2. Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments (Artikel 69c GO)
Der Präsident teilt mit, dass der federführende Ausschuss beschlossen hat, auf der Grundlage des folgenden Berichts interinstitutionnelle Verhandlungen (nach Artikel 69c Absatz 1 GO) aufzunehmen:
— LIBE-Ausschuss: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JHA des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0631 – C8-0406/2018 – 2018/0330(COD)). Berichterstatterin: Roberta Metsola (A8-0076/2019)
Nach Artikel 69c Absatz 2 der Geschäftsordnung können Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, bis zum Ende des morgigen Tages nach der Bekanntgabe im Parlament schriftlich beantragen, dass der Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen zur Abstimmung gebracht wird.
Die Verhandlungen können jederzeit nach Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, sofern kein Antrag auf Abstimmung im Parlament über den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen gestellt wurde.