Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0116/2010Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0116/2010

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Ukraine

22.2.2010

eingereicht gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ALDE (B7‑0116/2010)
S&D (B7‑0117/2010)
PPE (B7‑0120/2010)
Verts/ALE (B7‑0122/2010)
ECR (B7‑0127/2010)

Lena Kolarska-Bobińska, Paweł Zalewski, Elmar Brok, Michael Gahler im Namen der PPE-Fraktion
Adrian Severin, Marek Siwiec, Kristian Vigenin, Barbara Weiler, Vilija Blinkevičiūtė im Namen der S&D-Fraktion
Adina-Ioana Vălean im Namen der ALDE-Fraktion
Rebecca Harms, Werner Schulz im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Adam Bielan, Ryszard Czarnecki, Paweł Robert Kowal, Ryszard Antoni Legutko, Tomasz Piotr Poręba, Konrad Szymański, Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion


Verfahren : 2010/2525(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0116/2010
Eingereichte Texte :
RC-B7-0116/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Ukraine

Das Europäische Parlament,

–    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine,

- unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Östlichen Partnerschaft, die am 7. Mai 2009 in Prag begründet wurde,

- unter Hinweis auf die Erklärung und die Empfehlungen, die in der Sitzung des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Ukraine am 26./27. Oktober 2009 angenommen wurden,

- unter Hinweis auf die Aufnahme der Ukraine in die Welthandelsorganisation im März 2008,

- unter Hinweis auf den Beitritt der Ukraine zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, der vom Ministerrat der Energiegemeinschaft im Dezember 2009 in Zagreb gebilligt wurde,

- unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen (AA), das das PKA ablösen soll,

- unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda EU-Ukraine, die den Aktionsplan EU-Ukraine ersetzen soll und die vom Kooperationsrat EU-Ukraine im Juni 2009 angenommen wurde,

- unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Visaerleichterungen, das am 18. Juni 2007 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sowie auf den Dialog über Visafragen zwischen der EU und der Ukraine, der im Oktober 2008 aufgenommen wurde,

- unter Hinweis auf die Absichtserklärung über die Aufnahme eines Dialogs über Regionalpolitik und Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit zwischen dem ukrainischen Ministerium für regionale Entwicklung und Bauwesen und der Kommission, die am 22. Juli 2009 unterzeichnet wurde,

- unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI)[1],

- unter Hinweis auf die am 1. Dezember 2005 unterzeichnete Absichtserklärung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Ukraine,

- unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Internationalen Investorenkonferenz mit Vertretern der EU und der Ukraine über die Modernisierung des Gastransitsystems, die am 23. März 2009 stattfand,

- unter Hinweis auf die im Dezember 2009 zwischen Naftogaz und Gazprom geschlossene Vereinbarung über Transitgebühren für Erdöllieferungen für 2010,

- unter Hinweis auf die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen in der Ukraine, deren erster Wahlgang am 17. Januar und deren zweiter Wahlgang am 7. Februar 2010 stattfand,

- unter Hinweis auf die Erklärungen der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR/OSZE zu den Präsidentschaftswahlen vom 17. Januar und vom 7. Februar 2010, denen zufolge die meisten internationalen Standards eingehalten wurden,

- unter Hinweis auf die Erklärung von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vom 8. Februar 2010 zu den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine,

- unter Hinweis auf die äußerst kurzfristigen Änderungen des ukrainischen Wahlgesetzes, die das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) am 3. Februar 2010, d. h. vor dem zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen, angenommen hat,

- unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm 2011–2013 für die Ukraine,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der jüngsten Gipfel EU-Ukraine sowie die Tatsache, dass auf dem Gipfel EU-Ukraine 2008 in Paris eingeräumt wurde, dass die Ukraine ein europäisches Land ist, das durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Ländern der Europäischen Union verbunden ist, sowie die Schlussfolgerungen des Gipfels EU-Ukraine, der am 4. Dezember 2009 in Kiew stattgefunden hat,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Ukraine ein strategisch wichtiges Nachbarland der EU ist; in der Erwägung, dass die Ukraine angesichts ihrer Größe, ihrer Bodenschätze, ihrer Bevölkerung und ihrer geografischen Lage eine herausragende Position in Europa einnimmt und ein maßgeblicher regionaler Akteur ist,

B.  in der Erwägung, dass die Ukraine ein europäischer Staat ist und gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union so wie jeder europäische Staat, der sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit stützt, einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft stellen kann,

C. in der Erwägung, dass die Wahlen den Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR/OSZE zufolge weitgehend den internationalen Standards entsprochen haben,

D. in der Erwägung, dass die reibungslose Durchführung der Präsidentschaftswahlen vom 17. Januar und vom 7. Februar 2010 im Hinblick auf die bürgerlichen und politischen Rechte, einschließlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit und des Rechts auf Meinungsfreiheit, zeigt, dass die Ukraine in der Lage ist, freie und faire Wahlen abzuhalten,

E.  in der Erwägung, dass es nichtstaatlichen Organisationen zwar nicht offiziell gestattet war, die Wahlen zu beobachten, dass die Anwesenheit ukrainischer und internationaler Beobachter jedoch die Transparenz der Wahlen im Vorfeld und am Wahltag selbst erheblich erhöht hat,

F.  in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht der Ukraine am 17. Februar 2010 nach einer Beschwerde von Ministerpräsidentin Timoschenko die Entscheidung der zentralen Wahlkommission über die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen und die Anerkennung von Viktor Janukowitsch als Präsident der Ukraine aufgehoben hat, und in der Erwägung, dass die Ministerpräsidentin ihre Beschwerde am 20. Februar zurückgezogen hat, wobei sie behauptete, das Gericht sei nicht bereit, ihr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen,

G. in der Erwägung, dass die Stimmung im Wahlkampf vor dem zweiten Wahlgang durch gegenseitige Betrugsvorwürfe und äußerst kurzfristige Änderungen des Wahlgesetzes negativ beeinflusst wurde,

H. in der Erwägung, dass nicht vergessen werden sollte, dass die Ukraine ein Land ist, das sowjetische Herrschaft durchgemacht und einen langen Weg zurückgelegt hat, um deren schwere Erblast zu überwinden,

I.   in der Erwägung, dass eines der wichtigsten außenpolitischen Ziele des Parlaments in der Stärkung und Förderung der Europäischen Nachbarschaftspolitik besteht, die darauf abzielt, die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der jeweiligen Länder zur EU und ihren Mitgliedstaaten zu intensivieren,

J.   in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft Gestalt annimmt; in der Erwägung, dass das Parlament erwartet, dass die neuen ukrainischen Staatsorgane daran arbeiten werden, deren Ziele zu verwirklichen; in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft nur dann erfolgreich sein und zur friedlichen Entwicklung, zu Stabilität und Wohlstand in allen östlichen Nachbarstaaten, einschließlich der Ukraine, beitragen kann, wenn sie auf konkreten und überzeugenden Projekten aufbaut und mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet wird,

K. in der Erwägung, dass sich die EU für eine stabile und demokratische Ukraine ausspricht, die die Grundsätze der Marktwirtschaft, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und den Schutz der Minderheiten achtet und die Grundrechte gewährleistet; in der Erwägung, dass die innenpolitische Stabilität der Ukraine und ihre Konzentration auf interne Reformen eine Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine darstellen,

L.  in der Erwägung, dass die Ukraine die mehr als fünf Jahre seit der Orangenen Revolution leider nicht genutzt hat, um die wesentlichsten konstitutionellen und institutionellen Mängel gründlich zu beseitigen, insbesondere um die Kompetenzstreitigkeiten zwischen Präsident und Ministerpräsident zu lösen; in der Erwägung, dass infolgedessen wichtige öffentliche, wirtschaftliche und soziale Reformprojekte verzögert, nicht konsequent umgesetzt oder gar nicht abgeschlossen wurden,

M. in der Erwägung, dass die Ukraine ungeachtet der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen jetzt beginnen muss, konstitutionelle Reformen umzusetzen, um ein tragfähiges und effizientes System der gegenseitigen Kontrollen zu schaffen und eine eindeutige Aufteilung der Befugnisse zwischen dem Präsidenten, dem Ministerkabinett und dem ukrainischen Parlament festzulegen,

N. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte in den Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine im Allgemeinen und in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Handel, Finanzen und Wirtschaft im Besonderen zu verzeichnen waren; in der Erwägung, dass in Energie- und Umweltfragen keine zufriedenstellenden Fortschritte erreicht wurden,

O. in der Erwägung, dass der Beitritt der Ukraine zur Welthandelsorganisation (WTO) einen wichtigen Schritt im Hinblick darauf markiert, dass die Ukraine die internationalen und europäischen Wirtschaftsstandards und erweiterte Handelsbeziehungen zur EU akzeptiert und die Verhandlungen über die Schaffung einer Weitreichenden und Umfassenden Freihandelszone (DCFTA) als wesentlichen Bestandteils des Assoziierungsabkommens beschleunigt,

P.  in der Erwägung, dass der Beitritt der Ukraine zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft für alle Parteien von großer Bedeutung ist,

Q. in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine als Instrument zur Förderung des Reformprozesses und Stärkung des Gewichts der Bürgergesellschaft eingesetzt werden muss,

1.  begrüßt die Tatsache, dass dem Bericht der Internationalen Wahlbeobachtungsmission über die Präsidentschaftswahlen zufolge erhebliche Fortschritte im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen zu verzeichnen sind, da diese Wahlen die meisten OSZE- und EU-Standards für freie und faire Wahlen erfüllt haben;

2.  begrüßt die Erklärung der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR/OSZE zur Einhaltung der bürgerlichen und politischen Rechte, wie z. B. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf freie Meinungsäußerung, in einem pluralistischen Medienumfeld;

3.  begrüßt die relativ hohe Wahlbeteiligung, die deutlich macht, dass sich die Bürger der Ukraine aktiv an der Entscheidung über den Kurs ihres Landes beteiligen; begrüßt, dass bei diesen Wahlen ein breites Spektrum an Kandidaten angetreten ist, die unterschiedliche politische Ansichten vertraten und damit den Wählern eine echte Auswahl boten;

4.  bedauert, dass die Wahlvorschriften auch weiterhin Gegenstand von Diskussionen sind, und weist darauf hin, dass das geltende Wahlrecht in der im August 2009 geänderten Fassung vom BDIMR/OSZE als Rückschritt gegenüber den früheren Rechtsvorschriften gesehen wird, und zu unklaren und unvollständigen rechtlichen Rahmenbedingungen führt; bedauert, dass das ukrainische Parlament die äußerst umstrittenen Änderungen der Rechtsvorschriften für die Präsidentschaftswahlen angenommen hat, die von der Partei der Regionen nur wenige Tage vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen worden waren; fordert die ukrainischen Staatsorgane deshalb auf, das Wahlrecht zu überarbeiten und zu ergänzen; fordert mehr Transparenz im Hinblick auf die Finanzierung der Kandidaten und Parteien und fordert mehr Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs;

5.  stellt fest, dass die Ukraine als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Ländern der Europäischen Union verbunden ist, und erkennt die Bestrebungen der Ukraine nach einer Annäherung an Europa an;

6.  erwartet, dass die ukrainischen Politiker und Staatsorgane die Notwendigkeit einer politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung anerkennen und sich für eine solche Stabilisierung einsetzen, insbesondere durch eine Verfassungsreform, die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, die Durchsetzung einer sozialen Marktwirtschaft und erneute Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption und zur Verbesserung des Wirtschafts- und Investitionsklimas;

7.  betont, wie wichtig eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiebereich ist, und fordert weitere Vereinbarungen zwischen der EU und der Ukraine zur Sicherstellung der Energieversorgung für beide Seiten, wozu auch eine verlässliches Transitsystem für Erdöl und Erdgas gehört;

8.  fordert die Ukraine auf, ihren Beitritt zum Vertrag über die Energiegemeinschaft vollständig umzusetzen und zu ratifizieren und rasch ein neues Gesetz über Erdgas zu verabschieden, das mit der europäischen Richtlinie 2003/55/EG vereinbar ist;

9.  unterstreicht, dass das geltende Abkommen über Visaerleichterungen trotz der erzielten Fortschritte unter Berücksichtigung von langfristigen Zielen überprüft werden sollte, und fordert den Rat auf, die Kommission mit der Überarbeitung dieses Abkommens mit den ukrainischen Behörden zu beauftragen, um einen Zeitplan zur Gewährung der Visafreiheit für die Ukraine auszuarbeiten, einschließlich des Zwischenziels der Abschaffung der bestehenden Visagebühren;

10. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Ukraine besondere Maßnahmen für die Fußball-Europameisterschaft 2012 zu ergreifen, um den Bürgern, die Eintrittskarten erworben haben, das Reisen zu erleichtern;

11. billigt die aktive Beteiligung der Ukraine an der Östlichen Partnerschaft und der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST sowie die Zusage des Landes, seine Anstrengungen zur Gewährleistung von mehr Demokratie und Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verstärken, sowie dessen Versicherung, man fühle sich der Marktwirtschaft, einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsbewussten Staatsführung verpflichtet;

12. unterstützt die Vorreiterinitiativen der Östlichen Partnerschaft, insbesondere im Bereich integrierter Grenzschutz, Energie, Freihandelszone und umfassender Aufbau von Institutionen;

13. erwartet, dass die Ukraine ihre Entschlossenheit bekräftigt, weiter auf ihre europäische Integration sowie eine enge Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Nachbarschaftspolitik im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der Schwarzmeersynergie hinzuarbeiten;

14. fordert die Kommission und den Rat auf, erneut die Bereitschaft der EU zu bekräftigen, der Ukraine auf diesem Weg durch die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der Assoziierungsagenda EU-Ukraine vorgeschlagenen Instrumente zu helfen; fordert die Kommission auf, die Assoziierungsagenda eng mit dem Nationalen Richtprogramm 2011–2013 abzustimmen;

15. betont, dass das Abkommen über die weitreichende und umfassende Freihandelszone dazu beitragen sollte, dass die Ukraine schrittweise in den EU-Binnenmarkt einbezogen wird, indem die vier Freiheiten auf das Land ausgedehnt werden;

16. begrüßt die Absicht, eine Vertretung der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Kiew zu errichten, und betont, wie wichtig ein verstärktes Engagement der EIB in der Ukraine ist;

17. betont, wie wichtig der Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich Jugend- und Studentenaustausch sowie die Entwicklung von Stipendienprogrammen ist, mit deren Hilfe die Ukrainer die Möglichkeit haben, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten kennenzulernen;

18. fordert alle Nachbarländer auf, das demokratische System der Ukraine uneingeschränkt zu respektieren und keinerlei Druck auszuüben oder sich einzumischen, um den demokratischen Willen der Ukraine sowie ihre Entscheidungen über ihre politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu beeinflussen;

19. bedauert zutiefst die Entscheidung des scheidenden ukrainischen Präsidenten Viktor Juschtschenko, Stepan Bandera, einem Führer der Organisation Ukrainischer Nationalisten (OUN), der mit Nazideutschland zusammengearbeitet hat, posthum den Titel „Nationalheld der Ukraine“ zu verleihen; hofft, dass die neue ukrainische Führung derartige Entscheidungen erneut prüfen und den europäischen Werten weiterhin verpflichtet bleiben wird;

20. fordert die Kommission auf, die notwendige technische Unterstützung zu gewähren, damit die Energieeffizienz des ukrainischen Stromnetzes grundlegend verbessert werden kann, und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Reform des Erdgassektors zu vertiefen, damit dieser EU-Standards entspricht; fordert eine schlüssige europäische Hilfe für eine Strategie der Ukraine zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Erhöhung der Energieeffizienz, da dies der beste Weg ist, um Ausgaben für Erdgas und damit die Abhängigkeit von Importen von Energieträgern zu verringern;

21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie den Parlamentarischen Versammlungen des Europarats, der OSZE und der NATO zu übermitteln.