Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0090/2009Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0090/2009

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Informationsfreiheit in Italien und in der Europäischen Union

19.10.2009

eingereicht gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B7‑0090/2009)
GUE/NGL (B7‑0092/2009)
S&D (B7‑0093/2009)
ALDE (B7‑0094/2009)

Monika Flašíková Beňová, Claude Moraes, David-Maria Sassoli im Namen der S&D-Fraktion
Niccolò Rinaldi, Sonia Alfano, Luigi de Magistris, Sophia in 't Veld, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sarah Ludford, Sylvie Goulard, Renate Weber, Ivo Vajgl, Louis Michel, Olle Schmidt, Johannes Cornelis van Baalen, Giommaria Uggias, Gianni Vattimo, Vincenzo Iovine, Pino Arlacchi im Namen der ALDE-Fraktion
Daniel Cohn-Bendit, Judith Sargentini, Raül Romeva i Rueda, Rebecca Harms im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Lothar Bisky, Rui Tavares, Patrick Le Hyaric, Willy Meyer, Cornelis de Jong, Eva-Britt Svensson, Nikolaos Chountis im Namen der GUE/NGL-Fraktion


Verfahren : 2009/2688(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0090/2009
Eingereichte Texte :
RC-B7-0090/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Informationsfreiheit in Italien und in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel über die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte, sowie unter Hinweis auf die Artikel 6, 22, 43, 49, 83, 95 und 151 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention betreffend das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und das Recht auf Medienpluralismus;

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission über Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten (SEK(2007)0032),

–    unter Hinweis auf das von der Kommission vorgelegte ‚Konzept zum Medienpluralismus in drei Schritten‛ sowie auf die unabhängige Studie, die gemeinsam von der Katholischen Universität Löwen - ICRI, der Central European University - CMCS und der Jönköping International Business School - MMTC in Konsultation mit dem Beratungsunternehmen Ernst & Young Belgium im Namen der Kommission ausgearbeitet und im Jahr 2009 abgeschlossen wurde;

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der EU, vor allem in Italien[2];

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und die Debatte im Europäischen Parlament am 8. Oktober 2009;

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit gewährleistet und fördert, wie sie in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, wofür Medienfreiheit und -pluralismus eine wesentliche Vorbedingung sind, und in der Erwägung, dass zu diesen Rechten die freie Meinungsäußerung und die Freiheit gehören, Informationen ohne Einmischung oder Druck seitens staatlicher Stellen zu erhalten und weiterzugeben,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission ungeachtet der wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments nach einer Richtlinie über Informationspluralismus und Medienkonzentration diese Themen nicht die Überarbeitung der Richtlinie ‚Fernsehen ohne Grenzen’ einbezogen, sondern sich stattdessen auf einen spezifischen Fahrplan in drei Schritten zu diesem Thema festgelegt hat, der aus der Erstellung eines Arbeitsdokuments (2007 veröffentlicht), der Festlegung von Indikatoren für den Grad von Pluralismus (enthalten in einer im Juli 2009 veröffentlichten unabhängigen Studie) und dem Vorschlag für eine Mitteilung zu diesen Indikatoren (die erst für 2010 geplant ist) besteht,

C.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission in mehreren Entschließungen aufgefordert hat, Maßnahmen zu fördern, um den Pluralismus zu gewährleisten und sich mit dem Problem der Medienkonzentration zu befassen, eine dringende Mitteilung über den Schutz des Pluralismus der Medien und die Medienkonzentration in den Mitgliedstaaten herauszugeben und dringend den Regelungsrahmen durch einen Vorschlag für eine Richtlinie zu denselben Themen zu vervollständigen, die sich auf die Rechtsgrundlage stützt, die durch die Verträge eindeutig zur Verfügung steht,

D. in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass der Medienpluralismus in mehreren Mitgliedstaaten bedroht ist, und in der Erwägung, dass „Freedom House“ Italien an 73. Stelle gesetzt und ferner auf die kritische Lage in Rumänien und Bulgarien hingewiesen hat, wie aus seinem Jahresbericht über die Pressefreiheit hervorgeht; in der Erwägung, dass der für Medienfreiheit zuständige Hohe Vertreter der OSZE in einem am 20. September 2009 an die italienische Regierung gerichteten Schreiben ebenfalls Besorgnis über die Lage in Italien geäußert hat, ebenso wie der italienischen Presseverband,

E. in der Erwägung, dass in Italien in den vergangenen Monaten zunehmend Sorge besteht aufgrund des anhaltenden Interessenkonflikts zwischen Medienbesitz und politischer Kontrolle über die wichtigsten privaten und öffentlichen Medien, einschließlich der Kontrolle über die Vergabe von Werbemitteln, seitens des Ministerpräsidenten; in der Erwägung, dass die Regierung auch massiv Einfluss nimmt auf die öffentlichen Fernsehanstalten, insbesondere in Bezug auf die Programmplanung, die Ernennung von Direktoren, Redakteuren und Journalisten, was Auswirkungen auf den Medienpluralismus hat, wie von der wichtigsten Medien-Überwachungsstelle in Italien, dem Überwachungszentrum in Pavia, festgestellt wurde; in der Erwägung, dass der italienische Ministerpräsident Rechtsmittel gegen italienische und europäische Zeitungen eingelegt und kürzlich gefordert hat, die Sprecher der Kommission möchten von der Bereitstellung von Informationen absehen;

1.  ist davon überzeugt, dass das Recht, ohne Einmischung seitens staatlicher Stellen Informationen zu erhalten und weiterzugeben, ein Grundprinzip der Europäischen Union und ein wesentliches Element der Demokratie, ist ebenso wie der Pluralismus der Medien, die beide in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankert sind, und betont erneut, dass die Union die politische und rechtliche Verpflichtung hat, für ihre Bürger – in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen – die Achtung dieser Rechte zu gewährleisten;

2.  hält es für notwendig, sich mit der Anomalie zu beschäftigen, die in dem Interessenkonflikt zwischen politischer, wirtschaftlicher und Medienmacht und der Konzentration der direkten oder indirekten Kontrolle über staatliche und private Medien besteht, und unterstreicht, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit öffentlicher Betreiber sichergestellt und dafür gesorgt werden muss, dass sie keiner Einmischung von Regierungsstellen unterliegen;

3.  ist vor allem besorgt über die Lage in Italien und vertritt die Auffassung, dass diese Auswirkungen auf ganz Europa haben könnte und dass das Ausbleiben von Maßnahmen seitens der EU deren Glaubwürdigkeit bei der Vorgabe von Werten in Bezug auf die Grundrechte in Außenbeziehungen sowie im Beitrittsprozess schwächen würde;

4.  bedauert den Druck und die Einschüchterungsversuche italienischer Regierungsstellen gegenüber italienischen und europäischen Zeitungen, unterstützt die Forderungen des OSZE-Vertreters an die italienischen staatlichen Stellen, diesen Druck aufzugeben, und erachtet jegliche Einmischung staatlicher Behörden in die Informationsfreiheit, die auf die Kontrolle der öffentlichen Fernsehanstalten abzielen, als unangemessen;

5.  bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass der EU-Rechtsrahmen für Medienpluralismus und Medienkonzentration immer noch unzureichend ist und dass die Europäische Union daher unbedingt ihre Befugnisse in den Bereichen Binnenmarkt, audiovisuelle Politik, Wettbewerb, Telekommunikation, staatliche Beihilfen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Grundrechte der Bürger nutzen muss, um die wesentlichen Mindestvoraussetzungen festzulegen, die alle Mitgliedstaaten einhalten müssen, um die Informationsfreiheit und ein angemessenes Maß an Medienpluralismus zu gewährleisten, zu wahren und zu fördern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Risiko von Medienkartellen und -konzentration in der EU zu untersuchen;

6.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich einen Vorschlag für eine Richtlinie über Medienkonzentration und den Schutz des Pluralismus auszuarbeiten, und zwar unter umfassender Einbeziehung des künftig für die Grundrechte zuständigen Kommissionsmitglieds, nachdem sie zuvor in einer einschlägigen Mitteilung geeignete Indikatoren für die Bestimmung des Grads an Pluralismus der Information und Unabhängigkeit der öffentlichen Medien festgelegt hat, wie mehrmals vom Parlament gefordert und von der Kommission selbst angekündigt;

7.  fordert seine zuständigen Ausschüsse und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, diese Frage weiter zu verfolgen und dem Plenum über Informationsfreiheit, Medienkonzentration und Medienpluralismus in der EU Bericht zu erstatten;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur für Grundrechte und der OSZE zu übermitteln.