Der Präsident unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 226 Absatz 3 GO über folgende Auslegung von Anlage XVI Nummer 1 Buchstabe a GO über die „Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission“ durch den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, der mit der Anwendung dieser Bestimmung befasst wurde:
„Die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss besteht nicht nur in der Überprüfung, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch in der Beurteilung, ob aus dem Inhalt der Erklärung auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann. In diesem Fall hat der für die Anhörung zuständige Ausschuss zu entscheiden, ob er weitere Informationen vom designierten Kommissionsmitglied anfordert.“
Sofern bis zur Eröffnung der nächsten Plenarsitzung am Montag, dem 27. April 2015, nicht eine Fraktion oder mindestens vierzig Mitglieder gegen diese Auslegung gemäß Artikel 226 Absatz 4 GO Einspruch erheben, gilt sie als angenommen. Andernfalls wird sie dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.