GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der anhaltenden finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine durch die Mitgliedstaaten der EU
18.9.2024 - (2024/2799(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B10‑0028/2024 (Verts/ALE)
B10‑0031/2024 (S&D)
B10‑0033/2024 (Renew)
B10‑0036/2024 (PPE)
B10‑0039/2024 (ECR)
Michael Gahler, Andrzej Halicki, Sebastião Bugalho, David McAllister, Siegfried Mureşan, Željana Zovko, Andrius Kubilius, Pekka Toveri, Rasa Juknevičienė, Isabel Wiseler‑Lima, Antonio López‑Istúriz White, Nicolás Pascual De La Parte, Mika Aaltola, Wouter Beke, Gheorghe Falcă, Niclas Herbst, Sandra Kalniete, Marcin Kierwiński, Łukasz Kohut, Ondřej Kolář, Vangelis Meimarakis, Danuše Nerudová, Ana Miguel Pedro, Hélder Sousa Silva, Davor Ivo Stier, Michał Szczerba, Alice Teodorescu Måwe, Ingeborg Ter Laak, Riho Terras, Matej Tonin, Inese Vaidere
im Namen der PPE-Fraktion
Yannis Maniatis, Sven Mikser
im Namen der S&D-Fraktion
Aurelijus Veryga, Adam Bielan, Mariusz Kamiński, Tobiasz Bocheński, Roberts Zīle, Michał Dworczyk, Veronika Vrecionová, Jadwiga Wiśniewska, Ondřej Krutílek, Reinis Pozņaks, Rihards Kols, Sebastian Tynkkynen, Małgorzata Gosiewska, Assita Kanko
im Namen der ECR-Fraktion
Helmut Brandstätter, Petras Auštrevičius, Dan Barna, Benoit Cassart, Olivier Chastel, Bart Groothuis, Karin Karlsbro, Ľubica Karvašová, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Urmas Paet, Eugen Tomac, Hilde Vautmans, Lucia Yar, Dainius Žalimas
im Namen der Renew-Fraktion
Sergey Lagodinsky, Markéta Gregorová
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Hanna Gedin, Jonas Sjöstedt, Li Andersson, Jussi Saramo, Merja Kyllönen, Per Clausen
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der anhaltenden finanziellen und militärischen Unterstützung für die Ukraine durch die Mitgliedstaaten der EU
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine und zu Russland seit dem 1. März 2022, insbesondere die Entschließung vom 17. Juli 2024 zur Notwendigkeit der anhaltenden Unterstützung der EU für die Ukraine[1],
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Haager Übereinkommen, die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank, der Regierung der Ukraine, der Kommission und der Vereinten Nationen vom 14. Februar 2024 mit dem Titel „Ukraine – Third Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA3) – February 2022 - December 2023“ (Ukraine – Dritte zeitnahe Schadens- und Bedarfsbewertung – Februar 2022 bis Dezember 2023),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine[2],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und die Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung der Ukraine vom 12. Juli 2023,
– unter Hinweis auf die Gemeinsamen Sicherheitszusagen der Europäischen Union und der Ukraine vom 27. Juni 2024,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs vom 10. September 2024 zur Weitergabe ballistischer Raketen durch Iran an Russland,
– unter Hinweis auf das Strategische Konzept der NATO 2022,
– gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Russland seit dem 24. Februar 2022 in Fortsetzung der seit 2014 durchgeführten Akte der militärischen Aggression, einschließlich der Annexion der Krim und der anschließenden Besetzung von Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk, einen rechtswidrigen, ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt und durch seine Akte der Aggression gegen die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine nach wie vor beständig gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und in eklatanter und grober Weise das humanitäre Völkerrecht bricht, wie es in den Genfer Konventionen von 1949 festgelegt ist;
B. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Krieg Russlands gegen die Ukraine in ihrer Resolution vom 2. März 2022 umgehend als Akt der Aggression eingestuft hat, der gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verstößt, und dass sie in ihrer Resolution vom 14. November 2022 festgestellt hat, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg zur Rechenschaft gezogen und für ihre völkerrechtswidrigen Handlungen rechtlich und finanziell verantwortlich gemacht werden muss, unter anderem durch Wiedergutmachung der verursachten Personen- und Sachschäden;
C. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mehrere Haftbefehle gegen russische Amtsträger erlassen hat, die für Kriegsverbrechen verantwortlich sind, wie die Lenkung von Angriffen auf zivile Objekte, die illegale Deportation der Bevölkerung und die illegale Verbringung von Menschen aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation zulasten ukrainischer Kinder; in der Erwägung, dass die Mongolei im September 2024 den Haftbefehl des IStGH gegen Wladimir Putin nicht vollstreckt hat;
D. in der Erwägung, dass die Ukraine und ihre Bürgerinnen und Bürger trotz des hohen Preises in Form ziviler und militärischer Opfer unerschütterliche Entschlossenheit gezeigt haben, ihr Land erfolgreich zu verteidigen; in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte nach wie vor systematisch und unterschiedslos Wohngebiete und zivile Infrastrukturanlagen in der Ukraine angreifen, was zum Tod Tausender ukrainischer Zivilisten geführt hat und mit Zwangsdeportationen und dem Verschwindenlassen ukrainischer Bürgerinnen und Bürger, darunter auch von Kindern, mit illegaler Inhaftierung und Folter ukrainischer Bürgerinnen und Bürger, mit der Hinrichtung von Zivilisten, Soldaten und Kriegsgefangenen sowie mit Terrorakten im ganzen Land, die auch den Einsatz von sexueller Gewalt und Massenvergewaltigungen als Kriegswaffe umfassen, einhergeht; in der Erwägung, dass Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainern vor den Angriffen Russlands geflohen sind und infolge dieser Angriffe nach wie vor innerhalb der Ukraine und ins Ausland vertrieben werden;
E. in der Erwägung, dass Russland seit dem 24. August 2024 die bislang größte Luftangriffswelle gegen die Ukraine durchführt und dabei große Mengen an ballistischen Raketen, Gleitbomben, Drohnen und anderen Waffen gegen Charkiw, Kyjiw, Poltawa, Sumy und Odessa sowie gegen Lemberg einsetzt hat, wo jüngst bei einem Angriff mit Drohnen und Raketen nur 70 km von der polnischen Grenze entfernt sieben Zivilisten getötet wurden; in der Erwägung, dass Russland bis zu 80 % der Energieinfrastruktur des Landes beschädigt oder zerstört hat, was in den kommenden Wintermonaten zu einer schweren humanitären Krise in der Ukraine führen könnte; in der Erwägung, dass solche systematischen Angriffe nach dem Völkerrecht Kriegsverbrechen sind;
F. in der Erwägung, dass der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, am 12. September 2024 mitteilte, dass ein mit Weizen beladenes Frachtschiff auf dem Weg nach Ägypten im Schwarzen Meer von einer russischen Rakete getroffen wurde, was bedeutet, dass die Ernährungssicherheit erneut zur Zielscheibe wird; in der Erwägung, dass russische Drohnen und Raketen, die gegen die Ukraine gerichtet sind, immer öfter den Luftraum der EU und der NATO verletzen, wodurch die Bürgerinnen und Bürger in unseren östlichen Regionen gefährdet werden;
G. in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage in der Ukraine, insbesondere in der Nähe der Frontlinie, zunehmend zuspitzt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen die jüngsten Angriffe Russlands auf kritische zivile Infrastruktur dazu geführt haben, dass Zehntausende Ukrainerinnen und Ukrainer keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben und dass im Jahr 2024 mehr als 14,6 Millionen Menschen, d. h. etwa 40 % der ukrainischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe benötigen werden; in der Erwägung, dass die verstärkten Feindseligkeiten im Oblast Charkiw im Mai zudem die umfangreichste Vertreibung in der Ukraine seit 2023 verursacht haben; in der Erwägung, dass humanitäre Helfer nach Angaben der Vereinten Nationen aufgrund eines Mangels an Finanzmitteln derzeit nicht in der Lage sind, den dringlichsten Erfordernissen in dem Land vollumfänglich nachzukommen; in der Erwägung, dass die Verlängerung des Konflikts in den kommenden Monaten zu einem anhaltenden und sich verschärfenden dringenden Bedarf führen wird; in der Erwägung, dass die Zerstörung von Infrastruktur in der Ukraine katastrophale Folgen für die Gesundheit von Frauen hat, welche häufig Pflege-, Gesundheits- und Betreuungsdienste erbringen;
H. in der Erwägung, dass Ungarn unter Verstoß gegen die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz[3] ein Dekret erlassen hat, mit dem staatlich finanzierte Unterkünfte für Flüchtlinge aus der Westukraine gestrichen wurden, wodurch viele Menschen, die meisten Frauen und Kinder, obdachlos wurden;
I. in der Erwägung, dass sich die Gesamtkosten des Wiederaufbaus und der Erholung in der Ukraine in den nächsten zehn Jahren laut der jüngsten Schätzung in der von der Regierung der Ukraine, der Weltbank, der Kommission und den Vereinten Nationen veröffentlichten gemeinsamen zeitnahen Schadens- und Bedarfsbewertung (RDNA3) zum 31. Dezember 2023 auf mindestens 486 Mrd. USD belaufen werden, gegenüber der Vorjahresschätzung von 411 Mrd. USD;
J. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten der Ukraine bislang finanzielle und militärische Unterstützung sowie humanitäre Hilfe und Flüchtlingshilfe im Umfang von mehr als 100 Mrd. EUR geleistet haben; in der Erwägung, dass die EU in den Jahren 2022 und 2023 mehr als 25 Mrd. EUR an Makrofinanzhilfen für die Ukraine bereitgestellt und die Ukraine-Fazilität eingerichtet hat, ein spezielles Finanzierungsinstrument, das es der EU ermöglicht, der Ukraine in den Jahren 2024 bis 2027 planbare und flexible finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 50 Mrd. EUR bereitzustellen; in der Erwägung, dass die EU im Juli 2024 im Rahmen der neu eingerichteten Ukraine-Fazilität ihre erste regelmäßige Zahlung in Höhe von rund 4,2 Mrd. EUR geleistet hat; in der Erwägung, dass diese Zahlung auf die vorherige Überbrückungs- und Vorfinanzierungsunterstützung folgt, die sich seit der Einrichtung der Fazilität im März 2024 auf insgesamt 12,2 Mrd. EUR beläuft;
K. in der Erwägung, dass Russland seine eigenen Militärausgaben und die entsprechende Produktion im Jahr 2024 erheblich erhöht hat; in der Erwägung, dass Russland auch auf die Munitionsbestände von Belarus zurückgreift und sich auf die militärische Unterstützung durch mehrere Ländern, vor allem durch Iran und Nordkorea, stützt; in der Erwägung, dass Berichte darauf hindeuten, dass China Russland in erheblichem Umfang dabei unterstützt, seine militärischen Fähigkeiten auszubauen und dabei nicht nur auf Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu setzen; in der Erwägung, dass Iran nach Angaben staatlicher Quellen kürzlich Lieferungen ballistischer Kurzstreckenraketen vom Typ Fath-360 nach Russland verbracht hat; in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich weitere Sanktionen gegen Iran angekündigt haben;
L. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit internationalen Partnern und NATO-Verbündeten der Ukraine weiterhin militärische Unterstützung zukommen lassen, um dem Land bei der Ausübung seines legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen gegen Russlands Angriffskrieg beizustehen; in der Erwägung, dass im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) bislang mehr als 60 000 Angehörige der Streitkräfte der Ukraine sowohl im Rahmen der Ausbildung für das Gefecht verbundener Waffen als auch im Rahmen von spezialisierten Ausbildungen geschult wurden; in der Erwägung, dass die NATO der Ukraine einen jährlichen Finanzbeitrag in Höhe von 40 Mrd. EUR garantiert;
M. in der Erwägung, dass nach wie vor hinsichtlich sowohl Qualität als auch Quantität geringe militärische Hilfe geleistet wird und es nach Lieferentscheidungen zu Verzögerungen bei der tatsächlichen Lieferung von Waffen und Munition an die Ukraine kommt; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten ihren Zusagen nicht nachkommen und einige der führenden Geberländer sogar Pläne angekündigt haben, ihren Beitrag zur militärischen Unterstützung der Ukraine im Jahr 2025 erheblich zu verringern; in der Erwägung, dass die EU beschlossen hat, die Marktlagengewinne im Zusammenhang mit den eingefrorenen Vermögenswerten der russischen Zentralbank zur Unterstützung der Ukraine zu verwenden, insbesondere für zusätzliche militärische Hilfe; in der Erwägung, dass kein Rechtsrahmen für die wirksame Erfassung und Umverteilung von Kapitalerträgen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten geschaffen wurde;
N. in der Erwägung, dass Ungarn darüber hinaus sowohl den im März 2024 im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) neu eingerichteten Unterstützungsfonds für die Ukraine (UAF) mit Mitteln in Höhe von 5 Mrd. EUR als auch die achte Tranche der Erstattungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der EFF blockiert, mit der der Ukraine seit über 18 Monaten militärische Hilfe geleistet wird;
O. in der Erwägung, dass die EU seit Februar 2022 14 Pakete mit europäischen Sanktionen verabschiedet hat, mit denen die Möglichkeiten Russlands eingeschränkt werden sollen, seinen rechtswidrigen Angriffskrieg zu finanzieren;
P. in der Erwägung, dass EU-Mitgliedstaaten nach wie vor fossile Brennstoffe und Uran aus Russland beziehen und damit zur russischen Wirtschaft beitragen und Russlands Kriegskasse stärken; in der Erwägung, dass der Erlös aus dem Verkauf fossiler Brennstoffe aus Russland in die EU seit Beginn des groß angelegten Angriffskriegs gegen die Ukraine mehr als 200 Mrd. EUR beträgt, also das Doppelte der gesamten Finanzmittel, die der Ukraine im selben Zeitraum zur Verfügung gestellt wurden; in der Erwägung, dass die EU eine Ausnahme für Rohöl aus Russland gewährt hat, das über die Druschba-Fernleitung nach Ungarn, in die Slowakei und nach Tschechien eingeführt wird; in der Erwägung, dass die gestiegenen Einfuhren von Gas aus Russland nach Aserbaidschan Anlass zu Bedenken bezüglich der Rolle Aserbaidschans als alternativer Gaslieferant anstelle von Russland geben, da Baku möglicherweise nicht in der Lage wäre, den Bedarf der EU zu decken, und für den Verbrauch in der EU bestimmtes Gas aus Russland deshalb als eigenes Gas ausgeben könnte;
1. verurteilt aufs Allerschärfste den anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Beteiligung von Belarus an diesem Krieg und fordert Russland auf, alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine umgehend einzustellen, sämtliche Streitkräfte und das gesamte militärische Gerät bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die Ukraine für den ihrem Volk zugefügten Schaden und die Schäden an Land, Natur und Infrastruktur zu entschädigen;
2. bekundet der Bevölkerung der Ukraine seine ungeteilte Solidarität und der Ukraine seine uneingeschränkte Unterstützung ihrer Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und unterstreicht, dass dieser Angriffskrieg einen eklatanten und offenkundigen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts darstellt; bekräftigt seine Unterstützung der Zusagen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, bis zum Sieg der Ukraine in jeder möglichen Weise humanitäre, militärische, wirtschaftliche, finanzielle und politische Unterstützung zu leisten, um dem Angriffskrieg Russlands endlich ein Ende zu setzen und es der Ukraine zu ermöglichen, ihr ganzes Volk zu befreien und die vollständige Kontrolle über ihr gesamtes Hoheitsgebiet innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen wiederzuerlangen; betont, dass das oberste Ziel nach wie vor darin besteht, in der Ukraine gerechten und dauerhaften Frieden zu den Bedingungen der Ukraine herzustellen und die Sicherheit und Würde der dortigen Bevölkerung in einem friedlichen und stabilen Europa sicherzustellen;
3. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, tatkräftig darauf hinzuarbeiten, eine möglichst breite internationale Unterstützung für die Ukraine aufrechtzuerhalten und herbeizuführen und eine friedliche Lösung für den Krieg zu finden, die auf der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine, den Grundsätzen des Völkerrechts, der Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression und Reparationen und anderen Zahlungen Russlands für den in der Ukraine verursachten massiven Schaden beruhen muss; fordert ein tatkräftiges Engagement der EU bei der Umsetzung der Friedensformel der Ukraine sowie bei der Schaffung der Grundlagen für die Abhaltung des zweiten Friedensgipfels;
4. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Partnerländern rasch langfristige finanzielle Unterstützung für den Wiederaufbau der Ukraine vorzuschlagen, insbesondere indem eine zügige Umsetzung der Ukraine-Fazilität sichergestellt und darauf aufgebaut wird, um für kontinuierliche Unterstützung in angemessenem Umfang sowie für Ressourcen für den Wiederaufbau zu sorgen, die unserer politischen Unterstützung für die Ukraine gerecht werden;
5. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Mittel für die Ukraine aufzustocken und ihre Beiträge nicht zu senken; bekräftigt seine feste Überzeugung, dass Russland für die in der Ukraine angerichteten massiven Schäden finanziell aufkommen muss; begrüßt den Beschluss des Rates, die außerordentlichen Einnahmen, die aus eingefrorenen staatlichen Vermögenswerten Russlands generiert werden, dem Unterstützungsfonds für die Ukraine und der Ukraine-Fazilität zuzuleiten, und begrüßt außerdem den Beschluss der G7, der Ukraine ein durch eingefrorene staatliche Vermögenswerte Russlands besichertes Darlehen in Höhe von 50 Mrd. USD anzubieten; fordert rasche Fortschritte bei der Umsetzung des G7-Beschlusses, der Ukraine ein durch eingefrorene staatliche Vermögenswerte Russlands besichertes Darlehen in Höhe von 50 Mrd. USD zu gewähren, um eine zeitnahe Auszahlung von Finanzmitteln an die Ukraine sicherzustellen; fordert die EU auf, die dahin gehende Arbeit zusammen mit anderen gleich gesinnten Partnern durch die bedarfsgerechte Anpassung der Sanktionsvorschriften und die Schaffung einer tragfähigen rechtlichen Regelung für die Einziehung der von der EU eingefrorenen staatlichen Vermögenswerte Russlands voranzubringen;
6. fordert, dass die EU ihre humanitäre Hilfe erheblich aufstockt, um sicherzustellen, dass die uneingeschränkte Unterstützung der Ukraine 2025 fortgesetzt wird; stellt fest, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe in den kommenden Jahren fortbestehen dürfte, und betont, dass die EU darauf vorbereitet sein muss, diesen Bedarf mit einer langfristigen Planung und angemessenen Mitteln zu decken; fordert neutrale Staaten auf, ihre humanitäre Hilfe für die Ukraine zu erhöhen;
7. bekräftigt, dass die Ukraine als Opfer des Angriffs gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein legitimes Recht auf Selbstverteidigung hat; weist darauf hin, dass die beträchtliche, wenngleich nach wie vor unzureichende militärische Unterstützung durch die EU, die USA und gleich gesinnte Partner darauf abzielt, die Ukraine in die Lage zu versetzen, sich wirksam gegen einen Aggressorstaat zu verteidigen und die vollständige Kontrolle über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet wiederherzustellen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, Einschränkungen des Einsatzes westlicher Waffen gegen legitime militärische Ziele im Hoheitsgebiet Russlands unverzüglich aufzuheben, da diese die Ukraine daran hindern, ihr Recht auf Selbstverteidigung nach dem Völkerrecht in vollem Umfang auszuüben, und die Ukraine dadurch Angriffen auf ihre Bevölkerung und ihre Infrastruktur ausgesetzt ist;
9. betont, dass unzureichende Munitions- und Waffenlieferungen und Einschränkungen ihres Einsatzes die bisher unternommenen Anstrengungen untergraben könnten, und bedauert zutiefst, dass der Umfang der bilateralen militärischen Hilfe der Mitgliedstaaten für die Ukraine zurückgeht, obwohl Anfang dieses Jahres bedeutsame Erklärungen abgegeben wurden; fordert die Mitgliedstaaten daher erneut auf, ihrer Zusage vom März 2023 nachzukommen, der Ukraine eine Million Schuss Munition zu liefern, Waffenlieferungen in Reaktion auf eindeutig ermittelten Bedarf, insbesondere Lieferungen moderner Luftabwehrsysteme und anderer Waffen und Munition, einschließlich des Marschflugkörpers Taurus, zu beschleunigen; fordert die rasche Umsetzung der Verpflichtungen, die die EU und die Ukraine im Rahmen gemeinsamer Sicherheitszusagen eingegangen sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass alle EU-Mitgliedstaaten und NATO-Verbündeten gemeinsam und individuell ihre Zusage geben sollten, jährlich mindestens 0,25 % ihres BIP für die militärische Unterstützung der Ukraine aufzuwenden;
10. betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Luftabwehr verbessert werden muss, um den Schutz vor Bedrohungen sicherzustellen, die sich bis in den Luftraum der EU und der NATO hinein erstrecken;
11. fordert die Kommission auf, in den Mitgliedstaaten eine strategische Kommunikation anzustoßen, um die Bedeutung der Verteidigung der Ukraine für die allgemeine Stabilität in Europa zu erläutern und sicherzustellen, dass die Unionsbürger über die Bedeutung dieser Unterstützung sowohl für die Souveränität der Ukraine als auch für Frieden und Sicherheit in der gesamten EU gut informiert sind; begrüßt die öffentlichen Anstrengungen und die Crowdfunding-Initiativen von Bürgern in einigen Mitgliedstaaten zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der Ukraine mit Waffen; spricht sich ferner für ähnliche Initiativen in der gesamten EU aus, um die Solidarität der Öffentlichkeit und ihr Interesse an dieser zentralen Problematik zu fördern;
12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Verpflichtungen aus der Erklärung von Versailles von 2022 nachzukommen und die vollständige Umsetzung des Strategischen Kompasses zu beschleunigen, indem sie die europäische militärische Zusammenarbeit auf Ebene der Industrie und der Streitkräfte verbessern und die EU damit zu einer stärkeren und leistungsfähigeren Sicherheitsgarantin machen, die mit der NATO interoperabel und komplementär zu ihr ist; betont, dass während des EU-Beitrittsprozesses konkrete Schritte zur Integration der Ukraine in die Verteidigungs- und Cybersicherheitspolitik und die entsprechenden Programme der EU unternommen werden sollten; fordert die Organe der EU nachdrücklich auf, im Hinblick auf Annahme der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich rascher voranzukommen, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern sicherzustellen, was wiederum die rechtzeitige Bereitstellung militärischer Unterstützung für die Ukraine ermöglichen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Zusage nachzukommen, militärische Produktionsanlagen auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine einzurichten; betont, dass es enorm wichtig ist, mit der ukrainischen Verteidigungsindustrie zusammenzuarbeiten und sie langfristig in die technologische und industrielle Verteidigungsbasis der EU einzubinden;
13. lobt die Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine für ihren entscheidenden Beitrag zur Koordinierung der internationalen Unterstützung und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Beiträge zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Ukraine zu erhöhen;
14. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktiv Druck auf Ungarn auszuüben, damit es seine Blockade der Europäischen Friedensfazilität (EFF), einschließlich des neu eingerichteten Unterstützungsfonds für die Ukraine, beendet;
15. verurteilt aufs Schärfste den Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe und betont, dass dies ein Kriegsverbrechen darstellt; fordert die Aufnahme- und Transitländer auf, den Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sicherzustellen, insbesondere zu Notfallverhütung, postexpositioneller Prophylaxe und zu Schwangerschaftsabbrüchen, auch für Überlebende von Vergewaltigungen;
16. weist erneut darauf hin, dass die EU ihre Bemühungen verstärken muss, um die katastrophale Lage der nach Russland deportierten Menschen sowie der in Russland zwangsweise adoptierten Kinder zu verbessern, unter anderem durch die Sanktionierung von Personen, die unmittelbar für die Verschleppung und das ungerechtfertigte Festhalten ukrainischer Kinder verantwortlich und daran beteiligt sind;
17. fordert Ungarn nachdrücklich auf, das Dekret aufzuheben, mit dem die staatliche Finanzierung von Unterkünften für Flüchtlinge aus der Westukraine gestrichen wurde, und seiner Verantwortung im Rahmen der Richtlinie der EU über den vorübergehenden Schutz gerecht zu werden;
18. fordert den Rat auf, seine Sanktionen gegen Russland, Belarus sowie Drittländer und Organisationen, die den Militärkomplex Russlands mit Technologien und Gütern mit militärischem und doppeltem Verwendungszweck versorgen, auszuweiten und dabei die Wirksamkeit und Schlagkraft dieser Strategie zu überwachen, zu überprüfen und zu verstärken; verurteilt die kürzlich erfolgte Weitergabe von ballistischen Raketen durch Iran an Russland; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sanktionsregelung gegen Iran und Nordkorea angesichts ihrer militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auszuweiten und zu verschärfen und weitere chinesische Organisationen und Personen in die EU-Sanktionsliste aufzunehmen, die den Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands unterstützen; fordert den Rat auf, systematisch gegen die Umgehung von Sanktionen durch in der EU ansässige Unternehmen, Dritte und Drittstaaten vorzugehen; fordert den Rat auf, eine neue horizontale Sanktionsregelung auszuarbeiten, um einer solchen Umgehung entgegenzuwirken, was ein allgemeineres und ganzheitlicher anwendbares Instrument zum Vorgehen gegen die Umgehung in allen von der EU umgesetzten Regelungen erfordert;
19. betont, dass die Schlagkraft bestehender Sanktionen sowie die finanzielle und militärische Unterstützung für die Ukraine weiterhin untergraben werden, solange die EU die Einfuhr fossiler Brennstoffe aus Russland zulässt; fordert ein Verbot der Einfuhr von Getreide, Kali und Düngemitteln sowie von Rohstoffen wie Aluminium, Stahlerzeugnissen, Uran, Titan, Nickel, Holz und Holzprodukten sowie Gas und Öl aus Russland; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Einfuhr wiederausgeführter raffinierter Ölerzeugnisse aus Russland ausnahmslos verbieten; fordert darüber hinaus die Einführung von „Ursprungsregeln“, mit denen sichergestellt würde, dass der tatsächliche Ursprung der in die EU eingeführten Erdölerzeugnisse bekannt wird;
20. fordert die G7-Länder auf, die Preisobergrenze für russisches auf dem Seeweg transportiertes Erdöl wirksamer durchzusetzen und gegen die Schlupflöcher vorzugehen, die Russland nutzt, um sein Erdöl umzuladen und zu Marktpreisen zu verkaufen; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die „Schattenflotte“ Russlands äußerst sorgfältig im Auge behalten, da sie nicht nur gegen die Sanktionen der EU und der G7 verstößt, sondern aufgrund ihrer technischen Mängel und häufigen Ausfälle auch eine große Umweltgefahr für das Ökosystem bedeutet;
21. fordert ein vollständiges Embargo auf Flüssigerdgas aus Russland sowie Sanktionen gegen Gazprom und russische Ölunternehmen; fordert die EU auf, die Anforderung einzuführen, dass Schiffe der Eisklasse Arc 7, die Flüssigerdgas aus Russland ausführen, in die Sanktionslisten des US-Amts zur Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (OFAC) und der EU aufgenommen werden, wodurch ihnen der Zugang zu Häfen oder westlichen Seeverkehrsdiensten verwehrt wird; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gezielte Sanktionen gegen Schiffe verhängen, die von Russland eingesetzt werden, um die Sanktionen gegen seine Öl- und Gasausfuhren und die Wartung seiner Energieprojekte in der Arktis zu umgehen;
22. fordert Sanktionen gegen den Kernenergiesektor Russlands und gezielte Sanktionen gegen jene, die Verstöße gegen die nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr im Kernkraftwerk Saporischschja begangen haben;
23. prangert an, dass Russland immer mehr hybride Angriffe auf die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Bewerberländer mit dem Ziel durchführt, die Unterstützung der EU für die Ukraine durch Informationsmanipulation, Sabotage, verdeckte Destabilisierungsversuche und Bestechung zu schwächen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, strategisch und vorausschauend zusammenzuarbeiten, um hybriden Bedrohungen zu begegnen, die strategische Kommunikation der EU zu stärken und die Einflussnahme Russlands in politischen, wahlbezogenen und sonstigen demokratischen Prozesse in der EU und ihrer Nachbarschaft zu verhindern;
24. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine, der Regierung Russlands und weiteren betroffenen Regierungen sowie den Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P10_TA(2024)0003.
- [2] ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.
- [3] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).