Der zuständige Ausschuss hat folgende Berichtigung zu einem vom Europäischen Parlament angenommenen Text unterbreitet:
- Berichtigung P8_TA(2019)0369(COR01) der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) – (In erster Lesung am 16. April 2019 festgelegter Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der genannten Verordnung P8_TA(2019)0369) – (COM(2016)0850 – C8-0480/2016 – 2016/0360A(COD)) – ECON-Ausschuss.
Gemäß Artikel 241 Absatz 4 GO gilt diese Berichtigung als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder einer Anzahl von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird.