1. Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ***I
592, 56, 35Der Berichterstatter hat einen mündlichen Änderungsantrag gestellt, gemäß dem nach Ziffer 1 eine neue Ziffer eingefügt werden soll. Der mündliche Änderungsantrag wurde angenommen.
Verschiedenes
Indrek Tarand hat folgenden mündlichen Änderungsantrag gestellt:
„1a. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Auswahl ihrer Kandidaten der von Irland verwendeten Methode des offenen Auswahlverfahrens besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sich, wenn möglich, davon inspirieren zu lassen;“
4. Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
Änderungsanträge 92, 173, 240, 242, Artikel 26 § 5 (Vorschlag der Kommission) und Artikel 26 § 6 Unterabsatz 2 (Vorschlag der Kommission)
Anträge auf getrennte Abstimmung
PPE:
Änderungsantrag 13
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „als auch“, „eine Wirtschaft ohne fossile Brennstoffe, die gleichzeitig“ und „aufweist“
2.Teil
diese Worte
Änderungsantrag 51
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „Gemeinschaften im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen zum Abbau der Energiearmut beitragen und“
2.Teil
diese Worte
Änderungsantrag 59
1.Teil
„Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten weiterhin gedeckt werden, und zwar entweder durch Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch Umwidmung anderer nicht landwirtschaftlicher Flächen für die landwirtschaftliche Produktion. Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die bei Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand mit erheblichen Treibhausgasemissionen verbunden sein kann.“
2.Teil
„In der europäischen Strategie für eine emissionsarme Mobilität vom Juli 2016 wird darauf hingewiesen, dass Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen bei der Umstellung auf einen Verkehr mit geringen CO2-Emissionen nur eine eingeschränkte Rolle zukommt, dass sie allmählich vom Markt genommen und durch moderne Biokraftstoffe ersetzt werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Umstellung auf moderne Biokraftstoffe und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf das in dieser Richtlinie festgelegte Unionsziel angerechnet werden können, verringert werden, wobei jedoch differenziert werden muss, da es sehr treibhausgaseffiziente Biokraftstoffe auf Pflanzenbasis mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gibt. Die Einführung von modernen Biokraftstoffen und Elektromobilität sollte beschleunigt werden.“
Änderungsantrag 94
1.Teil
Hinzufügung der Worte „bei gleichzeitiger Verbesserung der Kohlenstoffspeicherkapazität ungenutzter Grenzertragsflächen“
2.Teil
Hinzufügung der Worte „einschließlich proteinreicher Futtermittel“
Änderungsantrag 251
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“
2.Teil
diese Worte
S&D:
Änderungsantrag 37
1.Teil
„Aufgrund bestimmter geologischer Gegebenheiten kann es in bestimmten Gebieten bei der Erzeugung von geothermischer Energie zum Ausstoß von Treibhausgasen und anderen Stoffen aus Fluiden und anderen geologischen Formationen im Untergrund kommen. Investitionen sollten ausschließlich auf die Erzeugung von geothermischer Energie ausgerichtet sein, die sich kaum auf die Umwelt auswirkt und anders als die Erzeugung von Energie aus herkömmlichen Quellen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt.“
2.Teil
„Daher sollte die Kommission bis Dezember 2018 prüfen, ob ein Legislativvorschlag mit Bestimmungen über die Emissionen geothermischer Kraftwerke in Bezug auf CO2 und alle anderen Stoffe, die gesundheits- und umweltschädigend sind, für die Erforschungs- und die Betriebsphase angezeigt ist.“
EFDD:
Änderungsantrag 216
1.Teil
„damit das in Artikel 3 festgelegte Ziel, 12 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, erreicht werden kann“
2.Teil
„Ab 1. Januar 2021 erlegen die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern die Verpflichtung auf, den im Verkehr eingesetzten Kraftstoffen, die sie im Laufe eines Kalenderjahrs auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitstellen, einen Mindestanteil an Energie aus modernen Biokraftstoffen sowie anderen Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, rezyklierten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beizumischen,“
Verts/ALE:
Änderungsantrag 104
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „wenn die Kraftstoffe aus festen Abfällen hergestellt werden, darf nur nicht wiederverwendbarer und nicht mechanisch rezyklierbarer Abfall verwendet werden, wobei die Abfallbewirtschaftungshierarchie uneingeschränkt einzuhalten ist;“
2.Teil
diese Worte
Änderungsantrag 220
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „Die Mitgliedstaaten können den Grenzwert, der für in Anhang IX Teil B aufgeführte Rohstoffe festgelegt ist, ändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Rohstoffs begründet ist. Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.“
2.Teil
diese Worte
Änderungsantrag 244
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „für den Zeitraum nach 2030“
2.Teil
diese Worte
Verschiedenes
Die Änderungsanträge 313, 314, 315, 316, 320 wurden zurückgezogen.
„In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan (10709/11) hervorgehoben wurde, dass 40 % des Primärenergieverbrauchs und damit 50 % des Endenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, für mehr Wachstum und Beschäftigung in Wirtschaftszweigen mit Fachkräftebedarf wie dem Baugewerbe und der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Stadtplanung und Beratung zu Heiz- und Kühltechnologien zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen eine langfristige Strategie festlegen, die über das Jahr 2020 hinausreicht“
2.Teil
„und mit der Anreize für Investitionen in die flächendeckende energetische Sanierung des Bestandes an Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden und den Bau neuer Niedrigstenergiegebäude geschaffen werden sollen.“
PPE:
Änderungsantrag 100
1.Teil
gesamter Text ohne das Wort „verbindlicher“
2.Teil
dieses Wort
Änderungsantrag 101
1.Teil
gesamter Text ohne das Wort „verbindliche“
2.Teil
dieses Wort
Änderungsantrag 104
1.Teil
„Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziels der Union für 2030 fest. Die Beiträge müssen alle Stufen des Energiesystems berücksichtigen, einschließlich Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Endnutzung, und können mit spezifischen politischen Maßnahmen einhergehen. Bei der Festlegung und Überprüfung der Höhe dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 als Referenzwert höchstens 1 321 Mio. t RÖE an Primärenergie oder höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf.“
2.Teil
„Weichen die wirtschaftliche Entwicklung oder die strukturelle Anpassung (gemäß dem auf Eurostat-Daten basierenden Index der Industrieproduktion), die Nutzung erneuerbarer Energiequellen oder die Verringerung der CO2-Emissionen erheblich von den Prognosen und Annahmen ab, die bei der Festlegung der Ziele der Union und der nationalen Beiträge zu diesen Zielen zugrunde gelegt wurden, so sind die Referenzwerte und Beiträge anzupassen. Die Neuberechnung der nationalen Beiträge erfolgt im Zuge der Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und 13 der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion]. Eine Neuberechnung des Unionsziels wird ein Jahr nach Vorlage der aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorgenommen und wird erforderlichenfalls im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Hat ein Mitgliedstaat seinen Beitrag nicht auf die Energieintensität gestützt, so kann er in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan nach Artikel [3] der Verordnung [EU] XX/20XX [Governance-System der Energieunion] das erwartete Niveau der Industrieproduktion im Jahr 2030 angeben und anschließend jeden Energieverbrauch, der sich aus einer überschüssigen Industrieproduktion ergibt, von seinem Beitrag für das Jahr 2030 ausnehmen. Eine solche Ausnahme muss auf den Eurostat-Index der Industrieproduktion gestützt werden. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge und jede Änderung dieser Beiträge der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“
ECR, PPE:
Änderungsantrag 22
1.Teil
gesamter Text ohne die Worte „Zu diesem Zweck sollten die Ziele der Mitgliedstaaten quantifiziert, die Programme von angemessenen Finanzierungsinstrumenten flankiert und die Umsetzung ihrer Maßnahmen überwacht werden.“
2.Teil
diese Worte
S&D, Verts/ALDE
Änderungsantrag 118
1.Teil
„Jeder Mitgliedstaat legt im Einklang mit den Artikeln [4] und [6] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] nationale Richtziele für die Energieeffizienz fest, die kumulativ mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziel der Union für 2030 übereinstimmen. Bei der Festlegung der Höhe ihrer Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 220 Mio. t RÖE an Primärenergie und höchstens 893 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf.“
2.Teil
„Um nach Maßgabe der Hauptziele dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 ein stärkeres Wachstum in der Industrie und der Wirtschaft zu ermöglichen, gilt folgender Anpassungsmechanismus:“
3.Teil
„Wenn die Eurostat-Daten für die industrielle Wertschöpfung 2030 um mehr als 10 % von dem Wert 2 163,81 (in 1 Mrd. EUR – 2013) abweichen, wird das im vorstehenden Unterabsatz genannte Ziel für den Endenergieverbrauch automatisch im Einklang mit der 2030 von Eurostat gemessenen Abweichung (in 1 Mrd. EUR – 2013) der industriellen Wertschöpfung der Union angepasst, wobei folgende Formel zu verwenden ist: Ziel für den Endenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 = XXX Mio. t RÖE + 244 Mio. t RÖE* (industrielle Wertschöpfung)/XXX Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2020 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht mit korrigierten Schätzungen der möglichen Differenz zwischen dem für 2030 im Szenario PRIMES prognostizierten Wert der industriellen Wertschöpfung und dem korrigierten erwarteten Wert vor, der auf aktualisierten tatsächlichen Zahlen, die von Eurostat erhoben wurden, beruht; der Bericht enthält ferner korrigierte Schätzungen der Gesamtgrenzwerte in Mio. t RÖE für den Endenergie- und Primärenergieverbrauch im Jahr 2030.“
4.Teil
„Um den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität zu gewähren, damit sie ihre nationalen Richtziele für die Energieeffizienz erreichen können, und gleichzeitig zu ermöglichen, dass sich ihre Wirtschaft entwickelt und ihre Industrieproduktion und -tätigkeit steigt, ist es ihnen gestattet, ihre Ziele auf der Grundlage der Energieintensität zu wählen, bei der es sich um das Verhältnis zwischen dem Energieverbrauch und dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) handelt. Bei den nationalen Energieeffizienzzielen werden alle Abschnitte der Energieversorgungskette einschließlich Energieerzeugung, ‑übertragung bzw. ‑fernleitung, ‑verteilung und ‑endverbrauch berücksichtigt.“ ohne den Wortteil „Richt-“
5.Teil
der Wortteil „Richt-“
6.Teil
„Gelingt es einem Mitgliedstaat, sein nationales Ziel im Bereich der erneuerbaren Energiequellen um 3 % oder mehr zu übertreffen, so prüft er, ob sein nationalen Energieeffizienzziel entsprechend anzupassen ist; die nationale Anpassung wird bei der Aktualisierung der in der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System für die Energieunion] vorgesehenen nationalen Energie- und Klimapläne vorgenommen.“
7.Teil
„Die Mitgliedstaaten teilen diese Zielwerte der Kommission nach dem Verfahren der Artikel [3] sowie [7] bis [11] der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit.“
Verschiedenes
Die PPE-Fraktion hat die Änderungsanträge 117, 118 und 119 zurückgezogen.
Die ECR-Fraktion hat den Änderungsantrag 106 zurückgezogen.
6. Governance-System der Energieunion ***I
Bericht: Michèle Rivasi, Claude Turmes (A8-0402/2017)
Gegenstand
Änd. Nr.
Verfasser(in)
NA etc.
Abstimmung
NA/EA – Bemerkungen
Vorschlag zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission
Vorschlag zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission
306
ENF
NA
-
62, 559, 32
Entwurf eines Gesetzgebungsakts
Änderungsanträge des federführenden Ausschusses – Abstimmung en bloc
Anhang VII – Teil 1 – Absatz 1 – Buchstabe m – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
(Vorschlag der Kommission)
1.Teil
„Baumstümpfe“
2.Teil
„(freiwillige Angabe)“
PPE:
Änderungsantrag 10
1.Teil
„Im Hinblick auf das Klima sind die im Laufe der Zeit kumulierten anthropogenen Gesamtemissionen für die Gesamtkonzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre ausschlaggebend. Um den Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris nachzukommen, muss das weltweite CO2-Budget ermittelt werden, damit die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau in Angriff genommen und der auf die Union entfallende gerechte Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget für die Union ermittelt werden kann.“ ohne die Worte „und der auf die Union entfallende gerechte Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget für die Union ermittelt“
2.Teil
„und der auf die Union entfallende gerechte Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget für die Union ermittelt“ und „Die langfristigen Klima- und Energiestrategien sollten mit diesem CO2-Budget kohärent sein.“
Änderungsantrag 32
1.Teil
„Die Mitgliedstaaten sollten langfristige Klima- und Energiestrategien für die Zeit ab 2050 erarbeiten, in denen die Umgestaltungsmaßnahmen festgelegt sind, die in den verschiedenen Wirtschaftszweigen für den Übergang zu einem auf erneuerbaren Energieträgern basierenden Energiesystem und die Verwirklichung der Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. Die Strategien sollten“
2.Teil
„dem auf die Union entfallenden gerechten Anteil am verbleibenden weltweiten CO2-Budget entsprechen und“
3.Teil
„in einem Klima der Offenheit und Transparenz unter uneingeschränkter Einbindung der einschlägigen Interessenträger erarbeitet werden. Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten auf den langfristigen Klima- und Energiestrategien beruhen und diesen entsprechen.“
Änderungsantrag 123 entspr.
(Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b)
1.Teil
„Verwirklichung des Ziels, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2° C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, indem die Treibhausgasemissionen der Union so begrenzt werden,“ ohne das Wort „so“
2.Teil
„so“ und „dass sie unter dem angemessenen Anteil der Union am verbleibenden weltweiten CO2-Budget bleiben;“
(Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c)
1.Teil
„Erzielung von langfristigen Reduktionen der Emissionen sowie eines verstärkten Abbaus durch Senken von Treibhausgasen in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der dem Weltklimarat (IPCC) zufolge erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern“
2.Teil
„und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris den Abbau durch Senken zu verbessern, damit bis 2050 in der Union klimaneutrale Treibhausgasemissionen und bald darauf negative Emissionen erzielt werden;“
(Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a)
1.Teil
„Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung von deren Abbau durch Senken insgesamt mit einer gesonderten Zielvorgabe für die Steigerung des Abbaus durch Senken,“
2.Teil
„die im Einklang mit der Verfolgung der Ziele für die Begrenzung des Temperaturanstiegs gemäß dem Übereinkommen von Paris steht;“
ECR:
Änderungsantrag 175 entspr.
(Artikel 26 – Absätze 1, 1a, 2, 2a, 2b)
1.Teil
gesamter Text ohne Absatz 2a
2.Teil
Absatz 2a
PPE, ECR:
Änderungsantrag 180
1.Teil
„Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass ein Infrastrukturprojekt die Entwicklung einer krisenfesten Energieunion behindern könnte, nimmt die Kommission eine vorläufige Bewertung der Vereinbarkeit des Projektes mit den langfristigen Zielen des Energiebinnenmarktes vor“
2.Teil
„und berücksichtigt insbesondere das langfristige Ziel“
3.Teil
„der Netto-Null-Emissionen bis 2050“
4.Teil
„wobei diese Bewertung die dem jeweiligen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 28 ausgesprochenen Empfehlungen einschließt. Vor einer solchen Bewertung kann die Kommission Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten einholen.“
Verschiedenes:
Die Änderungsanträge 314, 319, 320, 322 wurden zurückgezogen.