3. Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (kodifizierter Text) ***I
Bericht: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (A8-0154/2018)
Gegenstand
NA etc.
Abstimmung
NA/EA – Bemerkungen
einzige Abstimmung
NA
+
602, 22, 7
4. Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ***
5. Abkommen zwischen der EU und Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems ***
6. Übereinkunft zwischen der EU und Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer *
Änderungsantrag 39 entspr. (Artikel 1 §1 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 3 nach § 1 Unter-§ 4 („Ersetzt das Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1, ... der betreffenden einzelnen Arbeitnehmer.“))
Anträge auf gesonderte Abstimmung
mehr als 38 Mitglieder:
Änderungsanträge 11, 27
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 10)
Änderungsantrag 39 entspr. (Artikel 1 § 1 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 3 nach § 1 („(1a) In Fällen, in denen die tatsächliche Entsendungsdauer... Anschrift(en) des Arbeitsplatzes bestimmt.“))
Änderungsantrag 39 entspr. (Artikel 1 § 1 Nummer 2 Buchstabe e, Artikel 3 § 8 („In... Absatz 8...sodass Absatz 2... die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gewährleistet.“))
Anträge auf getrennte Abstimmung
ENF:
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 7)
1.Teil
„Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind seit den Gründungsverträgen im Unionsrecht verankert. Der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts wurde im Sekundärrecht umgesetzt, nicht nur für Frauen und Männer, sondern auch für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und vergleichbare Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen, für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte sowie für Leiharbeitnehmer und vergleichbare Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens. “
2.Teil
„Diese Grundsätze umfassen das Verbot aller Maßnahmen, die eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen.“
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 10)
1.Teil
„Die Entsendung hat vorübergehenden Charakter und der entsandte Arbeitnehmer kehrt nach Abschluss der Arbeiten, für die er entsandt worden ist, in der Regel in sein Herkunftsland zurück.“
2.Teil
„Allerdings müssen die Aufnahmeländer angesichts der langen Dauer bestimmter Entsendungen und der Verbindung, die zwischen dem Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes und den für solch lange Zeiträume entsandten Arbeitnehmern anerkanntermaßen besteht, bei Entsendezeiträumen von über zwölf Monaten dafür Sorge tragen, dass die Unternehmen, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden, zusätzliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die für die Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit verrichtet wird, verbindlich gelten. Dieser Zeitraum sollte auf der Grundlage einer von dem Dienstleistungserbringer mitgeteilten Begründung verlängert werden.“
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 17)
1.Teil
„Beim Vergleich der Entlohnung des entsandten Arbeitnehmers mit der geschuldeten Entlohnung gemäß den Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, sollte der Bruttobetrag der Entlohnung berücksichtigt werden. Dabei sollten nicht die einzelnen Bestandteile der Entlohnung, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorgeschrieben sind, sondern die Bruttobeträge der Entlohnung insgesamt verglichen werden.“
2.Teil
„Um Transparenz zu gewährleisten und die zuständigen Behörden bei der Durchführung von Prüfungen und Kontrollen zu unterstützen, ist es allerdings notwendig, dass die einzelnen Bestandteile der Entlohnung gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Entsendemitgliedstaats ausreichend genau ermittelt werden können. Wie in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 96/71/EG vorgesehen, sollten die Entsendungszulagen als Bestandteil der Entlohnung gelten. Diese Zulagen sollten daher für den Vergleich berücksichtigt werden, es sei denn, sie betreffen infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.“
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 19)
1.Teil
„Die in nationalen Rechtsvorschriften oder in Tarifverträgen gemäß Artikel 3 Absatz 8 festgelegten Entlohnungsbestandteile und sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sollten für alle Dienstleistungserbringer und entsandten Arbeitnehmer klar und transparent sein. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist es daher gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile und die zusätzlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1a auf der einzigen Website gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU zu veröffentlichen, da Transparenz und der Zugang zu Informationen für die Rechtssicherheit und die Rechtsdurchsetzung unverzichtbar sind. Jeder Mitgliedstaat sollte dafür sorgen, dass seine Website korrekte Informationen enthält und regelmäßig aktualisiert wird.“
2.Teil
„Sanktionen gegen einen Dienstleistungserbringer wegen Nichteinhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die den entsandten Arbeitnehmern zu garantieren sind, sollten in angemessenem Maße festgelegt werden, wobei insbesondere berücksichtigt werden sollte, ob die Informationen auf der einzigen nationalen Website über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU zur Verfügung gestellt werden und ob die Autonomie der Sozialpartner gewahrt ist.“
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 26)
1.Teil
„In der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8 über Leiharbeit ist der Grundsatz festgelegt, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer mindestens denjenigen entsprechen sollten, die für diese Arbeitnehmer gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt würden. Dieser Grundsatz sollte auch für Leiharbeitnehmer gelten, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Gilt dieser Grundsatz, so sollte das entleihende Unternehmen das Leiharbeitsunternehmen von den Bedingungen, die für die Arbeitnehmer im entleihenden Unternehmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung gelten, in Kenntnis setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Grundsatz der Gleichbehandlung / des gleichen Entgelts nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie über Leiharbeit vorsehen. Gilt eine solche Ausnahmeregelung, ist es für das Leiharbeitsunternehmen nicht notwendig, Kenntnis von den Arbeitsbedingungen des entleihenden Unternehmens zu haben, und die Pflicht zur Information sollte deshalb nicht gelten. Es hat sich herausgestellt, dass Arbeitnehmer, die von einem Leiharbeitsunternehmen an ein entleihendes Unternehmen entsandt werden, im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen manchmal in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Der Schutz dieser Arbeitnehmer sollte gewährleistet werden.“
2.Teil
„Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das entleihende Unternehmen das Leiharbeitsunternehmen unterrichtet, wenn die entsandten Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in den sie entsandt worden sind, arbeiten, damit der Arbeitgeber gegebenenfalls die für den entsandten Arbeitnehmer günstigeren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen anwenden kann.“
mehr als 38 Mitglieder:
Änderungsantrag 39 entspr. (Erwägung 11)
1.Teil
Gesamter Text ohne „auch in Fällen, in denen die Entsendung länger als zwölf Monate dauert,“ „Bestimmungen, die für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen einer Entsendung von mehr als zwölf Monaten gelten, müssen daher mit dieser Freiheit vereinbar sein.“
2.Teil
diese Worte
Verschiedenes
Die Änderungsanträge 51, 52, 53, 54 wurden zurückgezogen.
11. Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik ***I