Teilen des Berichts eingereicht werden können. Artikel 52 findet auf diese Berichte weder direkt noch entsprechend Anwendung. Berichte, die vom Ausschuss nicht gebilligt werden, werden dem Präsidenten nicht übermittelt.“
Sofern bis zur Eröffnung der Plenarsitzung morgen, Dienstag, 10. Dezember 2013, nicht eine Fraktion oder mindestens vierzig Mitglieder gegen diese Auslegung gemäß Artikel 211 Absatz 4 GO Einspruch erheben, gilt sie als angenommen. Andernfalls wird sie dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.