„Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten -1. Unbeschadet Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG führen Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch und haben faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zu schließen, es sei denn, der jeweilige Rechtsinhaber möchte keine Lizenz erteilen oder es sind keine Lizenzen verfügbar. Von Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten mit den Rechtsinhabern geschlossene Lizenzvereinbarungen erstrecken sich nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen auf die Haftung für von Nutzern ihrer Dienste hochgeladene Werke, sofern diese Nutzer nicht für gewerbliche Zwecke handeln oder nicht der Rechtsinhaber oder dessen Vertreter sind.“
2.Teil
„Die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten gemäß Absatz -1 ergreifen in Absprache mit den Rechtsinhabern angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit mit den Rechtsinhabern geschlossene Lizenzvereinbarungen, in denen gegebenenfalls die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in Bezug auf diese Dienste geregelt ist, eingehalten werden. Bestehen keine Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern, so haben die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten in Absprache mit den Rechtsinhabern geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass Werke und sonstige Schutzgegenstände, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, auf diesen Diensten nicht verfügbar sind, aber Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein solcher Verstoß vorliegt, verfügbar bleiben. 1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz –1 genannten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten auf der Grundlage der einschlägigen Informationen der Rechtsinhaber die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen. Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft verhalten sich gegenüber den Rechtsinhabern transparent, setzen sie davon in Kenntnis, welche Maßnahmen sie ergriffen haben und wie diese Maßnahmen durchgeführt werden, und erstatten ihnen gegebenenfalls regelmäßig Bericht über die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände. 1b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung dieser Maßnahmen verhältnismäßig ist und dabei die Grundrechte der Nutzer und der Rechtsinhaber gegeneinander abgewogen werden und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG, falls anwendbar, keine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen.“
3.Teil
„Damit nicht missbräuchlich auf die Geltendmachung von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zurückgegriffen wird bzw. deren Geltendmachung nicht eingeschränkt wird, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen wirksame und zügig funktionierende Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Über diese Mechanismen und Möglichkeiten eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten. Die Rechtsinhaber haben ihre Beschlüsse vernünftig zu begründen, damit Beschwerden nicht willkürlich abgewiesen werden. Überdies darf es nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht erforderlich sein, einzelne Nutzer, die Inhalte hochladen, zu identifizieren und ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Im Zusammenhang mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben die Mitgliedstaaten außerdem sicherzustellen, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen Justizbehörde haben, um die Nutzung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht geltend zu machen.“
4.Teil
„Die Mitgliedstaaten erleichtern, soweit erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten, den Nutzern und den Rechtsinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als für die verhältnismäßige und wirksame Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bewährt haben.“
Verschiedenes
Erratum in allen Sprachfassungen (betrifft Änderungsantrag 74)
Erratum in der englischen Fassung (betrifft Änderungsantrag 80)
Da der Änderungsantrag 56 nicht alle Sprachfassungen betrifft, wird er nicht zur Abstimmung gestellt.
Die Änderungsanträge 109, 110, 121, 122, 123, 127, 128, 129 werden zurückgezogen.
Josef Weidenholzer zieht seine Unterschrift unter den Änderungsanträgen 131, 132, 133, 134, 135, 136 zurück.
5. Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden ***I
Bericht: Mady Delvaux und Juan Fernando López Aguilar (A8-0394/2017)
Gegenstand
Änd. Nr.
Verfasser(in)
NA etc.
Abstimmung
NA/EA – Bemerkungen
Vorschlag zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission
Vorschlag zur Ablehnung des Vorschlags der Kommission
Gesamter Text ohne die Worte: „und dass die restriktive Definition des Begriffs „Familie“ zu Diskriminierung führen könnte, da bestimmte Familienformen, etwa gleichgeschlechtliche Partnerschaften, nicht darunter fallen.“
2.Teil
diese Worte
Verschiedenes
Der Präsident erklärt die Änderungsanträge 12, 14, 15 für unzulässig.