Gemäß Artikel 105 Absatz 6 GO hat der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze dem Präsidenten mitgeteilt, dass keine Einwände erhoben wurden gegen
– Empfehlung für einen Beschluss, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Produkte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern zu erheben (C(2017)06218 – 2017/2854(DEA)) (B8-0572/2017)
– Empfehlung für einen Beschluss, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu erheben (C(2017)06270 – 2017/2859(DEA)) (B8-0573/2017);
– Empfehlung für einen Beschluss, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen zu erheben (C(2017)06268 – 2017/2860(DEA)) (B8-0574/2017);
– Empfehlung für einen Beschluss, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln zu erheben (C(2017)06229 – 2017/2855(DEA)) (B8-0575/2017)
Sofern sich nicht eine Fraktion oder eine Anzahl Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, innerhalb einer Frist von 24 Stunden gegen diese Empfehlungen aussprechen, gelten sie als gebilligt. Andernfalls werden sie zur Abstimmung gestellt.
Die Empfehlungen sind während der laufenden Tagung auf Europarl abrufbar.