Die Auslegung von Artikel 61 Absatz 2 GO durch den Ausschuss für konstitutionelle Fragen wurde gestern im Plenum bekanntgegeben (Punkt 8 des Protokolls vom 14.9.2016).
Da weder eine Fraktion noch mindestens 40 Mitglieder gemäß Artikel 226 Absatz 3 GO dagegen Einspruch erhoben haben, gilt diese Auslegung als angenommen (P8_TA(2016)0362).