14. Genehmigung des Protokolls der laufenden Sitzung und Übermittlung der angenommenen Texte
Das Protokoll dieser Sitzung sowie das Protokoll der gestrigen Sitzung werden dem Parlament gemäß Artikel 192 Absatz 3 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.
Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte bereits jetzt den Adressaten übermittelt.