Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B6-0150/2006Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B6-0150/2006

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

15.3.2006

eingereicht gemäß Artikel 103 Absatz 4 der Geschäftsordnung von
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen: zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B6-0150/2006
Eingereichte Texte :
RC-B6-0150/2006
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission seit 1996 sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen[1], vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen[2] und vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005[3],

–  unter Hinweis auf die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission (UNHCR), die vom 13. März bis 21. April 2006 stattfinden soll,

–  in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel vom 1. Dezember 2004 „Auf dem Weg zu einer sichereren Welt: Gemeinsame Verantwortung“,

–  in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. März 2005 „Größere Freiheit: Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechte für alle“,

–  in Kenntnis des am 16. September in New York verabschiedeten Schlussdokuments des UN-Weltgipfels 2005, auf dem beschlossen wurde, einen Menschenrechtsrat zu schaffen, der die Menschenrechtskommission ersetzen soll, und den Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen damit zu betrauen, Verhandlungen über das Mandat und die Zusammensetzung des Menschenrechtsrates zu führen, die baldmöglichst während der 60. Tagung abgeschlossen werden sollten,

–  unter Hinweis auf den Resolutionsentwurf zum Menschenrechtsrat, den der Präsident der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 23. Februar 2006 vorgelegt hat,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,

B.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen jetzt wie in der Vergangenheit eine der geeignetsten Organisationen sind, die potentiell in der Lage sind, sich umfassend mit Menschenrechtsfragen und mit den heutigen Herausforderungen der Menschheit zu befassen,

C.  in der Erwägung, dass der Resolutionsentwurf zum Menschenrechtsrat das Ergebnis sich über viele Monate hinziehender Bemühungen um einen Konsens war,

D.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat sich zwar nicht mit einigen der wichtigsten zum Ausdruck gebrachten Anliegen befassen kann, jedoch eine wirksame Plattform zur Stärkung des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen darstellen könnte, der leider nicht immer die erwünschten Ergebnisse erzielt haben,

E.  in der Erwägung, dass die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission (UNHCR) die letzte Tagung vor der tatsächlichen Schaffung des UN-Menschenrechtsrates sein wird,

F.  in der Erwägung, dass wie schon in den letzten sieben Jahren auch dieses Jahr eine Ad-hoc-Delegation des EP gebildet wurde, die an der diesjährigen Tagung des UNCHR teilnehmen soll,

Menschenrechtsrat

1.  begrüßt die Annahme der Resolution zur Schaffung des Menschenrechtsrates; nimmt in diesem Zusammenhang den Beitrag der EU zu den Ergebnissen der Verhandlungen zur Kenntnis;

2.  begrüßt die Schaffung eines verkleinerten, ständigen Organs der Vereinten Nationen, das direkt von der Generalversammlung gewählt wird, als ersten Schritt zur Erfüllung der auf dem Weltgipfel 2005 eingegangenen Verpflichtung zur Stärkung des Menschenrechtsinstrumentariums der Vereinten Nationen;

3.  begrüßt insbesondere die Möglichkeit, dass dieser Rat im Laufe des Jahres regelmäßig, und zwar zumindest zu drei Tagungen, zusammentritt und auch Sondersitzungen außerhalb der regelmäßigen Tagungen vereinbaren kann, um plötzlich auftretende Krisen im Bereich der Menschenrechte zu behandeln;

4.  begrüßt das Festhalten an dem in der UNCHR angewendeten System unabhängiger „Sonderverfahren“; stellt fest, dass diese Sonderverfahren innerhalb eines Jahres einer Überprüfung unterzogen werden, und fordert die EU auf, weiter darauf zu achten, dass diese Verfahren fortgeführt werden;

5.  begrüßt das Festhalten an der Praxis der Beteiligung von sich für die Menschenrechte einsetzenden NRO an den Debatten; bekräftigt seine Forderung nach einer Reform des UN-Komitees für Nichtregierungsorganisationen, damit eine wirksame Beteiligung unabhängiger NRO sichergestellt werden kann;

6.  begrüßt die Schaffung eines universellen Mechanismus der regelmäßigen Überprüfung, des so genannten „Peer Review“, als Mittel zur Stärkung der durchgängigen Erfassung und Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung der Menschenrechte in der ganzen Welt; nimmt zur Kenntnis, dass präzisiert wurde, dieser Mechanismus solle die Arbeit der im UN-Vertrag aufgeführten Organe nicht nochmals erledigen; fordert den Menschenrechtsrat auf, bei der Festlegung der Modalitäten dieser Überprüfung dafür zu sorgen, dass die zu diesem Zweck beschlossene Tagung zusätzlich zu den in der Resolution vorgesehenen mindestens drei Tagungen und zehn Wochen hinzukommt;

7.  bedauert, dass die Idee der Wahl der Mitglieder des Menschenrechtsrats durch eine Zweidrittelmehrheit fallen gelassen wurde; ist gleichwohl der Auffassung, dass das Verfahren der direkten und individuellen Wahl der Mitglieder in geheimer Abstimmung durch eine absolute Mehrheit der Vollversammlung und der Regierungen geeignet ist, um die Menschenrechtsleistungen der Kandidaten zu überprüfen und zu verhindern, dass Länder im Rat einen Sitz erhalten, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden; begrüßt die Schaffung eines Mechanismus, mit dem durch Zweidrittelmehrheit in der Vollversammlung die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Rat aufgehoben werden kann, das grob und systematisch die Menschenrechte verletzt;

8.  fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Kandidatenländer mit den höchsten Menschenrechtsstandards gewählt werden, die die wichtigsten Menschenrechtsverträge ratifiziert haben, ihren Berichterstattungspflichten nachgekommen sind, offene Aufforderungen zur Teilnahme an den Sonderverfahren der Vereinten Nationen abgegeben und Anstrengungen zur Umsetzung der darin enthaltenen Empfehlungen unternommen haben; fordert die EU auf, darauf zu bestehen, dass die benannten Kandidaten mindestens 30 Tage vor der Wahl bekannt gegeben werden, um eine öffentliche Untersuchung der bisherigen Menschenrechtspraxis und ihrer Zusagen zum Schutz der Menschenrechte zu ermöglichen;

9.  bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des Menschenrechtsrates zum Schutz der Menschenrechte vom politischen Willen aller Parteien abhängen wird, den Menschenrechtsrat zu einem starken und effizienten Organ zu machen;

10.  fordert daher alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das von ihnen selbst festgelegte Mandat zu erfüllen und die entwickelten Mechanismen umzusetzen, damit sichergestellt wird, dass der Menschenrechtsrat die Menschenrechte sinnvoll schützen und fördern kann;

11.  legt der EU nahe, eine Pionierrolle im Menschenrechtsrat zu spielen und beispielhaft auf ein gestärktes Menschenrechtsorgan der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, das in der Lage ist, sich mit der Menschenrechtssituation in der ganzen Welt zu befassen und darauf zu reagieren;

12.  bekräftigt die Notwendigkeit einer besseren Konsultation, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und den Vereinten Nationen, insbesondere dem neuen Menschenrechtsrat;

13.  bekräftigt die Notwendigkeit einer koordinierten, gemeinsam abgestimmten und gut vorbereiteten Strategie seitens der Europäischen Union vor, während und nach den Tagungen des Menschenrechtsrates, um einen effizienten und wirksamen Beitrag zu seinen Verfahren sicherzustellen;

14.  hält es gemäß der Praxis der Teilnahme des EP an den jährlichen Tagungen des UNCHR für angemessen, weiterhin eine Delegation zur Teilnahme an den entsprechenden Tagungen des Menschenrechtsrates zu entsenden;

62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission

15.  nimmt den Beschluss zur Kenntnis, die 62. Tagung der UNCHR zu einer Übergangstagung mit verkürzter Dauer zu machen, die sich mit Verfahrensfragen befasst;

16.  vertritt dennoch die Ansicht, dass diese Modalitäten die UNCHR nicht davon abhalten sollten, ihr Schutzmandat zu erfüllen, und dass alle maßgebenden Aktivitäten der Kommission in gebührender Form beschlossen oder anderweitig weiterverfolgt werden sollten;

17.  fordert daher die Mitglieder der Menschenrechtskommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeit bezüglich der auf der letzten Tagung in Auftrag gegebenen Sonderverfahren vorgelegt, geprüft und umfassend diskutiert wird, etwa der Bericht des Generalsekretärs über die Zusammenarbeit mit den Vertretern der Menschenrechtsorgane der Vereinten Nationen, und dass die auslaufenden Mandate erneuert werden, etwa das Mandat des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Menschenrechtsverteidiger; unterstreicht, dass die Möglichkeit für die Menschenrechtsverteidiger, sich an die Kommission zu wenden und an den Debatten teilzunehmen, erhalten bleiben muss;

* * *

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 60. Generalversammlung und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte zu übermitteln.