„fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bei dem derzeit im Bau befindlichen Kernkraftwerk Astrawez die höchsten Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit eingehalten werden“
2.Teil
„und ob eine Garantieleistung der EU an die EIB nicht letztlich zur Finanzierung dieser Atomanlage in Belarus verwendet würde, und zu bewerten, ob eine derartige Garantieleistung mit den Sanktionen der EU gegen die Russische Föderation zu vereinbaren wäre“
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses – Abstimmung en bloc
1-20
Ausschuss
↓
Abstimmung: Vorschlag der Kommission
NA
↓
* Eine Fraktion oder Mitglieder in einer Stärke, die zumindest der niedrigen Schwelle entspricht, können vorschlagen, dass über die Änderungsanträge zu dem Entwurf eines Rechtsakts abgestimmt wird. Das Parlament stimmt über diesen möglichen Vorschlag ab (Artikel 59 Absätze 3 und 4 GO).
5. Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind: Ukraine ***I
Vorschlag zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission
Vorschlag zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission
2
EFDD
NA
-
85, 520, 23
Vorläufige Einigung
Vorläufige Einigung
1
Ausschuss
NA
+
521, 75, 36
Entwurf eines Gesetzgebungsakts *
gesamter Text
1
Ausschuss
↓
Abstimmung: Vorschlag der Kommission
NA
↓
Anträge auf namentliche Abstimmung
EFDD:
Änderungsantrag 2
* Eine Fraktion oder Mitglieder in einer Stärke, die zumindest der niedrigen Schwelle entspricht, können vorschlagen, dass über die Änderungsanträge zu dem Entwurf eines Rechtsakts abgestimmt wird. Das Parlament stimmt über diesen möglichen Vorschlag ab (Artikel 59 Absätze 3 und 4 GO).
„nimmt zur Kenntnis, dass bis 23. März 2017 1 893 US-Organisationen dem EU-US-Datenschutzschild beigetreten waren“
2.Teil
„bedauert, dass das Datenschutzschild auf freiwilliger Selbstzertifizierung beruht und daher nur für US-Organisationen gilt, die ihm freiwillig beigetreten sind, und viele Unternehmen dadurch gar nicht unter die Regelung fallen“
§ 8
1.Teil
„bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung,“
2.Teil
„den rechtlichen Status der „schriftlichen Zusicherungen“ der Vereinigten Staaten zu klären und“
3.Teil
„dafür Sorge zu tragen, dass alle im Rahmen des Datenschutzschilds vorgesehenen Zusagen oder Regelungen auch nach dem Amtsantritt einer neuen Regierung in den Vereinigten Staaten gültig sind“
§ 20
1.Teil
„ist beunruhigt über die aktuellen Enthüllungen, wonach ein US-Dienstleistungserbringer für elektronische Kommunikation auf Aufforderung des Amts für nationale Sicherheit (NSA) und des FBI noch 2015 sämtliche über seine Server übermittelten E-Mails überwacht habe, also noch ein Jahr, nachdem die Presidential Policy Directive 28 erlassen wurde, und während der Verhandlungen über den EU-US-Datenschutzschild“
2.Teil
„besteht darauf, dass die Kommission bei den US-Behörden uneingeschränkte Aufklärung einfordert und die Antworten dem Rat, dem Parlament und den nationalen Datenschutzbehörden zur Verfügung stellt; hält dies für einen Grund, die Zusicherungen des Office of the Director of National Intelligence massiv in Zweifel zu ziehen; ist sich bewusst, dass das EU-US-Datenschutzschild lediglich auf der PPD-28 beruht, die durch den Präsidenten erlassen wurde und ohne Zustimmung des Kongresses von jedem künftigen Präsidenten auch wieder aufgehoben werden kann;“
§ 30
1.Teil
„fordert die Kommission auf,“ und „bei der ersten gemeinsamen jährlichen Überprüfung eingehend und gründlich zu analysieren“
2.Teil
„sämtliche Unzulänglichkeiten und Schwächen, die in dieser Entschließung und seiner Entschließung vom 26. Mai 2016 zur transatlantischen Datenübermittlung aufgeführt sind bzw. die von der Artikel 29 Datenschutzgruppe, dem EDSB und den Interessenträgern ermittelt wurden“ und „aufzuzeigen, wie diese Punkte angegangen wurden, damit sichergestellt ist, dass die Charta und das Unionsrecht eingehalten werden,“
3.Teil
„und bis ins kleinste Detail zu bewerten, ob die in den Zusicherungen und Klarstellungen der US-Regierung genannten Mechanismen und Garantien wirksam und praxistauglich sind“
§ 33
1.Teil
„fordert die Datenschutzbehörden der Union auf, das Funktionieren des EU-US-Datenschutzschilds zu überwachen und ihre Befugnisse auszuüben“
2.Teil
„zu denen auch die Aussetzung oder das endgültige Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Organisation des EU-US-Datenschutzschilds gehört, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass die Grundrechte der Betroffenen in der Union auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten nicht zweifelsfrei gewahrt sind“
Verts/ALE, PPE:
§ 23
1.Teil
„erinnert an seine Entschließung vom 26. Mai 2016, in der es die Auffassung vertrat, dass der vom US-Außenministerium eingerichtete Ombudsmechanismus nicht unabhängig genug und nicht mit ausreichenden wirksamen Befugnissen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und für die Bereitstellung eines wirksamen Rechtsbehelfs für natürliche Personen aus der EU ausgestattet ist“
2.Teil
„weist darauf hin, dass das Amt der Ombudsperson den Erklärungen und Zusicherungen der US-Regierung zufolge unabhängig von den Nachrichtendiensten der Vereinigten Staaten agiert, keinen unangemessenen Einflüssen unterliegt, die ihrer Funktion schaden könnten, und außerdem mit anderen unabhängigen Kontrollgremien zusammenarbeitet, die wirksame Kontrollbefugnisse gegenüber der United States Intelligence Community innehaben“
3.Teil
„ist allgemein besorgt darüber, dass eine vom Verstoß gegen die Vorschriften betroffene Person nur die Auskunft und Löschung der Daten bzw. einen Weiterverarbeitungsstopp beantragen kann, aber keinen Anspruch auf Schadenersatz hat“