Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0393/2012Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0393/2012

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Belarus und insbesondere zum Fall Andrzej Poczobut

4.7.2012 - (2012/2702(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B7‑0393/2012)
Verts/ALE (B7‑0394/2012)
ALDE (B7‑0402/2012)
S&D (B7‑0403/2012)
ECR (B7‑0405/2012)

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Filip Kaczmarek, Jacek Protasiewicz, Krzysztof Lisek, Mario Mauro, Bernd Posselt, Daniel Caspary, Roberta Angelilli, Tunne Kelam, Monica Luisa Macovei, Elena Băsescu, Eija-Riitta Korhola, Sari Essayah, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Laima Liucija Andrikienė, Paweł Zalewski, Lena Kolarska-Bobińska, Zuzana Roithová, Anna Záborská, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Eduard Kukan, Giovanni La Via, Bogusław Sonik im Namen der PPE-Fraktion
Véronique De Keyser, Libor Rouček, Justas Vincas Paleckis, Kristian Vigenin, Marek Siwiec, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Liisa Jaakonsaari, Mitro Repo im Namen der S&D-Fraktion
Marietje Schaake, Leonidas Donskis, Graham Watson, Robert Rochefort, Marielle de Sarnez, Sonia Alfano, Izaskun Bilbao Barandica, Jelko Kacin, Sarah Ludford, Edward McMillan-Scott, Kristiina Ojuland, Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Gerben-Jan Gerbrandy im Namen der ALDE-Fraktion
Elisabeth Schroedter, Werner Schulz, Barbara Lochbihler, Raül Romeva i Rueda, Ulrike Lunacek im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock, Marek Henryk Migalski, Ryszard Antoni Legutko, Tomasz Piotr Poręba, Ryszard Czarnecki, Michał Tomasz Kamiński, Paweł Robert Kowal im Namen der ECR-Fraktion
Jaroslav Paška

Verfahren : 2012/2702(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0393/2012
Eingereichte Texte :
RC-B7-0393/2012
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Belarus und insbesondere zum Fall Andrzej Poczobut

(2012/2702(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere diejenigen vom 29. März 2012[1], 14. Februar 2012[2], 15. September 2011[3], 12. Mai 2011[4], 10. März 2011[5], 20. Januar 2011[6], 10. März 2010[7] und 17. Dezember 2009[8],

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 28. Juli 2012 zur Lage in Belarus,

–   unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 26. Juni 2012 zum Fall Andrzej Poczobut,

–   unter Hinweis auf die Pressemitteilung der OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit, Dunja Mijatović, vom 22. Juni 2012 zur Inhaftierung des polnisch-belarussischen Journalisten Andrzej Poczobut,

–   unter Hinweis auf die am 26. Juni 2012 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates veröffentlichte schriftliche Erklärung Nr. 523, in der die Entlassung des polnisch-belarussischen Journalisten Andrzej Poczobut aus der Haft in Belarus gefordert wird,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. und 2. März 2012, in denen dessen tiefe Sorge über die weitere Verschlechterung der Lage in Belarus zum Ausdruck gebracht wird,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2012/126/GASP des Rates vom 28. Februar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus[9],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Einleitung eines Europäischen Dialogs über Modernisierung mit der belarussischen Gesellschaft (3157. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ in Brüssel am 23. März 2012),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 354/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 28. Februar 2012 zu ihrem Beschluss und dem der polnischen Regierung, den Leiter der EU-Delegation in Minsk bzw. den polnischen Botschafter in Belarus zurückzurufen,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

–   unter Hinweis auf die Entschließung 1857 (2012) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 25. Januar 2012 zur Lage in Belarus, in der die anhaltende Verfolgung von Oppositionellen und die Schikanierung von Aktivisten der Zivilgesellschaft, unabhängigen Medien und Menschenrechtsaktivisten in Belarus verurteilt wird,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 10. April 2012 und auf die Resolution 17/24 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zur Lage der Menschenrechte in Belarus,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 7. bis 9. Mai 2009 in Prag und die Erklärung zur Lage in Belarus, die auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft am 30. September 2011 in Warschau angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Außenminister der Staaten der Visegrád-Gruppe, Estlands, Lettlands und Litauens vom 5. März 2012 in Prag,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Belarussischen Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft vom 2. März 2012 in Minsk,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, die auf der 3101. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 20. Juni 2011 angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 10. April 2011 über das scharfe Vorgehen gegen unabhängige Medien in Belarus,

–   unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die im Dezember 1998 verabschiedete Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut, Korrespondent der polnischen Tageszeitung Gazeta Wyborcza und außerdem einer der führenden Aktivisten der polnischen Minderheit in Belarus und Vorsitzender des Rates der Union der Polen in Belarus, am 21. Juni 2012 in Hrodna (Belarus) verhaftet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Wohnung von Andrzej Poczobut in Hrodna von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurde und seine Unterlagen beschlagnahmt wurden; in der Erwägung, dass Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden anschließend das in Hrodna eingerichtete und von Andrzej Poczobut offiziell angemietete Büro der Union der Polen durchsucht und EDV‑Geräte beschlagnahmt haben;

C. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut nach Artikel 367 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus wegen Verleumdung des Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka angeklagt war, weil er auf den Websites „Charter’97“ und „Belaruski Partysan“ 12 Artikel veröffentlicht hatte, in denen er sich unter anderem mit dem Prozess in Bezug auf die Bombenanschläge in der U-Bahn im Jahr 2011 befasste;

D. in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut bereits in der Vergangenheit drei Monate im Gefängnis verbracht hat und wegen desselben Vergehens – angebliche Beleidigung des Präsidenten in einem Artikel, der in der Gazeta Wyborcza und auf einer belarussischen Website veröffentlicht wurde – zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde; in der Erwägung, dass ihm deshalb als Strafmaß nun bis zu sieben Jahre und neun Monate Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung drohen, in das die zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen wird;

E.  in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut am 30. Juni 2012 unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde und eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat, seinen Wohnort nicht zu verlassen;

F.  in der Erwägung, dass das Gericht des Stadtbezirks Leninski in Hrodna am 5. Juli 2011 ein Urteil gefällt hat, in dem Andrzej Poczobut vom Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten nach Artikel 368 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs freigesprochen, aber wegen Verleumdung des Präsidenten nach Artikel 367 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen wurde;

G. in der Erwägung, dass die jüngste Verhaftung von Andrzej Poczobut am 21. Juni 2012 mit einer friedlichen Protestveranstaltung zusammenfiel, die unter seiner Leitung von der Union der Polen gegen die Zwangsrussifizierung einer polnischen Schule in Hrodna durch das Lukaschenka-Regime organisiert wurde und auf der etwa 20 Menschen festgenommen wurden;

H. in der Erwägung, dass das 2008 in Kraft getretene Mediengesetz von Belarus an sich schon restriktiv ist, weil die Tätigkeit von Journalisten mit Hilfe verschiedenster Maßnahmen kontrolliert wird, beispielsweise durch die Zensur von Fernseh- und Radiosendungen, die Überwachung der Tätigkeit unabhängiger Journalisten und die Kontrolle von Verlagen;

I.   in der Erwägung, dass nach Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jedermann das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung hat und Artikel 34 der Verfassung der Republik Belarus das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert; in der Erwägung, dass unabhängige und internationale Medienbeobachter und Journalisten regelmäßig angeprangert haben, dass die Regierung das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit einschränkt;

J.   in der Erwägung, dass Amnesty International Andrzej Poczobut nach seiner Verhaftung im April 2011 als Gefangenen aus Gewissensgründen anerkannt hat;

K. in der Erwägung, dass der Fall Andrzej Poczobut Teil eines umfassenderen Musters der andauernden und langjährigen Schikanierung der Zivilgesellschaft, der polnischen Minderheit und der Menschenrechtsverteidiger nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 ist, die zu einer dramatischen Verschlechterung der Menschenrechtslage und des Stands der bürgerlichen und politischen Freiheiten in Belarus führte;

L.  in der Erwägung, dass ständig über die systematische Schikanierung von Vertretern der Zivilgesellschaft in Belarus berichtet wird; in der Erwägung, dass unlängst weitere Personen verhaftet wurden, darunter Aktivisten der demokratischen Opposition wie Aljaksandr Arzybaschau, Pawal Winahradau und Sjarhej Kawalenka, und überdies Journalisten wie Aljaksander Barasenka, Sjarhej Balaj, Alina Radatschynskaja und Ina Studsinskaja und Aktivisten der Organisation „Sag die Wahrheit“ wie Hanna Kurlowitsch, Michail Paschkewitsch, Aljaksandr Ulizjonak und Sjarhej Wasnjak festgenommen wurden;

M. in der Erwägung, dass Ales Bjaljazki, dem Vorsitzenden von „Wjasna“ und Vizepräsidenten der Internationalen Liga für Menschenrechte, der in einer Strafkolonie in Babrujsk inhaftiert ist, vor kurzem erneut rechtswidrige Sanktionen seitens der Strafvollzugsbehörden auferlegt wurden und er von ihnen mit der klaren Absicht unter Druck gesetzt wurde, ihn zu einem Eingeständnis seiner vermeintlichen Schuld zu zwingen;

N. in der Erwägung, dass Aleh Woltschak, der ehemalige Vorsitzende der Organisation „Rechtshilfe für die Bevölkerung“, die bis zu ihrer Auflösung im Jahr 2003 Rechtsberatung geleistet hatte, am 24. Mai 2012 von Zivilpolizisten verhaftet wurde, die ihm vorwarfen, in der Öffentlichkeit geflucht zu haben; in der Erwägung, dass er am gleichen Tage (wegen „Beamtenbeleidigung“) mit neun Tagen Verwaltungshaft nach Artikel 17.1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bestraft wurde; in der Erwägung, dass Aleh Woltschak bereits zuvor im Januar 2012 wegen der vermeintlichen Benutzung von Kraftausdrücken in der Öffentlichkeit mit vier Tagen Verwaltungshaft bestraft worden war; in der Erwägung, dass sein Name auf die Liste der Personen gesetzt wurde, die nicht aus Belarus ausreisen dürfen;

O. in der Erwägung, dass seit Anfang März 2012 fünfzehn Oppositionspolitikern, unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsverteidigern unter verschiedenen Vorwänden ihr Recht auf Ausreise verweigert wurde und dass die belarussischen Staatsorgane angeblich in Betracht ziehen, eine Liste mit 108 Menschenrechts- und Oppositionsaktivisten zu erstellen, gegen die ein Ausreiseverbot verhängt werden soll;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament von Belarus am 14. Juni 2012 eine Reihe von Änderungen des Gesetzes über die Staatssicherheitsorgane angenommen hat, mit denen dem belarussischen KGB weitreichende Befugnisse eingeräumt werden, die auch den uneingeschränkten Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen einschließen; in der Erwägung, dass der KGB nach den neuen Rechtsvorschriften Privatgrundstücke ungehindert betreten und belarussische Staatsbürger wie auch Diplomaten und Vertreter internationaler Einrichtungen ohne Einschränkungen verhaften darf;

Q. in der Erwägung, dass im Laufe des Jahres 2011 mindestens 95 Journalisten bei Aktionen des stillen Protests festgenommen wurden, 22 Journalisten sich vor Gericht verantworten mussten und 13 mit Verwaltungshaft unterschiedlicher Dauer bestraft wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Ende 2011 die Überwachung des Internets unter anderem durch zusätzliche Regulierungsmaßnahmen weiter verschärft haben;

R.  in Erwägung der Befürchtung, dass die von den belarussischen Staatsorganen angestrengten Gerichtsverfahren gegen Oppositionsaktivisten möglicherweise inzwischen als Vorwand dienen, ihnen die Ausreise wie auch die Kontaktaufnahme mit den Vereinten Nationen und anderen Organisationen von Rechts wegen zu untersagen;

1.  verurteilt auf das Schärfste, dass Andrzej Poczobut, ein Journalist der polnischen Tageszeitung Gazeta Wyborcza, vor kurzem verhaftet und angeklagt wurde;

2.  begrüßt die Haftentlassung von Andrzej Poczobut und verlangt, dass die Ermittlungen eingestellt und alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallengelassen werden;

3.  erklärt sich zutiefst besorgt über die sich weiter verschlechternde Lage der Menschenrechtsverteidiger in Belarus und verurteilt alle Drohungen gegen Journalisten und Einzelpersonen, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen;

4.  fordert, dass auf dem vierten Treffen der Außenminister der Östlichen Partnerschaft am 23. und 24. Juli 2012 in Brüssel die sich weiter verschlechternde Lage der Menschenrechte in Belarus und der Fall Andrzej Poczobut geprüft und erörtert werden;

5.  fordert das Ende der Schikanierung von Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern durch die Justizorgane; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, ihre aktuellen repressiven Maßnahmen zurückzunehmen;

6.  ist in diesem Zusammenhang und in Anbetracht des beispiellos scharfen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft in Belarus unmittelbar und in der Zeit nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 (als mindestens 21 Reporter geschlagen und 27 Journalisten festgenommen wurden, von denen 13 mit zehn bis fünfzehn Tagen Haft bestraft wurden) davon überzeugt, dass das Strafverfahren gegen Andrzej Poczobut politisch motiviert ist und seine legitime Arbeit als Journalist und Führungspersönlichkeit einer nationalen Minderheit verhindern soll;

7.  erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass Andrzej Poczobut wegen vergleichbarer vermeintlicher „Vergehen“ zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde; stellt mit Unbehagen fest, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden könnte, zumal die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe bedeutet, dass das Lukaschenka-Regime ihn jederzeit nach vollständig freiem Ermessen erneut ins Gefängnis bringen kann, wenn die Staatsorgane entscheiden, dass er bei seiner Tätigkeit als Journalist erneut „gegen das Gesetz verstoßen“ hat; ist der Ansicht, dass dies de facto eine Einschüchterung und einen Versuch darstellt, ihn zur Selbstzensur zu zwingen;

8.  hält es für bedauerlich, dass die belarussischen Staatsorgane es Journalisten unmöglich machen, sich zu betätigen, und zu diesem Zweck repressive Gesetze erlassen, die die Zivilgesellschaft zum Schweigen bringen sollen, und die Androhung strafrechtlicher Sanktionen einsetzen, um Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten von Minderheiten einzuschüchtern;

9.  vertritt die Auffassung, dass das belarussische Recht und internationale Mechanismen von den belarussischen Staatsorganen gezielt missbraucht und instrumentalisiert worden sind;

10. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass demokratische Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünften unter allen Umständen gewahrt werden; betont, dass die Medienfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den Eckpfeilern der Demokratie zählen, deren Achtung die belarussischen Staatsorgane zugesagt haben;

11. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, Gesetzesreformen durchzuführen und die belarussischen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, mit internationalen Normen in Einklang zu bringen, die Zensur abzuschaffen und die Praxis der Selbstzensur zu beseitigen und jeden weiteren Missbrauch des Rechts zu unterlassen, der beispielsweise darin zum Ausdruck kommt, dass politische Gegner eingesperrt, Journalisten zum Schweigen gebracht, unabhängige Rechtsanwälte schikaniert und Maßnahmen zur Überwachung des Internets durchgeführt werden;

12. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, die Änderungen mehrerer Gesetze rückgängig zu machen, die vom Parlament im Oktober 2011 angenommen worden waren und die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter einschränken;

13. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, der Praxis der willkürlichen vorübergehenden Festnahmen und willkürlicher Reiseverbote ein Ende zu setzen, mit denen Menschenrechtsverteidiger, die Medien, die politische Opposition und Aktivisten der Zivilgesellschaft eingeschüchtert und an ihrer Arbeit gehindert werden sollen;

14. erachtet die Überführung von Mikola Statkewitsch in Einzelhaft als Akt der Unterdrückung und als Versuch, ihn zur Unterzeichnung eines Gnadengesuchs zu zwingen; fordert deshalb die Kommission und den EAD auf, in seinem Fall tätig zu werden;

15. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, allen Formen des Drucks auf Journalisten und Medienschaffende unverzüglich ein Ende zu setzen, alle Anklagen gegen Journalisten zurückzunehmen, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt werden, und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung zu treffen; fordert die belarussischen Staatsorgane außerdem auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten und einen Rechtsrahmen und eine Rechtspraxis zu schaffen, die der wirklichen Freiheit der Medien förderlich sind, die Zensur abzuschaffen und die Praxis der Selbstzensur zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Überwachung des Internets auf ein Mindestmaß beschränkt sind und Regulierungsmaßnahmen keine Zensur der elektronischen Medien bewirken und keinen Eingriff des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellen;

16. betont, dass die möglichen Beziehungen der EU zu Belarus an strenge Bedingungen und die Bereitschaft von Belarus geknüpft sind, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie es in der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 vereinbart wurde, die auch von der belarussischen Regierung unterzeichnet wurde;

17. fordert den Rat und die Kommission auf, ihr Engagement für belarussische Organisationen der Zivilgesellschaft zu intensivieren und weitere Kontakte zwischen den Menschen zu erleichtern;

18. fordert die derzeit im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vertretenen EU-Mitgliedstaaten auf, in diesem Gremium nach Kräften dafür einzutreten, dass für mindestens zwei Jahre ein länderspezifisches Mandat erteilt und beispielsweise einen Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in Belarus eingesetzt wird; betont, dass ein solches Instrument auch erheblich dazu beitragen würde, Missstände unabhängig zu dokumentieren und die Umsetzung der von den einzelnen Einrichtungen der Vereinten Nationen veröffentlichten Empfehlungen zu überwachen, insbesondere diejenigen im aktuellen Bericht des Hohen Kommissars;

19. bekräftigt, dass die Beziehungen und der politische Dialog zwischen der EU und ihren östlichen Nachbarstaaten im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, einschließlich der parlamentarischen Dimension in Form der Parlamentarischen Versammlung Euronest, mit dem gemeinsamen Ziel verbessert werden müssen, für demokratische Reformen in Belarus zu sorgen;

20. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, im Hinblick auf die Parlamentswahl 2012 die Reformen des Wahlgesetzes und des Wahlverfahrens fortzusetzen, dabei sämtlichen Empfehlungen der OSZE und ihres Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) und der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht Rechnung zu tragen und außerdem im Einklang mit allen internationalen demokratischen Normen und Standards zu handeln;

21. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen gegen Belarus zu prüfen und in Erwägung zu ziehen, die Sanktionen auszuweiten, indem die Liste der belarussischen Amtsträger erweitert wird, für die eine Visumsperre besteht und deren Vermögenswerte eingefroren sind;

22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und der Regierung und dem Parlament von Belarus zu übermitteln.