Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0188/2013Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0188/2013

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings

20.5.2013 - (2013/2612(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B7‑0188/2013)
S&D (B7‑0189/2013)
ALDE (B7‑0192/2013)
PPE (B7‑0193/2013)
Verts/ALE (B7‑0194/2013)

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Tokia Saïfi, Mairead McGuinness, Elmar Brok, Roberta Angelilli, Elena Băsescu, Daniel Caspary, Anne Delvaux, Sari Essayah, Eduard Kukan, Cristian Dan Preda, Salvatore Iacolino, Giovanni La Via, Filip Kaczmarek, Mário David, Mariya Gabriel im Namen der PPE-Fraktion
Véronique De Keyser, Pino Arlacchi, Ana Gomes, Göran Färm, María Muñiz De Urquiza, Raimon Obiols, Pier Antonio Panzeri, Maria Eleni Koppa im Namen der S&D-Fraktion
Annemie Neyts-Uyttebroeck, Ivo Vajgl, Marietje Schaake, Niccolò Rinaldi, Izaskun Bilbao Barandica, Marielle de Sarnez, Robert Rochefort, Louis Michel, Edward McMillan-Scott, Kristiina Ojuland, Ramon Tremosa i Balcells, Sonia Alfano, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion
Isabelle Durant, Judith Sargentini, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion


Verfahren : 2013/2612(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0188/2013
Eingereichte Texte :
RC-B7-0188/2013
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings

(2013/2612(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Ländern des Arabischen Frühlings und zu der Union für den Mittelmeerraum, insbesondere seine Entschließung vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten und seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu „Wandel durch Handel: Die Handels- und Investitionsstrategie der EU für den südlichen Mittelmeerraum nach den Revolutionen des Arabischen Frühlings“,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für politische Angelegenheiten, für Sicherheit und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum vom 12. April 2013,

–   unter Hinweis auf die neue Verordnung des Rates vom 26. November 2012 zur Annahme eines neuen Rechtsrahmens zur Erleichterung der Rückführung von Vermögenswerten nach Ägypten und Tunesien;

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden der Task Forces EU-Tunesien und EU-Ägypten vom 28./29. September 2011 bzw. vom 14. November 2012, insbesondere auf die Abschnitte, die sich auf die Rückführung von Vermögenswerten beziehen,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien und die Verordnung (EU) Nr. 1100/2012 zur Änderung dieser Verordnung,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und die Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 zur Änderung dieser Verordnung,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Beschlüsse 2011/625/GASP und 2011/178/GASP zur Änderung dieses Beschlusses, auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 des Rates zur Änderung dieser Verordnung sowie auf die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 364/2013 und Nr. 50/2013 des Rates zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen,

–   unter Hinweis auf die bestehenden Rechtsinstrumente der EU zur Erleichterung der Einbeziehung und Rückführung von Vermögenswerten gemäß den Rahmenbeschlüssen 2001/500/JI, 2003/577/JI, 2005/212/JI, 2006/783/JI und 2007/845/JI und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union vom 12. März 2012 (COM(2012)0085),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2005, insbesondere auf dessen Artikel 43 zur internationalen Zusammenarbeit und auf Kapitel V zur Wiedererlangung von Vermögenswerten, bei dem Ägypten, Libyen und Tunesien Unterzeichnerparteien sind und das mit Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommens von Palermo) von 2000,

–   unter Hinweis auf die Resolution 19/38 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 19. April 2012 zur negativen Auswirkung nicht zurückgeführter Fonds an die Herkunftsländer, deren Einlage ursprünglich illegaler Herkunft ist, auf die Ausübung der Menschenrechte und zur Bedeutung der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit,

–   unter Hinweis auf die Initiative des VN-Generalsekretärs vom 17. September 2007 zur Rückführung gestohlener Vermögenswerte;

–   unter Hinweis auf die Initiative „Stolen Asset Recovery“ (StAR) (Rückführung gestohlener Vermögenswerte), einem gemeinsamen Programm der Weltbank und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung,

–   unter Hinweis auf den Aktionsplan der Deauville-Partnerschaft der G8 mit den arabischen Transformationsländern zur Rückführung von Vermögenswerten vom 21. Mai 2012, bei dem die EU Mitunterzeichner ist,

–   unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Arabischen Forums über die Rückführung von Vermögenswerten vom 13. September 2012,

–   gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass das Einfrieren von Vermögenswerten zwar in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt, die Mitgliedstaaten aber für die Rückgabe und Rückführung von Vermögenswerten zuständig sind, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muss; in der Überzeugung, dass die EU eine entscheidende Rolle bei der Stimulierung und Erleichterung dieses Prozesses spielen muss;

B.  in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings eine moralische und rechtliche Pflicht und ein politisch sehr sensibles Thema in den Beziehungen der EU zu ihren südlichen Nachbarn ist; in der Erwägung, dass dies auch ein wesentliches wirtschaftliches Problem für die betroffenen südlichen Nachbarländer ist, da diese Vermögenswerte die Möglichkeit eröffnen, nach ihrer Rückführung durch transparente und effiziente Nutzung zur wirtschaftlichen Wiederbelebung beizutragen; in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten ein starkes Signal gegen die Straflosigkeit derjenigen, die in Korruption und Geldwäsche verstrickt sind, aussendet;

C. in der Erwägung, dass es einen umfassenden internationalen Rechtsrahmen gibt, der diesen Bereich regelt, wobei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 (UNCAC), das den Unterzeichnerstaaten unmissverständliche Pflichten auferlegt, besondere Bedeutung zukommt; in der Erwägung, dass die Rückgabe von Vermögenswerten gemäß Artikel 51 des UNCAC „ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens [ist]; [und dass] die Vertragsstaaten ... in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang [zusammenarbeiten] und ... einander“ unterstützen;

D. in der Erwägung, dass die gerichtlichen Verfahren für die Rückführung von Vermögenswerten komplex und langwierig sind; in der Erwägung, dass die geltenden rechtlichen Anforderungen ersuchter Staaten nicht umgangen und rechtmäßige Dritte im Zuge dieses Prozesses nicht ihrer juristischen Rechte beraubt werden dürfen; in der Erwägung, dass unzureichendes juristisches Fachwissen und begrenzte institutionelle Kapazitäten in den ersuchenden Staaten zusätzliche Hindernisse für erfolgreiche Initiativen in diesem Bereich sind; in der Erwägung, dass es an effizienter Zusammenarbeit zwischen den ersuchenden und ersuchten Staaten mangelt;

E.  in der Erwägung, dass die EU nach den Revolutionen des Arabischen Frühlings in Ägypten und Tunesien umgehend die Vermögenswerte der ehemaligen Diktatoren, ihrer Familien und der regimenahen Personen eingefroren hat; in der Erwägung, dass im Einklang mit der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats ein ähnlicher EU-Beschluss im Fall Libyens angenommen wurde;

F.  in der Erwägung, dass es den EU-Mitgliedstaaten durch den am 26. November 2012 vom Rat angenommenen neuen Rechtsrahmen ermöglicht wird, eingefrorene Vermögenswerte auf der Grundlage von in den EU-Mitgliedstaaten anerkannten gerichtlichen Entscheidungen an die ägyptischen und tunesischen Staatsorgane freizugeben, und der Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organen dadurch erleichtert wird;

G. in der Erwägung, dass die Task Forces EU-Tunesien und EU-Ägypten betont haben, dass es wichtig ist, rechtswidrig erworbene Vermögenswerte, die derzeit noch immer in einer Reihe von Drittstaaten eingefroren sind, zurückzuführen; in der Erwägung, dass die Task Force vereinbart hat, einen Fahrplan zu erstellen, der auch die Einrichtung einer vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) koordinierten Vermögensrückführungsgruppe für jedes Land umfassen könnte;

H. in der Erwägung, dass die G8 Länder in der arabischen Welt unterstützt, die sich im Rahmen der im Mai 2011 abgeschlossenen Deauville-Partnerschaft dem Übergang zu „freien, demokratischen und toleranten Gesellschaften“ verschrieben haben; in der Erwägung, dass in dem am 21. Mai 2012 vorgestellten Aktionsplan anerkannt wird, dass im Zuge des Arabischen Frühlings die Rückführung von Vermögenswerten dieser Weltregion und in der internationalen Gemeinschaft stärker in den Blickpunkt gerückt ist;

I.   in der Erwägung, dass Ägypten, Libyen und Tunesien beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, damit veruntreute Vermögenswerte, die von früheren Diktatoren und ihren Regimen beiseite geschafft wurden, an diese Länder zurückgegeben werden, sowie entsprechende nationale Untersuchungskommissionen geschaffen haben, die mit der Aufspürung, Feststellung und Rückführung dieser Vermögenswerte betraut wurden, und Prozesse vor Gerichten in den EU-Mitgliedstaaten angestrengt haben; unter Hinweis darauf, dass verschiedene internationale maßgebliche Akteure, einschließlich der EU, Mitglieder der G8 und der Schweiz, auf diese Bemühungen positiv reagiert haben; in der Erwägung, dass bisher jedoch nur wenige konkrete Ergebnisse in diesem Kontext erzielt wurden; unter Hinweis darauf, dass dies zu einer zunehmenden Frustration bei den Regierungen und Zivilgesellschaften der ersuchenden Länder geführt hat;

J.   in der Erwägung, dass Kommunikation bei den Bemühungen um die Rückführung von Vermögenswerten entscheidend ist, um bewährte Verfahren zu verbreiten und Anreize durch Bekanntmachung erfolgreicher Fälle zu schaffen; in der Erwägung, dass dadurch irreführende Erklärungen über den Umfang der rückzuführenden Vermögenswerte verhindert würde;

K. in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten durch bilaterale gerichtliche Mechanismen und multilaterale Zusammenarbeit verwirklicht werden kann; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Rückführung von Vermögenswerten sowohl auf nationaler als auch auf internationalen Ebenen eingeleitet werden sollten;

L.  in der Erwägung, dass die libanesischen Staatsorgane im April 2013 fast 30 Millionen US-Dollar an die tunesischen Staatsorgane zurückgegeben haben, die illegal auf Bankkonten des früheren tunesischen Machthabers eingezahlt worden waren;

1.  betont, dass die Rückführung der von den ehemaligen Diktatoren und ihren Regimen veruntreuten Vermögenswerte an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch eine moralische und rechtliche Pflicht und ein politisch hochbrisantes Thema ist, da sie Auswirkungen hinsichtlich der Wiederherstellung von Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht im Geiste von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie des politischen Engagements und der Glaubwürdigkeit der EU hat und deshalb ein Schlüsselaspekt der Partnerschaft der EU mit ihren südlichen Nachbarn ist, wobei Ägypten, Libyen und Tunesien besondere Bedeutung zukommt;

2.  stellt fest, dass die Rückführung veruntreuter Vermögenswerte für die Länder des arabischen Frühlings auch von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung ist, da die Mittel gebraucht werden, um zur Stabilisierung der Wirtschaft, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung des Wachstums in diesen Ländern beizutragen, die sich großen wirtschaftlichen Herausforderungen gegenübersehen;

3.  stellt fest, dass die mit der Rückführung veruntreuter Vermögenswerte befassten Sachverständigen trotz der erheblichen Anstrengungen der ägyptischen, libyschen und tunesischen Staatsorgane und des festen politischen Willens auf allen Seiten bislang nur sehr beschränkte Erfolge verzeichnen konnten, insbesondere aufgrund der Verschiedenheit und Komplexität der einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der nationalen Rechtssysteme, verknöcherter rechtlicher Bestimmungen, des fehlenden Sachverstands in den Ländern des Arabischen Frühlings bezüglich der juristischen, finanziellen und administrativen Verfahren in Europa und den anderen Rechtgebieten, sowie unzureichender Ressourcen;

4.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weitere erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Rückführung veruntreuter Vermögenswerte, die die ehemaligen Regime den Völkern in den Ländern des Arabischen Frühlings gestohlen haben, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne zu erleichtern; regt die Vermögensabschöpfungsstellen in allen Mitgliedstaaten an, eng zusammenzuarbeiten und die Beziehungen zu den zuständigen Behörden in den Ländern des arabischen Frühlings im Hinblick darauf auszubauen, sie bei den verbundenen komplexen Rechtsverfahren zu unterstützen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, vorausschauend eine Führungsrolle insbesondere bei der Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zu spielen, indem er für den Kapazitätsaufbau sorgt und die Zusammenarbeit aller betroffenen Staaten fördert;

5.  betont, dass die Rückführung von Vermögenswerten einen wesentlichen Teil der Unterstützung der Union für einen demokratischen Übergang und wirtschaftlichen Aufschwung in diesen Ländern ausmacht und das gegenseitige Vertrauen auf beiden Seiten im Sinne einer Partnerschaft mit der Gesellschaft, die ein Eckstein der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik ist, stärken kann;

6.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative von Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und den Vereinigten Staaten, einen Leitfaden herauszugeben, der eine umfassende Beschreibung ihrer nationalen Rechtssysteme im Hinblick auf die Rückführung von Vermögenswerten enthält, um den ersuchenden Ländern ein besseres Verständnis dafür zu geben, was rechtlich möglich ist, welche Informationen verfügbar sind, welche Art von Untersuchungen durchgeführt werden können und was die Vorgehensweise für eine wirksame Rückführung von Vermögenswerten durch die Erbringung von gegenseitiger Rechtshilfe ist; legt allen Mitgliedstaaten nahe, ebenso vorzugehen und einen gemeinsamen EU-Grundsatzkatalog aufzustellen;

7.  begrüßt die G8-Initiative für den Aktionsplan der Deauville-Partnerschaft zur Rückführung von Vermögenswerten, in dem konkrete Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit, Unterstützung in konkreten Fällen, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe vorgesehen sind, und schlägt vor, eine sich auf Zusammenarbeit gründende regionale Initiative zu ergreifen – das arabische Forum für die Rückführung von Vermögenswerten –, die Gesprächen und Zusammenarbeit bei den weiteren Anstrengungen dient;

8.  begrüßt den neuen Rechtsrahmen, der am 26. November 2012 vom Rat angenommen wurde und die Rückgabe veruntreuter Geldbeträge an Ägypten und Tunesien dadurch erleichtert, dass Mitgliedstaaten gestattet wird, eingefrorene Vermögenswerte auf der Grundlage anerkannter gerichtlicher Entscheidungen freizugeben, und dass der Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten und Tunesien andererseits gefördert wird; betont allerdings, dass konkrete Ergebnisse erreicht werden müssen und dass Libyen in vollem Umfang in den Prozess einbezogen werden muss;

9.  begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen und anderen maßgeblichen internationalen Akteuren bei der Rückführung von Vermögenswerten durch Ägypten, Libyen und Tunesien, wobei die Initiative „Stolen Asset Recovery“ (StAR) (Rückführung gestohlener Vermögenswerte) der Weltbank und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung besonders zu erwähnen ist; hebt es als wichtig hervor, bestehende Mechanismen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zusätzlich zum Erlass der notwendigen neuen Rechtsvorschriften oder der Anpassung bestehender Rechtsvorschriften in nationalen Rechtssystemen in diesem Bereich in vollem Umfang zu nutzen;

10. fordert die Parlamentarische Versammlung der Union für den Mittelmeerraum auf, das Thema der Rückführung von Vermögenswerten in den nationalen Parlamenten anzusprechen, so dass die Parlamentarier auf beiden Seiten des Mittelmeers dazu gebracht werden können, rechtliche Maßnahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den zuständigen Justizbehörden aktiv zu fördern;

11. fordert die unverzügliche Einrichtung eines EU-Mechanismus, der sich aus einem Team von nationalen und internationalen Ermittlern, Staatsanwälten, Juristen und anderen Fachleuten zusammensetzt und das Ziel hat, den Ländern des Arabischen Frühlings bei der Rückführung von Vermögenswerten rechtliche und technische Beratung und Unterstützung zu bieten; fordert, dass dieser Mechanismus ordnungsgemäß durch die einschlägigen Finanzinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen der Union finanziert wird; betont im Kontext komplizierter, sensibler und langwieriger Gerichtsverfahren die Bedeutung der Nachhaltigkeit dieses EU-Mechanismus; fordert die EU-Institutionen auf, die Lehren aus dieser Erfahrung zu ziehen und auf ihr aufzubauen; verweist auf die Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Wege von Vereinbarungen über eine Ko-Finanzierung mit den ersuchenden Staaten;

12. fordert die Arabische Liga auf, Kooperationsmechanismen zur Rückführung von Vermögenswerten festzulegen, anzunehmen und rasch umzusetzen, und fordert insbesondere von den Golfstaaten, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und den Ländern des Arabischen Frühlings, die sich mit dem Prozess der Rückführung von Vermögenswerten befassen, ihre rechtliche Unterstützung anzubieten;

13. begrüßt und unterstützt uneingeschränkt den Beitrag zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl in den ersuchenden als auch in den ersuchten Staaten bei der Rückführung von Vermögenswerten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen für die zuständigen Behörden, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen maßgeblichen nationalen und internationalen Akteuren, die Kontrolle der Rückgabe von Vermögenswerten und Maßnahmen, die bewirken, dass die zurückgeführten Vermögenswerte in den ersuchenden Mitgliedstaaten transparent und wirkungsvoll verwendet werden;

14. bekräftigt seine Entschlossenheit zur Unterstützung des demokratischen Übergangs in den Ländern des Arabischen Frühlings und sagt den Ländern des Arabischen Frühlings Hilfe und Unterstützung beim Aufbau starker und stabiler Demokratien zu, in denen Rechtstaatlichkeit gewahrt wird, die Menschen- und Grundrechte, einschließlich der Rechte der Frauen und der Meinungsfreiheit, geachtet werden und Wahlen durchgeführt werden, die internationalen Standards entsprechen; betont, dass es unbedingt notwendig ist, dass die EU ihr konkretes und seriöses Engagement für diesen Prozess zeigt;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Parlament und der Regierung der Schweiz, dem Kongress und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum sowie den Parlamenten und Regierungen von Ägypten, Libyen und Tunesien zu übermitteln.