11. Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte
Das Protokoll dieser Sitzung sowie das Protokoll der gestrigen Sitzung werden dem Parlament gemäß Artikel 192 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.
Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte bereits jetzt den Adressaten übermittelt.