Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B10-0415/2025Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B10-0415/2025

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Afghanistan: Unterstützung von Frauen und Gemeinden, die von den jüngsten Erdbeben betroffen sind

7.10.2025 - (2025/2872(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 136 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B10‑0415/2025 (The Left)
B10‑0417/2025 (PPE)
B10‑0418/2025 (S&D)
B10‑0420/2025 (Verts/ALE)
B10‑0425/2025 (Renew)
B10‑0427/2025 (ECR)

Ingeborg Ter Laak, Michael Gahler, Andrzej Halicki, Željana Zovko, Isabel Wiseler‑Lima, Nicolás Pascual de la Parte, Wouter Beke, Jan Farský, Loucas Fourlas, Rasa Juknevičienė, Reinhold Lopatka, Antonio López‑Istúriz White, Liudas Mažylis, Ana Miguel Pedro, Davor Ivo Stier
im Namen der PPE-Fraktion
Yannis Maniatis, Kathleen Van Brempt, Alessandra Moretti, Leire Pajín, Evin Incir
im Namen der S&D-Fraktion
Veronika Vrecionová, Ondřej Krutílek, Alexandr Vondra, Reinis Pozņaks, Geadis Geadi, Carlo Fidanza, Alberico Gambino
im Namen der ECR-Fraktion
Raquel García Hermida‑Van Der Walle, Oihane Agirregoitia Martínez, Abir Al‑Sahlani, Petras Auštrevičius, Malik Azmani, Dan Barna, Helmut Brandstätter, Veronika Cifrová Ostrihoňová, Engin Eroglu, Karin Karlsbro, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Jan‑Christoph Oetjen, Urmas Paet, Marie‑Agnes Strack‑Zimmermann, Lucia Yar
im Namen der Renew-Fraktion
Hannah Neumann
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Özlem Demirel
im Namen der Fraktion The Left


Verfahren : 2025/2872(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B10-0415/2025
Eingereichte Texte :
RC-B10-0415/2025
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Afghanistan: Unterstützung von Frauen und Gemeinden, die von den jüngsten Erdbeben betroffen sind

(2025/2872(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, die beide von Afghanistan ratifiziert wurden,

 unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2025 zur Lage in Afghanistan,

 unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. Juni 2025 an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Lage in Afghanistan und ihre Auswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit,

 unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen von 1967,

 unter Hinweis auf den im Völkerrecht verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der dritten Tagung der Sondergesandten der Vereinten Nationen für Afghanistan, die am 30. Juni und 1. Juli 2024 in Doha (Katar) stattfand,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 19. September 2024 zu der Verschlechterung der Lage der Frauen in Afghanistan aufgrund der kürzlich erfolgten Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters[1],

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2022 zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 2021 zu Afghanistan, in denen fünf Benchmarks für die Zusammenarbeit der EU mit der De-facto-Regierung unter der Führung der Taliban dargelegt werden,

 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Oktober 2024[2], in dem entschieden wurde, dass systemische Diskriminierung, wie sie afghanische Frauen unter der Herrschaft der Taliban erleben, einer Verfolgung nach dem Asylrecht der EU gleichkommt,

 unter Hinweis auf das am 18. Februar 2017 unterzeichnete Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits[3],

 unter Hinweis auf die thematischen EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes und die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2021 über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze (COM(2021)0110), in der dem Schutz, der Katastrophenvorsorge und den Bedürfnissen von Frauen und schutzbedürftigen Gruppen Vorrang eingeräumt wird,

 unter Hinweis auf den jährlichen Länderbericht 2024 des Welternährungsprogramms über Afghanistan, der am 27. März 2025 veröffentlicht wurde,

 unter Hinweis auf den Index der menschlichen Entwicklung für 2022,

 unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 30. Juni 2017 mit dem Titel „Der neue europäische Konsens über die Entwicklungspolitik – unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“,

 unter Hinweis auf die Analyse der Internationalen Krisengruppe mit dem Titel „Afghanistan: The Taliban Restrict Women’s Rights, Worsening the Humanitarian Crisis“ (Afghanistan: Einschränkung der Rechte der Frauen durch die Taliban und Verschärfung der humanitären Krise), die am 31. Januar 2023 veröffentlicht wurde,

 unter Hinweis auf den Aufruf von UNICEF zur Finanzierung humanitärer Hilfe für 2025, der am 5. Dezember 2024 veröffentlicht wurde,

 unter Hinweis auf den vom Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen im September 2025 veröffentlichten Aufruf zur Bereitstellung von Soforthilfe für Afghanistan,

 unter Hinweis auf den Aufruf von UNICEF zur Reaktion auf das Erdbeben in Afghanistan für 2025, der am 9. September 2025 veröffentlicht wurde,

 unter Hinweis auf den am 16. Dezember 2024 von der Internationalen Organisation für Migration veröffentlichten Plan zur Krisenreaktion in Afghanistan 2025,

 unter Hinweis auf den von der Weltgesundheitsorganisation am 16. Januar 2025 veröffentlichten Spendenaufruf für gesundheitliche Notlagen2025,

 unter Hinweis auf die Haftbefehle, die der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) am 8. Juli 2025 gegen den Obersten Führer der Taliban, Haibatullah Achundsada, und den Obersten Richter der Taliban, Abdul Hakim Haqqani, erlassen hat,

 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024 in der Rechtssache C-621/21 zur Gewährung internationalen Schutzes für Frauen, die geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind[4],

 gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Provinz Kunar im Osten Afghanistans am 31. August 2025 von einem verheerenden Erdbeben der Stärke 6,0 erschüttert wurde, bei dem mehr als 2 200 Menschen ums Leben kamen und Tausende weitere verletzt wurden, sowohl in Kunar als auch in der benachbarten Provinz Nangarhar; in der Erwägung, dass mehr als 6 700 Häuser zerstört wurden und ganze Dörfer in Trümmern liegen, sodass nun mindestens 11 000 Menschen in Zelten leben und der Gefahr von Unterkühlung ausgesetzt sind, nun da der Winter näher rückt; in der Erwägung, dass die weltweiten Kürzungen der humanitären Hilfe schwerwiegende Auswirkungen auf die Krisenreaktion hatten;

B. in der Erwägung, dass Afghanistan aufgrund der Führung der Taliban international stark isoliert ist, was zu Verzögerungen bei der Bereitstellung internationaler Unterstützung geführt hat; in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stark von dem Erdbeben betroffen sind, da es männlichen Freiwilligen aufgrund des strengen sozialen Kodex der Taliban verboten ist, Frauen zu berühren, wodurch Rettungsbemühungen und medizinische Behandlung behindert werden; in der Erwägung, dass die Taliban seit dem 5. September 2025 afghanische Mitarbeiterinnen und Auftragnehmerinnen der Vereinten Nationen daran hindern, das Gelände der Vereinten Nationen in Kabul zu betreten, wodurch die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Frauen und Mädchen stark eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass sich die gesundheitlichen Folgen der geschlechtsspezifischen Apartheid, die das Taliban-Regime Afghanistan aufgezwungen hat, negativ auf die Hilfsmaßnahmen gegenüber Frauen und Mädchen ausgewirkt haben; in der Erwägung, dass der Mangel an Ärztinnen und die strengen Reisebeschränkungen für Frauen und Mädchen zu der hohen Zahl an Todesopfern infolge der Erdbeben beigetragen haben; in der Erwägung, dass weibliche humanitäre Hilfskräfte entscheidend dazu beigetragen haben, die betroffenen Dörfer zu erreichen, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung bereitzustellen und Hilfsgüter zu verteilen;

C. in der Erwägung, dass die Taliban seit ihrer Rückkehr an die Macht im August 2021 eine radikale Auslegung und Durchsetzung des islamischen Rechts der Scharia vorschreiben, was dazu geführt hat, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan fast vollständig vom öffentlichen Leben ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass dies durch weitreichende für Mädchen und Frauen geltende Beschränkungen durchgesetzt wird, darunter das Verbot des Besuchs von Sekundar- und Hochschulen, ein weitreichendes Berufsverbot, die Verweigerung des Zugangs zu öffentlichen Räumen und Möglichkeiten der sportlichen Betätigung, die Einführung einer strengen Kleiderordnung, die Abschaffung der Unterstützungssysteme für Opfer von Gewalt und die Verfügung, dass Frauen nur in Begleitung eines männlichen Vormundes reisen dürfen; in der Erwägung, dass die Zahl der weiblichen medizinischen Fachkräfte in Afghanistan durch weitere Dekrete wie das im Dezember 2024 verhängte Verbot für Frauen, eine medizinische Ausbildung zu absolvieren oder an Abschlussprüfungen im medizinischen Bereich teilzunehmen, drastisch verringert wurde;

D. in der Erwägung, dass der EuGH im Jahr 2024 drei wegweisende Urteile[5] zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Verfolgung erlassen hat, in denen bestätigt wurde, dass Frauen und Mädchen, die von solcher Gewalt bedroht sowie von staatlich auferlegten diskriminierenden Maßnahmen betroffen sind, aufgrund ihres Geschlechts als Flüchtlinge anerkannt werden können;

E. in der Erwägung, dass die Taliban vom 30. September bis zum 2. Oktober 2025 eine landesweite Sperrung des Internetzugangs verhängt haben, wodurch Kommunikation, Flüge, Bank- und andere grundlegende Dienstleistungen unterbrochen wurden und Millionen Afghaninnen und Afghanen der Zugang zu Informationen und Bildung verwehrt wurde und Mädchen und Frauen angesichts dessen, dass die Taliban ihre Ausbildung über die sechste Klasse hinaus verboten haben, einer ihrer letzten verbliebenen Möglichkeiten, etwas zu lernen, beraubt wurden;

F. in der Erwägung, dass der Weltgesundheitsorganisation zufolge 422 Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan aufgrund von Finanzierungsengpässen geschlossen wurden, wovon 3,08 Millionen Menschen betroffen sind; in der Erwägung, dass Afghanistan mit zahlreichen gesundheitlichen Notlagen konfrontiert ist, wodurch sich die Müttersterblichkeit, die bereits zu den höchsten weltweit zählte, noch verschärft hat;

G. in der Erwägung, dass die humanitäre Lage in Afghanistan katastrophal ist, da fast 24 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sind und fast 15 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind; in der Erwägung, dass zwischen Januar und Oktober 2024 mehr als 1,1 Millionen Afghaninnen und Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt sind, viele davon zwangsweise, wodurch bereits belastete Gemeinden zusätzlich unter Druck geraten sind; in der Erwägung, dass es in Afghanistan mehr als 3,2 Millionen Binnenvertriebene und in den Nachbarländern 5,3 Millionen afghanische Flüchtlinge und Asylsuchende gibt;

H. in der Erwägung, dass die Kürzungen der US-Außenhilfe das Gesundheitssystem Afghanistans und seine Nahrungsmittelhilfeprogramme schwer getroffen haben; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor zu den größten Gebern humanitärer Hilfe für Afghanistan gehören und zusätzlich zu den 161 Mio. EUR an humanitärer Hilfe, die 2025 bereits für Organisationen in ganz Afghanistan bereitgestellt wurden, 1 Mio. EUR an Soforthilfe bewilligt haben; in der Erwägung, dass die humanitäre Unterstützung der EU in Afghanistan ausschließlich über Partner im Bereich der humanitären Hilfe bereitgestellt wird;

I. in der Erwägung, dass es in Afghanistan weiterhin zahlreiche terroristische Aktivitäten extremistischer islamistischer Gruppen gibt, darunter die Taliban, Al-Qaida und der Islamische Staat in der Provinz Chorasan (ISKP), die gezielt die Zivilbevölkerung, Minderheiten und humanitäre Hilfskräfte angreifen; in der Erwägung, dass die EU zu Recht keine Beziehungen zu der De-facto-Regierung Afghanistans unterhält;

1. ist zutiefst besorgt über die humanitäre Lage in Kunar, Nangarhar und den benachbarten Provinzen infolge der Erdbeben, spricht den Familien der Opfer sein Beileid aus und fordert die internationalen Akteure nachdrücklich auf, dazu beizutragen, dass Überlebende schnellstmöglich Hilfe erhalten; beharrt darauf, dass die Soforthilfe für unterversorgte Bevölkerungsgruppen ausgeweitet werden muss, dass rückkehrende Migranten an den Grenzübergängen Hilfe erhalten müssen und dass die Gesundheitsdienste insbesondere für Mütter und Kinder verbessert werden müssen; fordert die De-facto-Regierung Afghanistans auf, alle Beschränkungen aufzuheben, durch die der Zugang zu humanitärer Hilfe oder deren Verteilung eingeschränkt wird; verurteilt es als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, dass das afghanische Regime vorsätzlich bewirkt hat, dass den Frauen und Mädchen, die Opfer dieser Tragödie geworden sind, nicht geholfen wird;

2. verurteilt aufs Schärfste Repressionsmaßnahmen wie die kürzlich von den Taliban im ganzen Land verhängte Sperrung des Internetzugangs; bekräftigt, dass diese Praktiken die Bevölkerung Afghanistans, insbesondere Frauen, die Online-Lernmöglichkeiten nutzen, weiter isolieren und sich negativ auf humanitäre Hilfsmaßnahmen und die bereits fragile Wirtschaft des Landes auswirken; fordert die De-facto-Regierung auf, solche Praktiken künftig zu unterlassen;

3. appelliert an die internationale Gemeinschaft, sich bei ihren Bemühungen um die Erhöhung und Bereitstellung humanitärer Hilfe, den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Bereitstellung medizinischer und psychologischer Betreuung von Überlebenden, einschließlich traumabezogener Behandlung, abzustimmen; fordert mehr Investitionen in auf den Gemeinschaften beruhende Widerstandsfähigkeit, unter anderem in erdbebensichere Wohngebäude, lokale Gesundheitssysteme, Ernährungssicherheit und die Existenzgrundlagen von Frauen; fordert die Kommission auf, die Unterstützung für den Grundbedarf und die Existenzgrundlagen in Afghanistan dringend zu erhöhen und den nationalen Finanzrahmen aufzustocken; fordert die Kommission auf, ihre Arbeit im Rahmen der Verknüpfung von humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung fortzusetzen; weist darauf hin, dass die sich verschlechternde humanitäre Lage und die insgesamt fehlenden Aussichten auf eine bessere Zukunft zu einer zunehmenden Destabilisierung und Radikalisierung sowie zu Vertreibungen von Bevölkerungsgruppen innerhalb Afghanistans und über seine Grenzen hinaus führen können; begrüßt die in ihrem Vorschlag für Europa in der Welt[6] zum Ausdruck gebrachte Absicht der Kommission, die Unterstützung der EU für Resilienzmaßnahmen und integrierte Reaktionen auf Fragilität zu erhöhen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesbezüglich mehr flexible mehrjährige Mittel bereitzustellen; legt der EU nahe, ihre Zusammenarbeit mit regionalen Partnern und vertrauenswürdigen nichtstaatlichen Organisationen zu verstärken, damit eine Einmischung der Taliban bei der Bereitstellung von Hilfe weitestmöglich verhindert wird;

4. stellt mit großer Besorgnis fest, dass in der vom Erdbeben betroffenen Region ein massiver Zustrom afghanischer Familien zu verzeichnen ist, die zu zerstörten Häusern und verwüstetem Ackerland zurückkehren, nachdem sie aus Iran und Pakistan abgeschoben wurden; verurteilt die Menschenrechtsverletzungen, die sich bei diesen Abschiebungen ereignen; ist zutiefst besorgt über die daraus resultierende zusätzliche Belastung der Infrastruktur für humanitäre Hilfe in diesen Provinzen; fordert Iran und Pakistan auf, die Abschiebungen nach Afghanistan unverzüglich einzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, insbesondere angesichts des anhaltenden Konflikts und der Instabilität in Afghanistan und der Verfolgung von ethnischen Gruppen, Frauen und politischen Gegnern;

5. stellt mit großer Besorgnis fest, dass 1 300 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die die Entwicklung der Demokratie in Afghanistan in den letzten zehn Jahren unterstützt haben, immer noch in Pakistan darauf warten, in EU-Mitgliedstaaten einreisen zu dürfen, nachdem ihnen die Papiere zur Verfügung gestellt wurden, die einen befristeten Aufenthalt in Pakistan ermöglichen, während ihr Asylantrag bearbeitet wird; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Abschiebungen, bei denen jetzt auch diese Gruppen ins Visier genommen werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich dringend darum zu bemühen, die Bearbeitung der Anträge von Afghaninnen und Afghanen, die Sicherheit und Schutz benötigen, zu beschleunigen, insbesondere der Anträge von Personen, die von Abschiebung bedroht sind;

6. verurteilt aufs Schärfste die zahlreichen geschlechtsspezifischen Einschränkungen und diskriminierenden Maßnahmen der Taliban, durch die afghanische Frauen daran gehindert werden, Zugang zu Bildung, medizinischer Ausbildung, Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe zu erhalten, wodurch eine geschlechtsspezifische Apartheid geschaffen wird; fordert die EU auf, sich dafür einzusetzen, dass die geschlechtsspezifische Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt wird; fordert die De-facto-Regierung Afghanistans auf, alle Beschränkungen für Frauen aufzuheben, und fordert, dass die uneingeschränkte, gleichberechtigte und sinnvolle Teilhabe von Frauen und Mädchen am öffentlichen Leben unverzüglich wiederhergestellt wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit afghanische Frauen maßgeblich an internationalen Foren und Verhandlungen teilnehmen können; fordert die De-facto-Regierung insbesondere nachdrücklich auf, angesichts des drastischen Mangels an weiblichem medizinischem Personal im Land medizinische Bildungszentren wieder für Frauen zu öffnen;

7. fordert die De-facto-Regierung nachdrücklich auf, die Beschränkungen für humanitäre Helferinnen, Schülerinnen und Studentinnen unverzüglich aufzuheben, Frauen die uneingeschränkte Beteiligung an der Katastrophenhilfe zu ermöglichen und es Frauenrechtsorganisationen zu erlauben, ihre Arbeit in Afghanistan fortzusetzen; fordert sie insbesondere auf, alle Beschränkungen für Frauen, die für Organisationen der Zivilgesellschaft sowohl auf lokaler als auch auf internationaler Ebene tätig sind, unverzüglich aufzuheben, damit sie ihre Arbeit fortsetzen können;

8. verurteilt die anhaltende Gewalt gegen Frauen in Afghanistan, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, erzwungener (Kinder-)Ehen, häuslicher Gewalt und Fällen von Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen;

9. besteht darauf, dass die Taliban Al‑Qaida, den IS, ISKP und andere Terrorgruppen und Terroristen daran hindern müssen, von afghanischem Boden aus die Sicherheit anderer Länder zu bedrohen oder zu gefährden, indem sie den Angehörigen dieser Gruppen keine Zuflucht bieten und sie daran hindern, Kämpfer zu rekrutieren und auszubilden und sich Finanzmittel zu beschaffen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden; fordert alle einschlägigen Partner nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Zerschlagung sämtlicher Terrorismusfinanzierungsnetze zu intensivieren;

10. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Druck auf die Taliban zu erhöhen, unter anderem durch gezielte Sanktionen, das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote gegen Taliban-Führer, die für systematische Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und im Einklang mit den fünf Benchmarks, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom September 2021 zu Afghanistan festgelegt sind, davon abzusehen, die diplomatischen Beziehungen zu den Taliban wieder aufzunehmen;

11. fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Taliban zur Rechenschaft zu ziehen, unter anderem durch die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen für Afghanistan, und die Haftbefehle des IStGH vom Juli 2025 gegen den Obersten Führer der Taliban Haibatullah Achundsada und den Obersten Richter der Taliban Abdul Hakim Haqqani zu vollstrecken, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit der Verfolgung von Frauen und Mädchen erlassen wurden; bringt seine Unterstützung für die laufenden Untersuchungen zu Verfolgung aufgrund des Geschlechts und anderen Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck;

12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan und der De-facto-Regierung von Afghanistan zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2025
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