Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0121/2013Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0121/2013

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hassverbrechen

11.3.2013 - (2013/2543(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B7‑0121/2013)
ALDE (B7‑0122/2013)
S&D (B7‑0123/2013)
GUE/NGL (B7‑0124/2013)
Verts/ALE (B7‑0125/2013)

Véronique Mathieu Houillon, Salvatore Iacolino, Manfred Weber im Namen der PPE-Fraktion
Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Claude Moraes, Juan Fernando López Aguilar, Michael Cashman, Monika Flašíková Beňová, Ioan Enciu, Liisa Jaakonsaari im Namen der S&D-Fraktion
Renate Weber, Sonia Alfano, Cecilia Wikström, Louis Michel, Sarah Ludford, Nathalie Griesbeck, Leonidas Donskis, Ramon Tremosa i Balcells, Frédérique Ries, Marielle de Sarnez, Robert Rochefort, Hannu Takkula, Edward McMillan-Scott im Namen der ALDE-Fraktion
Ulrike Lunacek, Nikos Chrysogelos, Barbara Lochbihler, Raül Romeva i Rueda, Hélène Flautre, Franziska Keller, Tatjana Ždanoka, Malika Benarab-Attou, Carl Schlyter im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Timothy Kirkhope im Namen der ECR-Fraktion
Marie-Christine Vergiat im Namen der GUE/NGL-Fraktion


Verfahren : 2013/2543(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0121/2013
Eingereichte Texte :
RC-B7-0121/2013
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hassverbrechen

(2013/2543(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der internationalen Menschenrechtsübereinkommen zum Verbot von Diskriminierung, insbesondere des UN-Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (UNCERD),

–   unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 14,

–   unter Hinweis auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte, wonach Diskriminierung aus jeglichen Gründen, wie Rasse, ethnische Zugehörigkeit oder Sprache, Religion oder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, verboten ist,

–   unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der wie folgt lautet: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet“,

–   unter Hinweis auf Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der wie folgt lautet: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“,

–   unter Hinweis auf Artikel 19 AEUV, in dem der EU ein politisches Mandat erteilt wird, „geeignete Vorkehrungen [zu] treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“,

–   unter Hinweis auf Artikel 67 AEUV, der besagt, dass die EU „darauf hin[wirkt], durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von [...] Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [...] ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten“,

–   gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten[1],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse)[2],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[3]),

–   unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)[4]

–   unter Hinweis auf den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, religiöse Intoleranz, Antiziganismus, Homophobie, Transphobie, Diskriminierung, durch Vorurteile motivierte Gewalt, Extremismus und einem EU-Ansatz zum Strafrecht[5],

–   unter Hinweis auf die Agentur für Grundrechte (FRA) und ihre Arbeit im Bereich Nichtdiskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und ähnlicher Formen der Intoleranz und durch Vorurteile motivierten Gewalt[6],

–   gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der irische Ratsvorsitz auf der informellen Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 17./18. Januar 2013 eine Debatte über Maßnahmen der EU gegen Hassverbrechen, Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie einleitete und hervorhob, dass ein besserer Schutz und eine bessere Datenerhebung sowie ein stärkeres Engagement führender politischer Persönlichkeiten notwendig sind, damit die europäischen Werte hochgehalten werden und ein Klima des gegenseitigen Respekts zwischen Menschen mit einem unterschiedlichen religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einer unterschiedlichen sexuellen Orientierung geschaffen wird, in dem Inklusion möglich ist;

B.  in der Erwägung, dass der Internationale Tag für die Beseitigung der Rassendiskriminierung jedes Jahr am 21. März begangen wird, um an die Ermordung von 69 Demonstranten gegen die Apartheid in Südafrika im Jahr 1960 zu erinnern;

C. in der Erwägung, dass es wichtig ist, der Opfer der durch Rassismus und Fremdenfeindlichkeit motivierten Massenmorde in der europäischen Geschichte zu gedenken und die Erinnerung an sie lebendig zu halten;

D. in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den gemeinsamen Werten der Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit gegründet ist, die durch die Förderung von Toleranz noch stärker untermauert werden;

E.  in der Erwägung, dass Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, religiöse Intoleranz, Antiziganismus, Homophobie, Transphobie und ähnliche Formen von Intoleranz mit Überzeugungen, Vorurteilen und Einstellungen einhergehen, die Diskriminierung, durch Vorurteile motivierte Gewalt und Hass aus bestimmten Gründen, darunter persönliche Merkmale und Eigenschaften und sozialer Status, legitimieren;

F.  in der Erwägung, dass zwar alle Mitgliedstaaten ein Diskriminierungsverbot in ihre Rechtssysteme aufgenommen haben, um Gleichberechtigung für alle zu fördern, dass Diskriminierung und Hassverbrechen – d. h. Gewalt und Verbrechen, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antiziganismus, Antisemitismus oder religiöse Intoleranz oder die sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Zugehörigkeit einer Person zu einer Minderheit motiviert sind oder auf den nicht abschließend aufgezählten Gründen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte basieren – in der EU trotzdem zunehmen;

G. in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum zu bekämpfen, indem sie sie durch Bildung und Förderung einer Kultur des Respekts und der Toleranz verhindern und sicherstellen, dass Hassverbrechen von den Opfern gemeldet, von den Strafverfolgungsbehörden untersucht und vom Rechtssystem bestraft werden;

H. in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise den Grundsatz der Solidarität auf den Prüfstand stellt und dass die Mitgliedstaaten in Zeiten der Wirtschaftskrise wachsam bleiben müssen, um den Versuchungen wachsender Intoleranz und der Suche nach Sündenböcken zu widerstehen;

I.   in der Erwägung, dass die EU eine Reihe von Instrumenten zur Bekämpfung solcher Handlungen und von Diskriminierung angenommen hat, insbesondere Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse), Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf), Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit), den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten;

J.   in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten wiederholt aufgefordert hat, stärker gegen Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Vorurteilen, beispielsweise Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, religiöse Intoleranz, Antiziganismus, Homophobie und Transphobie, vorzugehen;

K. in der Erwägung, dass die Kommission kürzlich vor einem rassistisch, extremistisch und populistisch geprägten politischen Diskurs gewarnt hat, durch den sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedrohung durch einen gewalttätigen Extremismus Einzeltäter zu wahllosen Mordanschlägen verleiten lassen könnten;

L.  in der Erwägung, dass alle an der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) beteiligten Staaten, darunter alle Mitgliedstaaten, anerkannt haben, dass Hassverbrechen, definiert als aufgrund von Vorurteilen begangene Straftaten, durch Strafgesetze und speziell dafür konzipierte Maßnahmen bekämpft werden müssen;

1.  betont, dass Intoleranz und Diskriminierung jeglicher Art in der Europäischen Union niemals hingenommen werden dürfen;

2.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, stärker gegen Hassverbrechen und diskriminierende Einstellungen und Verhaltensweisen vorzugehen;

3.  fordert eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Hassverbrechen, durch Vorurteile motivierte Gewalt und Diskriminierung;

4.  betont, wie wichtig es ist, dass alle Bürger sich ihrer Rechte im Hinblick auf den Schutz vor Hassverbrechen bewusst sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Meldung von Hassverbrechen und allen rassistischen und fremdenfeindlichen Verbrechen zu fördern und angemessenen Schutz für die Personen, die Verbrechen melden, und die Opfer rassistischer und fremdenfeindlicher Verbrechen sicherzustellen;

5.  erinnert an seine früheren Forderungen nach einer Überarbeitung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates, besonders im Hinblick auf von Antisemitismus, religiöser Intoleranz, Antiziganismus, Homophobie und Transphobie bestimmte Äußerungen und Handlungen;

6.  fordert Maßnahmen, um die Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma durch regelmäßige Überprüfungen, Überwachung und Unterstützung sicherstellen, um es lokalen, regionalen und nationalen Behörden zu ermöglichen, unter Verwendung der verfügbaren Mittel, einschließlich EU-Mitteln, wirksame, mit den Menschenrechten vereinbare Strategien, Programme und Maßnahmen für die Integration von Roma zu entwickeln und umzusetzen, und dabei die Achtung der Grundrechte und die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, streng zu überwachen;

7.  fordert, den wiederholten Forderungen des Parlaments entsprechend einen Fahrplan für Gleichstellung im Hinblick auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität umsetzen;

8.  fordert die EU auf, das UNCERD zu unterzeichnen, da alle Mitgliedstaaten es bereits ratifiziert haben;

9.  fordert Maßnahmen, um sicherstellen, dass alle einschlägigen EU-Strafrechtsinstrumente, einschließlich des Rahmenbeschlusses, ein breiteres Spektrum abgestufter Sanktionen einschließlich gegebenenfalls alternativer Strafen, wie gemeinnütziger Arbeit, umfassen, und dass sie die Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, vollständig beachten;

10. fordert, dass die Rolle der für die Bekämpfung von Diskriminierung zuständigen nationalen Behörden gestärkt wird, damit Täter für die Verbreitung von Hassreden und die Anstiftung zu Hassverbrechen leichter zur Verantwortung gezogen werden können;

11. fordert dazu auf, Schulungsprogramme für Strafverfolgungs- und Justizbehörden und geeignete Stellen auf EU-Ebene zu unterstützen, um gegen diskriminierende Verfahren und Hassverbrechen vorzugehen und ihnen vorzubeugen;

12. fordert, dass umfassendere, zuverlässige Daten über Hassverbrechen erhoben, d. h. mindestens Aufzeichnungen geführt werden über die Zahl von Zwischenfällen, die durch die Öffentlichkeit gemeldet und von den Behörden erfasst werden, über die Anzahl der Verurteilungen von Straftätern, die Gründe, warum diese Straftaten als diskriminierend erachtet wurden und die verhängten Strafen; fordert Erhebungen bei Kriminalitätsopfern zu Art und Umfang nicht angezeigter Verbrechen, den Erfahrungen der Opfer von Verbrechen mit der Strafverfolgung und den Gründen für das Unterlassen von Anzeigen sowie zu der Frage, ob die Opfer von Hassverbrechen ihre Rechte kennen;

13. fordert, dass Mechanismen eingerichtet werden, um Hassverbrechen in der EU sichtbar zu machen und zu zeigen, dass durch Vorurteile motivierte Vergehen strafbar sind und als Straftaten ordnungsgemäß registriert und effektiv untersucht werden, dass Täter gerichtlich belangt und bestraft werden und dass den Opfern angemessene Hilfestellung, Schutz und Entschädigung angeboten werden und Opfer und Zeugen von Hassverbrechen so motiviert werden, Vorfälle zu melden;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.