Der Präsident teilt dem Parlament gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Geschäftsordnung die Auslegungen folgender Artikel durch den AFCO-Ausschuss mit:
Auslegung von Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich:
„Die politische Erklärung einer Fraktion legt die Werte fest, für die die Fraktion steht, sowie die wichtigsten Ziele, die ihre Mitglieder im Rahmen der Ausübung ihres Mandats gemeinsam verfolgen wollen. Die Erklärung beschreibt die gemeinsame politische Ausrichtung der Fraktion auf eine wesentliche, unterscheidungsfähige und authentische Weise.“
Auslegung von Artikel 149a Absatz 2:
„Der Entwurf oder die Änderung des Titels einer Entschließung, die zum Abschluss einer Aussprache gemäß Artikel 123, 128 oder 135 eingereicht wurde, stellt keine Änderung der Tagesordnung dar, sofern sich der Titel nach wie vor auf das behandelte Thema bezieht.“
Wird gegen diese Auslegungen nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gemäß Artikel 226 Absatz 4 der Geschäftsordnung Einspruch erhoben, gelten sie als angenommen. Andernfalls werden sie dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.