GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
25.10.2006
- –Elisabeth Jeggle und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion
- –Pasqualina Napoletano, Bernadette Bourzai und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion
- –Ona Juknevičienė und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion
- –Alyn Smith, Hélène Flautre, Cem Özdemir, Satu Hassi und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion
- –PSE (B6‑0556/2006)
- –Verts/ALE (B6‑0559/2006)
- –PPE-DE (B6‑0563/2006)
- –ALDE (B6‑0567/2006)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Usbekistan
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den zentralasiatischen Republiken und Usbekistan, insbesondere auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2005 und 27. Oktober 2005,
– unter Hinweis auf das Strategiepapier der Kommission für Zentralasien 2002-2006,
– unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 18. Juli und 3. Oktober 2005,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des EU-Vorsitzes zur Menschenrechtssituation in Usbekistan 2005 und 2006,
– unter Hinweis auf den Bericht der UN-Arbeitsgruppe zur Frage des gewaltsam verursachten bzw. unfreiwilligen Verschwindens von Personen vom 27. Dezember 2005,
– unter Hinweis auf den OSZE/BDIMR-Bericht vom 3. März 2006 über die Verfolgung der Prozesse,
– in Kenntnis des Berichts des UN-Sonderbeauftragten Manfred Nowak über bürgerliche und politische Rechte, einschließlich der Frage der Folter und Inhaftierung, vom 21. März 2006,
– unter Hinweis auf das an den UN-Generalsekretär gerichtete Schreiben des Ständigen Vertreters Usbekistans bei den Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Usbekistan vom 26. Juni 2006,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die nächste Sitzung des Kooperationsrates der Europäischen Union und der Republik Usbekistan am 8. November 2006 stattfinden soll,
B. in der Erwägung, dass erwartet wird, dass der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen am 13. November 2006 prüft, ob er die im vergangenen Jahr im Anschluss an die Vorfälle vom Mai 2005 in Andischan beschlossenen Sanktionen verlängern wird,
C. in der Erwägung, dass die Regierung von Usbekistan die vom Rat bei der Verhängung der Sanktionen genannten Bedingungen nicht erfüllt hat,
D. in der Erwägung, dass die usbekische Regierung noch keine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom 13. Mai 2005 in Andischan zugelassen hat, obwohl dies im vergangenen Jahr von verschiedenen internationalen Einrichtungen stetig und wiederholt gefordert wurde,
E. in der Erwägung, dass die usbekischen Behörden nach dem Massaker 2005 in Andischan die Bedingungen für Menschenrechtsaktivisten, unabhängige Journalisten und Institutionen der Zivilgesellschaft verschärften und Hunderte von Personen, die der Verwicklung in die Revolte verdächtigt wurden, vor Gericht stellten,
F. in der Erwägung, dass internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge im vergangenen Jahr keine Nachrichten von den Tausenden von Personen zu verzeichnen waren, die in dem Versuch festgenommen worden waren, die Wahrheit zu verschleiern; in der Erwägung, dass die Inhaftierten einer großer Gefahr ausgesetzt sind, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden, sowie in der Erwägung, dass keine Beobachter zu den Verfahren gegen viele derjenigen zugelassen wurden, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden,
G. in der Erwägung, dass laut dem im März 2006 veröffentlichten Bericht des UN-Sonderberichterstatters gegen Folter keine grundlegende Änderung bei der weit verbreiteten Anwendung von Folter oder in Bezug auf Maßnahmen und Praktiken zu verzeichnen ist, die diese effektiv bekämpfen könnten, sowie in der Erwägung, dass die usbekische Regierung keine wesentlichen Schritte eingeleitet hat, um der Kultur der Straflosigkeit ein Ende zu machen,
H. in der Erwägung, dass das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Taschkent am 17. März 2006 geschlossen wurde,
I. in der Erwägung, dass nach den Vorfällen in Andischan Hunderte von usbekischen Bürgern gezwungen waren, nach Kirgisistan und in andere Nachbarländer zu flüchten, sowie in der Erwägung, dass usbekische Flüchtlinge nach Usbekistan ausgeliefert wurden, obwohl dies einen eklatanten Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 darstellt,
J. in der Erwägung, dass die usbekische Gesellschaft im Wesentlichen säkular ist und dass der begrenzte religiöse Extremismus, der existiert, hauptsächlich durch soziale Ungerechtigkeit angeheizt wird, sowie in der Erwägung, dass die Bekämpfung von religiösem Extremismus nur mit legalen Mitteln und nicht durch Unterdrückung erfolgen kann,
K. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft in Zentralasien, auch in Usbekistan, in zunehmendem Maße eine offenere Gesellschaft fordert, in der individuelle Freiheiten und Menschenrechte umfassend respektiert werden, ebenso einen demokratischen Wandel,
1. bekräftigt die Bedeutung der Beziehungen zwischen der EU und Usbekistan und würdigt die entscheidende Rolle Usbekistans in der zentralasiatischen Region, betont aber, dass diese Beziehungen auf gegenseitigem Respekt für die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte basieren müssen, wie es im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Usbekistan klar festgelegt ist;
2. fordert den Rat auf, die bestehende Sanktionspolitik um weitere 12 Monate zu verlängern und sie dahingehend auszuweiten, dass
- –in das EU-Visaverbot der Präsident, Islam Karimov, der Innenminister, Bahodir Matliubov, der Verteidigungsminister, Ruslan Mirzaev, der Justizminister, Buritosh Mustafaev, der Generalstaatsanwalt, Rashid Kodirov, der Leiter des Nationalen Sicherheitsdiensts, Rustam Inoyatov, und der Regionale Gouverneur von Andischan, Saidullo Begaliev, einbezogen werden,
- –das Vermögen aller dem Visaverbot unterliegenden Personen eingefroren und es ihnen so unmöglich gemacht wird, Zugang zu sämtlichen Vermögenswerten zu erlangen, die sie gegebenenfalls in der EU haben, oder in irgendeiner Weise das Bankensystem in der EU zu nutzen;
3. fordert Usbekistan auf, umfassend mit der OSZE und der UNO zusammenzuarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Forderung nach einer glaubwürdigen und transparenten unabhängigen Untersuchung, sowie das Völkerrecht zu respektieren und alle eventuellen UN-Sonderverfahren zu akzeptieren, für die Einladungen beantragt wurden, sowie sich für OSZE-Beobachter und unabhängige Beobachter zu öffnen;
4. fordert den Rat auf, im Rahmen des UN-Menschenrechtsrats alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das vertrauliche „1503“-Verfahren im Fall Usbekistans keine Anwendung mehr findet, und dieses Land einem öffentlichen Kontrollverfahren zu unterwerfen, wie Louise Harbour, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, in ihrem Bericht vom Juli 2005 über das Massaker in Andischan gefordert hat;
5. fordert die Regierung Usbekistans auf, alle Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsmitglieder freizulassen, die noch in Haft sind, und sie ungehindert und ohne Furcht vor Verfolgung arbeiten zu lassen sowie der Schikanierung von NRO ein Ende zu machen;
6. fordert die usbekische Regierung auf, die Wiedereröffnung des UNHCR-Büros in Taschkent zu erlauben;
7. fordert die Kirgisische Republik sowie die anderen Nachbarländer auf, umfassend die Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 zu respektieren, der zufolge keine Flüchtlinge mit Gewalt in ihr Heimatland zurückgebracht werden dürfen, und daher keine usbekischen Flüchtlinge nach Usbekistan auszuliefern; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, aufmerksam die Situation aller usbekischen Flüchtlinge zu verfolgen, die bereits nach Usbekistan ausgeliefert wurden;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien, den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten von Usbekistan und Kirgisistan, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der OSZE zu übermitteln.