GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
23.5.2007
- –Renate Sommer, Nirj Deva, Eija-Riitta Korhola, Charles Tannock und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion
- –Pasqualina Napoletano, Margrietus van den Berg, Marie-Arlette Carlotti, Glenys Kinnock und Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion
- –Fiona Hall und Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion
- –Ryszard Czarnecki im Namen der UEN-Fraktion
- –Margrete Auken und Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion
- –Feleknas Uca, Umberto Guidoni, Luisa Morgantini und Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion
- –GUE/NGL (B6‑0208/2007)
- –UEN (B6‑0210/2007)
- –PSE (B6‑0211/2007)
- –ALDE (B6‑0221/2007)
- –PPE-DE (B6‑0225/2007)
- –Verts/ALE (B6‑0228/2007)
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten im Sudan
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Gericht unter dem Vorsitz des Richters Hatim Abdurrahman Mohamed Hasan die beiden Frauen Amouna Abdallah Daldoum (23 Jahre alt) und Sadia Idries Fadul (22 Jahre vom Stamm der Tama, Darfur) am 6. März 2007 bzw. 13. Februar 2007 wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt hat,
B. in der Erwägung, dass die Steinigung eine grausame und unmenschliche Form der Strafe ist und eine schwere Bestrafung von Ehebruch eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und internationalen Verpflichtungen darstellt, die der Sudan anerkannt hat,
C. in der Erwägung, dass beide Frauen Berufung gegen das Urteil eingelegt haben,
D. in der Erwägung, dass das Gericht einem von der Botschaft der Republik Sudan in Brüssel übermittelten Schreiben zufolge das Todesurteil aufgehoben hat, da die beiden Frauen nicht den „erforderlichen Rechtsbeistand“ erhalten hatten, und es den Fall „im Lichte der vom Berufungsgericht aufgeworfenen rechtlichen Fragen“ nochmals überprüfen wird,
E. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof von Nyala in Süd-Darfur am 3. Mai die jeweils 16-jährigen Zakaria Mohamed und Ahmed Abdullah Suleiman unter der Anklage des Mordes und Raubs zum Tod durch den Strang verurteilt hat,
F. in der Erwägung, dass der Sudan das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert und sich dementsprechend verpflichtet hat, keine Personen unter 18 Jahren hinzurichten,
G. in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung das Abkommen von Cotonou unterzeichnet hat und die Zusammenarbeit der EU mit den AKP-Ländern auf der Achtung der Menschenrechte, demokratischen Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit beruht,
H. in der Erwägung, dass die Republik Sudan auch die Menschenrechtsklausel des Abkommens von Cotonou und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet hat,
I. in der Erwägung, dass die von der Republik Sudan ratifizierte Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker auch das Recht auf Leben sowie ein Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung beinhaltet, dass jedoch die Todesstrafe, Auspeitschen, Amputationen und andere körperliche Bestrafungen bei zahlreichen strafrechtlichen Vergehen immer noch üblich sind,
J. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission im März 2007 eine weitere humanitäre Hilfe für den Sudan von 45 Millionen Euro (eine Aufstockung auf bislang insgesamt 85 Millionen Euro für 2007) angekündigt und damit das Engagement der EU für die Bevölkerung des Sudan deutlich gemacht hat,
1. begrüßt die Aufhebung der Todesstrafe – wenn sie vom Gericht selbst auch wirklich bestätigt wird – und fordert die sudanesische Regierung auf, die körperliche und seelische Unversehrtheit von Sadia Idris Fadul und Amouna Abdallah Daldoum zu gewährleisten;
2. fordert die sudanesische Regierung auf, die Todesstrafen gegen Abdelrahman Zakaria Mohamed und Ahmed Abdullah Suleiman aufzuheben und deren körperliche und seelische Unversehrtheit zu gewährleisten;
3. erinnert die Regierung des Sudan nachdrücklich daran, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter nach internationalem Recht verboten ist;
4. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf:
- a)die Verhängung der Todesstrafe, das Auspeitschen und sonstige körperliche, grausame oder erniedrigende Bestrafungen zu verurteilen, sich für das Recht auf Leben und das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung einzusetzen und die Rechte der Frauen in ihrem Verhältnis zu den sudanesischen Behörden zu fördern, wozu auch das Recht von Frauen und Mädchen gehört, entsprechend den internationalen Gesetzen und Normen keiner Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt zu sein;
- b)sich für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrem Verhältnis zu den sudanesischen Behörden einzusetzen, die auch die Einhaltung nationaler Gesetze und internationaler Menschenrechtsnormen wie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dem der Sudan 1986 beigetreten ist, des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bei dem der Sudan seit 1990 Vertragspartei ist, und der vom Sudan 2005 unterzeichneten Menschenrechtsklausel von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou umfasst;
5. fordert die Regierung des Sudan auf, das Rechtssystem des Landes entsprechend zu reformieren und das Zweite Fakultative Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel hat, zu ratifizieren;
6. fordert die Regierung des Sudan auf, dem Protokoll der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat, sowie dem Protokoll des Gerichtshofes der Afrikanischen Union, die beide am 11. Juli 2003 in Maputo, Mosambik, verabschiedet wurden, beizutreten;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, der Kommission, den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union sowie der Regierung des Sudan zu übermitteln.