Der Präsident gibt gemäß Artikel 64 Absatz 1 GO bekannt, dass er den folgenden Standpunkt des Rates mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und dem Standpunkt der Kommission erhalten hat:
- Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (11309/1/2016 - C8-0403/2016 – 2012/0236(COD) - 12387/2016 - COM(2016)0647)
Ausschussbefassung: federführend: PECH
Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, um seinen Standpunkt festzulegen, beginnt somit am folgenden Tag, dem 7. Oktober 2016.