Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0518/2010Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0518/2010

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Strategie der EU für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

20.9.2010

eingereicht gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
EFD (B7‑0518/2010)
S&D (B7‑0519/2010)
ALDE (B7‑0520/2010)
Verts/ALE (B7‑0521/2010)
PPE (B7‑0523/2010)

Lambert van Nistelrooij, Maurice Ponga, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Nuno Teixeira, Rosa Estaràs Ferragut, Eleni Theocharous, Danuta Maria Hübner, Jean-Pierre Audy, Antonio López-Istúriz White, Veronica Lope Fontagné im Namen der PPE-Fraktion
Constanze Angela Krehl, Georgios Stavrakakis, Marita Ulvskog, Saïd El Khadraoui, Kriton Arsenis, Teresa Riera Madurell, Maria Badia i Cutchet im Namen der S&D-Fraktion
Riikka Manner, Ramona Nicole Mănescu, Pat the Cope Gallagher, Giommaria Uggias, Anneli Jäätteenmäki, Hannu Takkula, Carl Haglund, Niccolò Rinaldi im Namen der ALDE-Fraktion
François Alfonsi im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Bairbre de Brún, Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Fiorello Provera, Lorenzo Fontana im Namen der EFD-Fraktion


Verfahren : 2010/2856(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0518/2010
Eingereichte Texte :
RC-B7-0518/2010
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Strategie der EU für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Titel XVIII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 174,

–   in Kenntnis der Regelungen für die Strukturfonds für den Zeitraum 2007–2013,

–   in Kenntnis der Entscheidung des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2003 zu den strukturell benachteiligten Regionen (Inseln, Berggebiete, dünn besiedelte Gebiete) im Rahmen der Kohäsionspolitik und ihrer institutionellen Perspektiven[2],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Juli 2005 zu der Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zu durch Insellage, Naturgegebenheiten und Wirtschaftsfaktoren bedingten Zwängen im Zusammenhang mit der Regionalpolitik[3],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt – Territoriale Vielfalt als Stärke (KOM(2008)0616),

–   in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Regionen 2020 – Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEK(2008)2868),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zum Grünbuch über den territorialen Zusammenhalt und den Stand der Debatte über die künftige Reform der Kohäsionspolitik[4],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2009 zum Sechsten Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2009)0295),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (KOM(2010)110),

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in den Verordnungen über die Strukturfonds 2007–2013 konsolidiert wurde, eines der neuen, mit dem Vertrag von Lissabon festgelegten Schlüsselziele der Europäischen Union ist und darauf abzielt, durch die Verringerung regionaler Ungleichheiten und durch die Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung, einschließlich Hindernissen, die mit natürlichen oder geografischen Gegebenheiten zusammenhängen, eine harmonische Entwicklung sicherzustellen,

B.  in der Erwägung, dass geklärt werden muss, wie sich die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon auf den Status der Regionen, die im Rahmen der Regionalpolitik besondere Maßnahmen rechtfertigen, auswirken,

C. in der Erwägung, dass im Einklang mit Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss,

D. in der Erwägung, dass Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, die mit demografischen Veränderungen, schlechten Anbindungen, Klimawandel, Wanderungsbewegungen, Problemen bei der Energieversorgung und der regionalen Integration zusammenhängen,

1.  begrüßt die Einbeziehung des territorialen Zusammenhalts als neues Ziel der Union sowie den neuen Artikel 174; ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 174 für spezifische Entwicklungsstrategien und konkrete Maßnahmen genutzt werden sollten, die darauf abzielen, die Nachteile dieser Regionen zu überwinden und ihr Potenzial auszuschöpfen;

2.  ist der Auffassung, dass Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte homogene Gruppen von Regionen sind, die einige wichtige gemeinsame Merkmale aufweisen, die sie von anderen Regionen unterscheiden; ist daher der Ansicht, dass diese Regionen gezielter regionaler Entwicklungsprogramme bedürfen; betont in diesem Zusammenhang die besondere Situation der Mitgliedstaaten in Insellage an der Peripherie der EU;

3.  ist der Ansicht, dass das BIP das Hauptkriterium für die Feststellung der Förderfähigkeit im Rahmen der Regionalpolitik bleiben muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dessen ungeachtet auf, die Festlegung relevanterer und verstärkt territorialbezogener statistischer Indikatoren anzustreben, um ein umfassenderes Bild des Entwicklungsstandes dieser benachteiligten Regionen zeichnen zu können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass andere Indikatoren als das BIP (Gesamtbevölkerungszahl, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsniveau, Bildungsniveau, Bevölkerungsdichte) bereits von den Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der Mittel unter den Regionen innerhalb der ihnen zugewiesenen Finanzrahmen – unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale jeder Region – herangezogen werden können;

4.  fordert die Schaffung eines spezifischen integrierten und flexiblen europäischen politischen Handlungsrahmens mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen, um sich mit den Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte entsprechend ihren gemeinsamen Charakterzügen, bei gebührender Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Lage und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu befassen; ist der Ansicht, dass sich die Kohäsionspolitik der Lage der Inseln nicht nur im Rahmen regionalpolitischer Maßnahmen, sondern auch im Rahmen anderer EU-Politikbereiche widmen sollte, die erhebliche territoriale Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Regionen haben; ist der Ansicht, dass ein europäischer politischer Handlungsrahmen für die Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte den zusätzlichen Nutzen bringen kann, um die dauerhaften Benachteiligungen dieser Regionen auszugleichen und ihre Entwicklungsmodelle unter Nutzung ihrer Vorzüge anzupassen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, bei den Entwicklungsstrategien für Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte eine wichtige Rolle wahrzunehmen, da eine vertikale Vorgehensweise unter Einbeziehung aller Verwaltungsebenen notwendig ist, um diese Regionen unter Berücksichtigung anderer wichtiger Sektoren in der Region auf den richtigen Weg der nachhaltigen Entwicklung zu bringen, wobei der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden muss; hebt hervor, dass das Potenzial innerhalb dieser Regionen, von denen viele über erhebliche natürliche Ressourcen verfügen, dazu beitragen kann, dass die in der EU2020-Strategie festgelegten Ziele, insbesondere im Bereich der Energiepolitik und in Forschung und Entwicklung, erreicht werden;

6.  betont, dass das Ziel der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in diesen benachteiligten Regionen nur durch sorgfältig geplante, an die Bedürfnisse jeder Region angepasste EU-Programme und -Maßnahmen, die auf eine Strukturanpassung dieser Regionen abzielen sowie darauf, sie wettbewerbsfähiger zu machen und sie in die Lage zu versetzen, die wichtigsten ihrer Herausforderungen zu bewältigen, erreicht werden kann sowie ferner durch eine wirksame Koordinierung und Umsetzung der vier Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und anderer – beispielsweise von der Europäischen Investitionsbank bereitgestellter – Finanzinstrumente;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass für Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte weiterhin spezifische Bestimmungen im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens und für die Dauer des nächsten Programmplanungszeitraums gelten;

8.  begrüßt den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als Instrument zur Überwindung der Hindernisse für die territoriale Zusammenarbeit; ermuntert die Bergregionen, die Inseln und die Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, den EVTZ zur Verwaltung territorialer, von der EU mitfinanzierter Kooperationsvorhaben mit anderen Regionen zu nutzen, um sie den umliegenden Wirtschaftsräumen anzunähern;

9.  ermutigt die Mitgliedstaaten, die Instrumente der Europäischen Nachbarschaftspolitik in den Bergregionen, Inseln und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte umfassend zu nutzen, um sie in die Lage zu versetzen, von den grenzübergreifend verfügbaren Ressourcen zu profitieren;

10. fordert die Abschaffung des entfernungsbezogenen Kriteriums (150 km), wenn es darum geht, Inseln als Grenzregionen einzustufen, die im Rahmen der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der kohäsionspolitischen Zielsetzung der territorialen Zusammenarbeit oder der Europäischen Nachbarschaftspolitik förderfähig sind; hält es, sofern die Einführung einer Einschränkung überhaupt notwendig ist, bei Inselregionen für angemessener, die Bedingungen für grenzüberschreitende Territorien in Bezug auf das Meeresgebiet anzuwenden;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern zu übermitteln.