13. Genehmigung der Protokolle der laufenden Tagung und Übermittlung der angenommenen Texte
Gemäß Artikel 202 Absatz 3 GO werden das Protokoll dieser Sitzung und das Protokoll der gestrigen Sitzung dem Parlament zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.
Die im Laufe dieser Tagung angenommenen Texte werden mit Zustimmung des Parlaments nun an die jeweiligen Empfänger übermittelt.