Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B6-0218/2004Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B6-0218/2004

KOMPROMISS- ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

15.12.2004

eingereicht gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung von
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen: zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B6-0218/2004
Eingereichte Texte :
RC-B6-0218/2004
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Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  unter Hinweis auf die anlässlich der Konferenz der UNO zu den Großen Afrikanischen Seen in Dar es-Salaam in Anwesenheit von sechzehn afrikanischen Staatschefs eingegangenen feierlichen Verpflichtungen,

B.  in der Erwägung, dass weniger als eine Woche nach Abschluss dieser Konferenz die ruandischen Truppen zum dritten Male innerhalb von zehn Jahren erneut in die Demokratische Republik Kongo einmarschiert sind,

C.  in der Erwägung, dass die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten dazu führt, dass die Zivilbevölkerung im Osten der Demokratischen Republik Kongo täglich Opfer von Kriegsverbrechen und schweren Menschenrechtsverletzungen wird, und schockiert darüber, dass sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen als Kriegswaffen gegen kongolesische Frauen eingesetzt werden, sowie darüber, dass die meisten dieser Opfer keinen Zugang zu den Gesundheitsdiensten haben, den sie in ihrem Zustand benötigen,

D.  schockiert über die Meldungen von Vergewaltigungen, Fällen von Pädophilie und weiteren Gewalttaten, die von Angehörigen des militärischen und zivilen Personals der MONUC an der Zivilbevölkerung verübt werden,

E.  in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo damit kämpft, sich von einem sechs Jahre andauernden verheerenden Konflikt zu erholen, der mehr als drei Millionen Menschen das Leben gekostet hat, der Zentralafrika nach wie vor destabilisiert und zu einem gewaltigen Leid bei der Zivilbevölkerung des Landes führt,

F.  in der Erwägung, dass sich die Demokratische Republik Kongo in einer äußerst heiklen Übergangsphase befindet und die schwierige Aufgabe meistern muss, arbeitsfähige Institutionen aufzubauen, und mit besonderem Hinweis darauf, dass die Zusammenarbeit aller betroffenen Parteien für einen erfolgreichen Verlauf dieses Übergangs unverzichtbar ist,

G.  in der Erwägung, dass die Anwesenheit ruandischer Streitkräfte von der 1994 gestürzten Macht seit zehn Jahren als Vorwand für die Anwesenheit von Truppen der derzeitigen ruandischen Machthaber in der Demokratischen Republik Kongo dient,

H.  in der Erwägung, dass die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen die Interahamwe und die Ex-FAR (bewaffnete ruandische Streitkräfte) von der internationalen Gemeinschaft unterschätzt wurde,

I.  in der Erwägung, dass in dem Bericht der Untersuchungskommission der UNO vom August 2004 nachdrücklich auf die Rolle Ruandas bei der Unterstützung und Ausrüstung von Rebellen bei der kongolesischen Regierung, vor allem jener Streitkräfte, die im Juni die Stadt Bukavu besetzt haben, sowie auf die Waffenlager der ruandischen Streitkräfte in Kivu hingewiesen wird,

J.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im August 2003 davon ausgingen, dass schätzungsweise 3,4 Millionen Kongolesen aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzung innerhalb des Landes verschleppt worden sind, die meisten davon in den Osten der Demokratischen Republik Kongo,

K.  unter Hinweis auf die Bereitschaft der Afrikanischen Union, sich aktiver an der Entwaffnung der illegalen bewaffneten Gruppen, insbesondere ruandischer Herkunft, im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu beteiligen,

L.  in der Erwägung, dass dem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zufolge illegale Waffen auch weiterhin in großer Zahl über die Grenzen in die Demokratische Republik Kongo gelangen,

M.  in der Erwägung, dass es mehr denn je unverzichtbar ist, die bewaffneten Gruppen, die sich im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo aufhalten, zu entwaffnen, so wie dies in den Abkommen von Losaka von 1999 und Prätoria aus dem Jahre 2002 vorgesehen ist,

N.  in der Erwägung, dass der Distrikt Ituri und die Provinzen des nördlichen und des südlichen Kivu nach wie vor nicht befriedet sind, und dass die dauerhafte illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen den Konflikt weiter schürt,

1.  verurteilt die einseitige Militäraktion Ruandas und fordert den sofortigen und bedingungslosen Rückzug seiner Truppen aus dem kongolesischen Hoheitsgebiet;

2.  vertritt die Auffassung, dass diese einseitige Maßnahme Gefahr läuft, zu ernsthaften Folgen für den Friedensprozess und die Stabilität im Gebiet der Großen Seen zu führen und betont, dass alle Verpflichtungen eingehalten werden müssen;

3.  fordert die Regierung Ruandas auf, die territoriale Unversehrtheit der Demokratischen Republik Kongo zu beachten; fordert alle Konfliktparteien auf, die Friedensabkommen aus dem Jahre 2003 und die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu beachten und ihnen zu entsprechen;

4.  weist nachdrücklich darauf hin, dass auf der Internationalen Konferenz für Frieden und Sicherheit im Gebiet der Großen Seen am 20. November in Dar es-Salaam in Tansania die Staatschefs sich zur Beendigung der Konflikte in dieser Region verpflichtet haben;

5.  verurteilt energisch die sexuelle Gewalt und die überaus zahlreichen Vergewaltigungen, die von den bewaffneten Gruppen sowie von verschiedenen Mitgliedern des militärischen und zivilen Personals der MONUC 1 in der Demokratischen Republik Kongo verübt worden sind;

6.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, ein medizinisches Sofortprogramm für Opfer sexueller Gewalt im Osten des Landes umzusetzen;

7.  fordert die kongolesische Regierung im Rahmen der Wiederherstellung des Rechtsstaates auf, alle Urheber von Gewalttaten gerichtlich zu belangen;

8.  begrüßt den Beschluss der Vereinten Nationen, eine Untersuchung über die Behauptungen von Fällen sexueller Gewalt gegen Frauen durchzuführen, und fordert in Erwartung der Schlussfolgerungen der Untersuchung die Suspendierung der betroffenen Personen;

9.  fordert den Rat auf, alle Maßnahmen zur Unterstützung der afrikanischen Union zu ergreifen, um in Verbindung mit MONUC und unter UN-Mandat die Entwaffnung der illegalen bewaffneten Gruppen im kongolesischen Hoheitsgebiet, insbesondere jene der früheren ruandischen Machthaber (Interahamwe und Ex-FAR) zu organisieren;

10.  wünscht, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aktiv an der Ausbildung der Friedenskräfte der Afrikanischen Union und der vereinten kongolesischen Nationalarmee mitwirken;

11.  fordert den Rat nachdrücklich auf, umgehend eine neue Mission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo nach dem Modell der Operation ARTEMIS vorzusehen, um damit zur Sicherheit im Osten des Landes und insbesondere im Grenzgebiet zu Ruanda beizutragen;

12.  fordert die Einhaltung des Waffenembargos und die Einsetzung eines wirksamen Mechanismus zur Kontrolle der internationalen und nationalen Waffentransfers;

13.  fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, für Personen, deren Beteiligung an der Ausbeutung der Reichtümer nachgewiesen wurde, sowie für Personen, die durch ihr Handeln den Friedensprozess in Gefahr bringen, Sanktionen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Bankzugangsverweigerungen) vorzusehen;

14.  fordert die Einhaltung des Zeitplans für die Wahlen, damit die Kongolesen ihre Führer frei und demokratisch wählen können;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Afrikanischen Union, den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Rat der Europäischen Union zu übermitteln.