4. Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments (Billigung) (Artikel 69c GO)
Der Präsident teilt mit, dass zu den Beschlüssen über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen, die im Protokoll vom Montag, 3. Juli 2017, (Punkt 9 des Protokolls vom 3.7.2017), bekannt gegeben wurden, kein Antrag von Mitgliedern oder einer oder mehrerer Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, vorliegt.
Somit konnten die zuständigen Ausschüsse nach Ablauf der Frist nach Artikel 69c Absatz 2 GO die Verhandlungen aufnehmen.