Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0031/2013Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0031/2013

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik

16.1.2013 - (2013/2514(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B7‑0031/2013)
ECR (B7‑0032/2013)
GUE/NGL (B7‑0041/2013)
PPE (B7‑0043/2013)
ALDE (B7‑0044/2013)
S&D (B7‑0045/2013)

Cristian Dan Preda, Filip Kaczmarek, Gay Mitchell, Jean Roatta, Bernd Posselt, Roberta Angelilli, Mario Mauro, Philippe Boulland, Eija-Riitta Korhola, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Zuzana Roithová, Monica Luisa Macovei, Sari Essayah, Giovanni La Via, Tunne Kelam, Elena Băsescu, Mariya Gabriel, Michèle Striffler, Eduard Kukan, Martin Kastler, Joachim Zeller, Petri Sarvamaa, Anna Záborská im Namen der PPE-Fraktion
Véronique De Keyser, Ana Gomes, Liisa Jaakonsaari, Norbert Neuser, Ricardo Cortés Lastra im Namen der S&D-Fraktion
Louis Michel, Marietje Schaake, Alexander Graf Lambsdorff, Robert Rochefort, Ramon Tremosa i Balcells, Graham Watson, Kristiina Ojuland, Johannes Cornelis van Baalen, Marielle de Sarnez, Izaskun Bilbao Barandica, Sarah Ludford, Nathalie Griesbeck im Namen der ALDE-Fraktion
Judith Sargentini, Barbara Lochbihler, Nicole Kiil-Nielsen, Raül Romeva i Rueda, Jean-Jacob Bicep im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock, Jan Zahradil im Namen der ECR-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Patrick Le Hyaric im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Jaroslav Paška

Verfahren : 2013/2514(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0031/2013
Eingereichte Texte :
RC-B7-0031/2013
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(2013/2514(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. Dezember 2012 sowie vom 1. und 11. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Zivilschutz zuständigen Mitglieds der Kommission vom 21. Dezember 2012 zu dem jüngsten Ausbruch der Kämpfe in der Zentralafrikanischen Republik,

–   unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete und inzwischen geänderte Cotonou-Abkommen,

–   unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. und 29. Dezember 2012 sowie vom 4. und 11. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

–   unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué des außerordentlichen Gipfeltreffens der Staatschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS), das am 21. Dezember 2012 in N’Djamena stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 26. Dezember 2012, in der er die Angriffe der Rebellen verurteilt und alle Parteien auffordert, sich an die Beschlüsse zu halten, die die ECCAS am 21. Dezember 2012 in N’Djamena getroffen hat,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Afrikanischen Union vom 12., 28. und 31. Dezember 2012 sowie vom 3. und 12. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

–   unter Hinweis auf die politische Übereinkunft von Libreville (Gabun), die am 11. Januar 2013 zwischen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, der Rebellengruppe Séléka und der demokratischen Opposition im Hinblick auf die Beendigung der Krise unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf das umfassende Friedensabkommen von Libreville vom 28. Juni 2008 und die zuvor seit 2007 unterzeichneten Friedensvereinbarungen, auf denen das umfassende Friedensabkommen aufbaut,

–   unter Hinweis auf die Resolution S/RES/2031 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2011, mit der das Mandat des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) bis zum 31. Januar 2013 verlängert wurde, und auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. Mai 2012 über die Tätigkeiten des BINUCA,

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, welche die Zentralafrikanische Republik 1986 ratifiziert hat, und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, das die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verbietet und das die Zentralafrikanische Republik ratifiziert hat,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats vom 6. Juli 2011 und auf deren Schlussfolgerungen zur Lage der Kinder und dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass sich die Zentralafrikanische Republik seit Erlangung der Unabhängigkeit 1960, also seit Jahrzehnten, mit Instabilität und politischen Unruhen konfrontiert sieht; in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik, obwohl sie ein an natürlichen Ressourcen (Holz, Gold, Diamanten, Uran usw.) reiches Land ist, nur den 179. von 187 Plätzen auf dem Index für menschliche Entwicklung belegt und dass sie nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem rund 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

B.  in der Erwägung, dass die Séléka (in der Sprache Sango das Wort für „Allianz“), ein Bündnis verschiedener bewaffneter Rebellengruppen, die hauptsächlich aus dem Nordosten des Landes stammen, von der Grenze zu Tschad aus eine bewaffnete Offensive in Richtung Süden gestartet hat; in der Erwägung, dass die jüngste Offensive von den Rebellen damit begründet wurde, dass Präsident François Bozizé die Verpflichtungen aus dem umfassenden Friedensabkommen von Libreville von 2008, in dem die Entwaffnung der ehemaligen Rebellen und finanzielle Mittel für deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorgesehen waren, nicht erfüllt habe;

C. in der Erwägung, dass die ECCAS am 21. Dezember 2012 in N’Djamena ein außerordentliches Gipfeltreffen abgehalten und sich auf einen Fahrplan zur Lösung der Krise geeinigt hat, der einen Waffenstillstand sowie unverzügliche Verhandlungen in Libreville unter der Schirmherrschaft der ECCAS umfasst; in der Erwägung, dass auf dem ECCAS-Gipfeltreffen ferner die Entsendung zusätzlicher Truppen zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Multinationalen Truppe (FOMAC) und der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX) beschlossen wurde;

D. in der Erwägung, dass Südafrika mit der Entsendung einer rund 400 Personen umfassenden Stabilisierungstruppe in die Zentralafrikanische Republik begonnen hat; in der Erwägung, dass Gabun, die Republik Kongo, Tschad und Kamerun dort seit 2008 Truppen stationiert haben, und zwar als Teil der von der ECCAS entsendeten FOMAC/MICOPAX;

E.  in der Erwägung, dass Präsident Bozizé nach Gesprächen mit dem Präsidenten der Afrikanischen Union, Thomas Boni Yayi, zugesagt hat, sich nach dem Ende seiner Amtszeit im Jahr 2016 nicht erneut um das Amt des Präsidenten zu bewerben, und die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit angeboten hat;

F.  in der Erwägung, dass die Séléka-Rebellen Anfang Januar die Aussetzung ihrer militärischen Operationen angekündigt, vor der Stadt Damara (75 Kilometer nördlich von Bangui) haltgemacht und ihre Beteiligung an den Friedensgesprächen unter der Schirmherrschaft der ECCAS zugesagt haben;

G. in der Erwägung, dass die dreiseitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, der Allianz der Séléka-Rebellen und der politischen Opposition, die in Libreville (Gabun) stattgefunden haben, zur Unterzeichnung von drei Abkommen geführt haben: einer Grundsatzerklärung über die Lösung der politischen und sicherheitspolitischen Krise, einem Waffenstillstandsabkommen und einem Abkommen über die politische und sicherheitspolitische Lage mit Vereinbarungen über die Aufteilung der Macht und die Zeit des politischen Übergangs in der Zentralafrikanischen Republik;

H. in der Erwägung, dass Präsident Bozizé am 12. Januar 2013 Premierminister Faustin Archange Touadéra entlassen und das Kabinett aufgelöst hat und somit den Weg für die Ernennung einer Regierung der nationalen Einheit im Einklang mit dem in Libreville unterzeichneten Friedensabkommen freigemacht hat; in der Erwägung, dass gemäß dem Friedensabkommen innerhalb von zwölf Monaten Parlamentswahlen stattfinden müssen;

I.   in der Erwägung, dass Präsident Bozizé, nachdem er 2003 durch einen Staatsstreich die Macht übernommen hatte, 2005 zum ersten Mal gewählt und 2011 wiedergewählt wurde, dass jedoch die von den internationalen Beobachtern – darunter auch Beobachter aus der EU, welche die Durchführung der Wahlen finanziert hat – bei den letzten Wahlen festgestellten Unregelmäßigkeiten dazu führten, dass die parlamentarische Opposition die Parlamentswahlen boykottierte;

J.   in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte einen grundlegenden Wert der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Cotonou-Abkommens darstellt;

K. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten – genau wie die EU – sich für eine friedliche Lösung der Krise durch Dialog ausgesprochen haben;

L.  in der Erwägung, dass nach Angaben vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, wozu auch die Zunahme der sexuellen Gewalt gegen Frauen und junge Mädchen gehört, die sowohl von den Séléka-Rebellen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle als auch von Regierungstruppen in Bangui gegenüber Personen, die den Rebellen nahestehen, ausgeübt wird;

M. in der Erwägung, dass die humanitäre Lage nach wie vor entsetzlich ist und die Krise nach Angaben von Médecins Sans Frontières Zehntausende von Menschen in Mitleidenschaft gezogen hat; in der Erwägung, dass in Gebieten im Norden des Landes, die sich unter der Kontrolle der Rebellen befinden, Hunderte von Tonnen an Lebensmitteln aus dem Welternährungsprogramm geplündert wurden; in der Erwägung, dass viele humanitäre Dienstleistungen ausgesetzt oder eingeschränkt wurden;

N. in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Cotonou-Abkommens einen regelmäßigen politischen Dialog mit der Zentralafrikanischen Republik führt und der Hauptgeber des Landes ist – die Kommission hat 2012 acht Millionen EUR für die Unterstützung von 445 000 Menschen, die Opfer des Konflikts und von Vertreibung in der Zentralafrikanischen Republik waren, zur Verfügung gestellt –, und in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik 137 Millionen EUR an Hilfsgeldern aus dem 10. EEF erhält;

O. in der Erwägung, dass Kamerun verstärkt Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik ergriffen hat;

P.  in der Erwägung, dass bereits vor dem jüngsten Gewaltausbruch 2500 Kinder den bewaffneten Gruppen in der Zentralafrikanischen Republik angehörten; in der Erwägung, dass das Büro des UNICEF in Bangui glaubwürdige Informationen dahingehend erhalten hat, dass in zunehmendem Maße Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt werden, und zwar sowohl von den Rebellengruppen als auch von regierungstreuen Milizen;

Q. in der Erwägung, dass bei Nichtahndung von Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die Justiz der Eindruck verstärkt wird, dass solche Taten straflos begangen werden können, und ein Anreiz für weitere Verbrechen geschaffen wird;

R.  in der Erwägung, dass die Rebellentruppen Gebiete eingenommen haben, die reich an Diamanten sind, wie beispielsweise Bria, Sam Ouandja oder Bamingui; in der Erwägung, dass das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses all seine Mitgliedsländer vor einem möglichen Schwund von Rohdiamanten aus den von den Rebellen kontrollierten Gebieten in der Zentralafrikanischen Republik gewarnt hat;

S.  in der Erwägung, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die Verschlechterung der sozialen Lage und die Verarmung der Bevölkerung zu der Instabilität, unter der die Region leidet, beitragen; in der Erwägung, dass diese Probleme eine Strategie und einen Entwicklungsplan erfordern;

1.  äußert seine Besorgnis angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik seit dem Beginn der Offensive der Sékéla-Rebellen am 10. Dezember 2012; bedauert, dass die jüngste Offensive das Leben von Zivilisten gefährdet und die Sicherheit und Stabilität der Zentralafrikanischen Republik bedroht hat;

2.  begrüßt die nach Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der ECCAS am 11. Januar 2013 in Libreville unterzeichneten Friedensvereinbarungen; betont, dass eine zügige Umsetzung dieser Vereinbarungen erforderlich ist; fordert alle Parteien auf, die Vereinbarungen nach Treu und Glauben umzusetzen und sich zur Schaffung eines dauerhaften Friedens in der Zentralafrikanischen Republik zu verpflichten;

3.  verurteilt alle Versuche einer gewaltsamen Machtübernahme;

4.  ist davon überzeugt, dass in der Regierung der nationalen Einheit alle politischen Kräfte des Landes vertreten sein müssen, wenn eine friedliche Lösung des Konflikts und dauerhafte Stabilität erreicht werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass Präsident Bozizé ein Dekret zur Entlassung des Premierministers unterzeichnet und damit eine der Maßnahmen, die in den Friedensvereinbarungen gefordert wurden, getroffen hat, so dass eine Regierung der nationalen Einheit gebildet werden kann, die von einem von der politischen Opposition bestimmten Premierminister geführt werden wird;

5.  begrüßt die Entscheidung, Wahlen zu einer neuen Nationalversammlung abzuhalten, und hofft, dass diese Wahlen unter internationaler Beobachtung stattfinden werden, und zwar auch in den Gebieten, die derzeit von den Rebellentruppen besetzt sind, damit die Ergebnisse nicht angefochten werden;

6.  verurteilt alle Verletzungen von Menschenrechten und ist zutiefst besorgt angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen, die in der Zentralafrikanischen Republik während der Offensive der Sékéla-Rebellen stattgefunden haben; verurteilt entschieden die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in den von den Rebellen besetzten Gebieten, darunter Fälle körperlicher und sexueller Gewalt, Plünderungen sowie die systematische Störung von Kommunikationsmitteln; äußert sich sehr besorgt angesichts von Berichten über ein gezieltes Vorgehen gegen ethnische und religiöse Minderheiten sowie über Einschüchterungen und willkürliche Festnahmen politischer Gegner in Bangui;

7.  betont, dass sich die staatlichen Stellen in der Zentralafrikanischen Republik darum bemühen sollten, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten; fordert eine Reform der Armee sowie Regelungen zur Entwaffnung und Demobilisierung ehemaliger Rebellen und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die Rückführung der Flüchtlinge, die Wiederansiedelung der Binnenflüchtlinge sowie die Durchführung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

8.  ist besonders beunruhigt angesichts von Berichten über die Zunahme der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten; weist erneut darauf hin, dass es diese Praktiken entschieden ablehnt, und fordert alle Konfliktparteien auf, sie einzustellen;

9.  fordert alle Parteien auf, den Waffenstillstand einzuhalten, keine gewaltsamen Handlungen gegen Zivilisten zu begehen und die Menschenrechte zu achten; betont, dass die vorherigen Friedensvereinbarungen auch deshalb keine dauerhafte Stabilität gewährleisten konnten, weil deren Schwerpunkt nicht deutlich genug auf den Menschenrechten lag;

10. bekundet seinen Respekt für sämtliche Opfer und hält es für äußerst wichtig, dass alle Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit und Gegenwart unparteiisch und gründlich untersucht werden, um die Verantwortlichen zu ermitteln; äußert die aufrichtige Hoffnung, dass denjenigen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt haben, keine Straffreiheit zuteilwerden wird, und nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass der Internationale Strafgerichtshof die Lage in der Zentralafrikanischen Republik immer noch prüft;

11. begrüßt die Vermittlungsbemühungen regionaler Organisationen wie der Afrikanischen Union oder der ECCAS und insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die in Libreville stattgefunden haben; erachtet es als sehr wichtig, den neuen Weiterverfolgungsmechanismus einzuführen, damit die vollständige Umsetzung der erzielten Vereinbarungen sichergestellt werden kann; fordert in diesem Zusammenhang die EU auf, die ECCAS bei der Überwachung der Umsetzung der jüngsten Vereinbarungen zu unterstützen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich intensiver um die Zentralafrikanische Republik zu bemühen, damit die seit langem bestehenden Probleme angegangen werden können und eine tragfähige politische Lösung gefunden werden kann;

12. fordert die Kommission auf, den staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik technische Unterstützung im Hinblick auf die Annahme der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Organisation der kommenden Wahlen anzubieten; ist der Auffassung, dass die EU in Erwägung ziehen sollte, eine Wahlbeobachtungsmission in die Zentralafrikanische Republik zu entsenden, um einen Beitrag zu glaubwürdigen, freien und fairen Wahlen zu leisten;

13. fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Catherine Ashton, auf, die umfangreichen Beziehungen der EU zur Zentralafrikanischen Republik zu nutzen, um die Umsetzung einer umfassenden Strategie der Friedenskonsolidierung, die einen Beitrag zur Normalisierung und nachhaltigen Entwicklung des Landes leisten würde, aktiv zu fördern;

14. ist besorgt angesichts der Auswirkungen der jüngsten Krise auf die humanitäre Lage in dem Land; fordert alle Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht zu achten und humanitären Organisationen sicheren und ungehinderten Zugang zu der betroffenen Bevölkerung zu gewähren; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um humanitäre Hilfe in der Zentralafrikanischen Republik zu verstärken;

15. ist der Ansicht, dass die allgegenwärtige Unsicherheit in mehreren Ländern, die an die Zentralafrikanische Republik grenzen, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, Sudan, Südsudan und Uganda, ein abgestimmtes Vorgehen der internationalen Gemeinschaft erforderlich macht, um die immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Unterteilung von Staaten, ethnischen Konflikten und wiederholten Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in ganzheitlicher und auf die Region abgestimmter Weise angehen zu können;

16. vertritt die Auffassung, dass der transparente Zugang zu den natürlichen Ressourcen und deren transparente Kontrolle sowie die gerechte Verteilung der Einkünfte aus der Nutzung dieser Ressourcen im Rahmen des Staatshaushalts für die nachhaltige Entwicklung des Landes zwingend notwendig sind;

17. ist der Ansicht, dass Transparenz und öffentliche Kontrolle im Bergbau von entscheidender Bedeutung für eine effiziente Bergbauverwaltung, eine nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Korruption sind; betont, dass ein etwaiger illegaler Handel mit Rohdiamanten aus den von den Rebellen kontrollierten Gebieten in der Zentralafrikanischen Republik den Konflikt neu entflammen und das Land noch weiter destabilisieren könnte; fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, mehr Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von und des illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen zu ergreifen, und fordert eine geeignete Überwachung der Lage durch den Kimberley-Prozess;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.