Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0444/2013Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0444/2013

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Unruhen in Sudan und der daran anschließenden Medienzensur

9.10.2013 - (2013/2873(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B7‑0444/2013)
Verts/ALE (B7‑0445/2013)
S&D (B7‑0448/2013)
PPE (B7‑0455/2013)
GUE/NGL (B7‑0456/2013)
ALDE (B7‑0457/2013)

Mariya Gabriel, Gay Mitchell, Cristian Dan Preda, Bernd Posselt, Tunne Kelam, Eduard Kukan, Roberta Angelilli, Laima Liucija Andrikienė, Jarosław Leszek Wałęsa, Andrzej Grzyb, Lena Kolarska-Bobińska, Petri Sarvamaa, Monica Luisa Macovei, Eija-Riitta Korhola, Philippe Boulland, Jean Roatta, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Giovanni La Via, Sari Essayah, Zuzana Roithová, Krzysztof Lisek, Anne Delvaux, Michèle Striffler, Tadeusz Zwiefka, Martin Kastler, Bogusław Sonik im Namen der PPE-Fraktion
Véronique De Keyser, Ana Gomes, Richard Howitt, Joanna Senyszyn, Liisa Jaakonsaari, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mitro Repo, Marc Tarabella, Pino Arlacchi, Antigoni Papadopoulou, María Muñiz De Urquiza im Namen der S&D-Fraktion
Marietje Schaake, Alexander Graf Lambsdorff, Louis Michel, Kristiina Ojuland, Johannes Cornelis van Baalen, Robert Rochefort, Graham Watson, Angelika Werthmann, Izaskun Bilbao Barandica, Marielle de Sarnez, Ramon Tremosa i Balcells im Namen der ALDE-Fraktion
Judith Sargentini, Nicole Kiil-Nielsen, Barbara Lochbihler, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charles Tannock, Adam Bielan im Namen der ECR-Fraktion
Marie-Christine Vergiat im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Jaroslav Paška

Verfahren : 2013/2873(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0444/2013
Eingereichte Texte :
RC-B7-0444/2013
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Unruhen in Sudan und der daran anschließenden Medienzensur

(2013/2873(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Sudan und Südsudan,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission vom 30. September 2013 zur Gewalt bei den derzeitigen Protesten in Sudan,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 27. September 2013, der zu Besonnenheit aufrief, während die Zahl der Todesopfer bei den Protesten gegen die Kraftstoffpreise in Sudan anstieg,

–   unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 18. September 2013 zur Menschenrechtslage in Sudan,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission vom 6. September 2013 zum Gipfeltreffen zwischen den Präsidenten von Sudan und Südsudan in Khartum (Sudan),

–   unter Hinweis auf die Vereinbarung der Sitzung des Dreiparteien-Koordinierungsmechanismus zwischen der Regierung von Sudan, der Afrikanischen Union und den Vereinten Nationen am 28. September 2013 zu UNAMID,

–   unter Hinweis auf den Fahrplan für Sudan und Südsudan, der in dem am 24. April 2012 vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union veröffentlichten Kommuniqué dargelegt ist und der von der EU uneingeschränkt unterstützt wird,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

–   unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen,

–   unter Hinweis auf die Johannesburger Prinzipien zu nationaler Sicherheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen, VN-Dok. E/CN.4/1996/39 (1996),

–   unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für Sudan,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–   unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen 2000/483/EG zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnet und anschließend 2005 und 2010 geändert wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Presse- und Medienfreiheit in der Welt[2],

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass es in Sudan zu zunehmenden Protestwellen aus der Bevölkerung kommt und die politische Lage im Land instabil ist;

B.  in der Erwägung, dass am 23. September 2013 in ganz Sudan Demonstrationen und Proteste ausbrachen, nachdem Präsident Umar Al‑Baschir angekündigt hatte, im Zuge von Wirtschaftsreformen Kraftstoffsubventionen zu streichen, was zu einem steilen Anstieg der Benzin- und Gaspreise um 75 % führte;

C. in der Erwägung, dass Tausende Demonstranten in Städten im ganzen Land, unter anderem in Wad Madani, Khartum, Omdurman, Port Sudan, Atbara, Gedarif, Nyala, Kosti und Sinnar, aus Protest auf die Straße gingen, da die von der Regierung eingeführten Sparmaßnahmen in Verbindung mit den praktisch auf das Doppelte gestiegenen Kraftstoffpreisen die armen Bevölkerungsschichten am härtesten trafen,

D. in der Erwägung, dass die Wirtschaftslage in Sudan weiterhin äußerst schwierig ist, da sie von steigender Inflation, einer geschwächten Währung und einem gravierenden Mangel an Dollar zur Zahlung von Einfuhren gekennzeichnet ist, seit Südsudan vor zwei Jahren seine Unabhängigkeit erlangt hat und nunmehr etwa 75 % der Rohölproduktion des zuvor vereinten Landes auf Südsudan entfallen;

E.  in der Erwägung, dass die fehlende Einigung über vorläufige Wirtschaftsvereinbarungen zwischen Sudan und Südsudan, unter anderem über die Nutzung von Erdöl, von beiden Seiten als Drohung eingesetzt wurde, was wesentlich zur derzeitigen Krise beigetragen hat; in der Erwägung, dass das Misstrauen zwischen den beiden Nachbarstaaten in Bezug auf die Aufteilung der Staatsschulden und auf die Frage, wie viel der Binnenstaat Südsudan für den Transport seines Erdöls durch Sudan zahlen soll, zu den ungeklärten Angelegenheiten zählen;

F.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge mindestens 800 Aktivisten, darunter Mitglieder der Oppositionsparteien und Journalisten, während der laufenden Demonstrationen festgenommen wurden, bei denen bis zu 100 Menschen von Sicherheitskräften getötet worden sein sollen, eine Opferzahl, die den Hohen Kommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen veranlasst hat, „äußerste Zurückhaltung“ von den Sicherheitskräften zu fordern; in der Erwägung, dass Berichten zufolge die meisten getöteten Personen zwischen 15 und 25 Jahre alt waren, aber auch erst 10 bis 12 Jahre alte Kinder von den Sicherheitskräften erschossen wurden;

G. in der Erwägung, dass das Bildungsministerium bekannt gegeben hat, dass die Schulen bis zum 20. Oktober 2013 geschlossen bleiben;

H. in der Erwägung, dass bei der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste durch die sudanesischen Sicherheitskräfte scharfe Munition gegen friedliche Demonstranten eingesetzt wurde und Massenverhaftungen stattfanden; in der Erwägung, dass eine Reihe von Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Führungspersönlichkeiten der Zivilgesellschaft, darunter Lehrer und Studenten, in ihren Häusern verhaftet oder ohne Verbindung zur Außenwelt festgehalten und ihre Häuser von Agenten des staatlichen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes (NISS) durchsucht wurden; in der Erwägung, dass Schnellverfahren durchgeführt wurden, wie nach der Festnahme von Madschdi Salim, einem bekannten Menschenrechtsverteidiger, und seit Ende September eine Informationsblockade durch Zensur der Druckmedien und die Abschaltung des Internetzugangs besteht;

I.   in der Erwägung, dass Sudan in Bezug auf die Achtung der Informationsfreiheit auf den weltweit letzten Plätzen rangiert; in der Erwägung, dass der NISS hier am 25. September 2013 eine völlig neue Dimension eingeführt hat, indem er es den Redakteuren der wichtigsten Zeitungen untersagt hat, nicht aus Regierungsquellen stammende Informationen über die Proteste zu veröffentlichen;

J.   in der Erwägung, dass es zahlreiche Verstöße gegen die Pressefreiheit gab, beispielsweise die Abschaltung des Internetzugangs, die Beschlagnahmung von Zeitungen, die Schikanierung von Journalisten und die Zensur von Nachrichten-Websites; in der Erwägung, dass die Büros der Fernsehsender Al‑Arabija und Sky News Arabic Service geschlossen wurden; in der Erwägung, dass das Erscheinen von Tageszeitungen wie Al‑Sudani, Al‑Meghar, Al‑Garida, Al‑Maschhad Alaan, Al‑Sijassi und der regierungsfreundlichen Al-Intibaha am 19. September 2013 untersagt wurde sowie die Ausgaben von drei Zeitungen, darunter Al‑Intibaha, direkt nach dem Druck beschlagnahmt wurden;

K. in der Erwägung, dass unzensierter Zugang zu offenem Internet, Mobiltelefonen und IKT positive Auswirkungen auf Menschenrechte und Grundfreiheiten hat, indem der Umfang der Freiheit der Meinungsäußerung, des Zugangs zu Informationen und der Versammlungsfreiheit in der ganzen Welt verbessert wird; in der Erwägung, dass das digitale Sammeln und Verbreiten von Beweisen für begangene Menschenrechtsverletzungen zum globalen Kampf gegen die Straflosigkeit beiträgt;

L.  in der Erwägung, dass Zugang zum Internet ein Grundrecht ist, das auf einer Stufe mit anderen grundlegenden Menschenrechten steht, vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anerkannt wird und entsprechend verteidigt und erhalten werden sollte;

M. in der Erwägung, dass die staatliche Regulierungsbehörde eine Sondereinheit für Überwachung und Filterung eingerichtet hat und die Staatsorgane von Sudan offen zugeben, dass sie Inhalte filtern lassen, die der öffentlichen Moral und Ethik widersprechen oder die Ordnung gefährden;

N. in der Erwägung, dass internationale und in der EU ansässige Unternehmen Systeme und Technologien zur Massenüberwachung entwickeln, ausführen und betreiben;

O. in der Erwägung, dass die Staatsorgane am 25. September 2013 in einer Informationsblockade eines seit den Unruhen in Ägypten 2011 nicht mehr dagewesenen Ausmaßes den Internetzugang im ganzen Land für mehr als 24 Stunden unterbrochen haben; in der Erwägung, dass die Datenübertragungsrate für den Internetzugang während einer Reihe von Protesten im Juni 2012 drastisch gedrosselt wurde;

P.  in der Erwägung, dass Sudan im Freedom-House-Bericht „Freiheit im Netz 2013“, der am 3. Oktober 2013 veröffentlicht wurde, als „nicht frei“ eingestuft wird und an 63. Stelle von 100 Ländern steht; in der Erwägung, dass Sudan auf dem „Press Freedom Index 2013“ von „Reporter ohne Grenzen“ an 170. Stelle von 179 Ländern steht; in der Erwägung, dass „Reporter ohne Grenzen“ die Maßnahmen der Regierung verurteilt hat;

Q. in der Erwägung, dass die meisten Aktivisten das Internet nutzen, um miteinander zu kommunizieren, Informationen im Ausland zu verbreiten und ihre Ansichten und Bedenken zu äußern; in der Erwägung, dass Bürger gemeldet haben, dass während der Blockade sogar Textmitteilungsdienste unterbrochen waren;

R.  in der Erwägung, dass Umar Al-Baschir bei der im April 2010 abgehaltenen landesweiten Wahl – der ersten pluralistischen Wahl in Sudan seit 1986 – als Präsident von Sudan wiedergewählt wurde; in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungsmission, die viele Unregelmäßigkeiten und Mängel im Wahlverfahren festgestellt hat, erklärte, dass die Wahl internationalen Standards nicht entsprach;

S.  in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof 2009 und 2010 zwei Haftbefehle gegen Präsident Al-Baschir erlassen hat, in denen ihm die Verantwortung für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zur Last gelegt wird, und in der Erwägung, dass Sudan zwar keine Vertragspartei des Römischen Statuts ist, jedoch gemäß der Resolution des VN-Sicherheitsrats Nr. 1953 (2005) verpflichtet ist, mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu kooperieren und Sudan den Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs daher achten muss;

T.  in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge 50 % der Bevölkerung von Sudan (die insgesamt 34 Millionen Menschen zählt) jünger als 15 Jahre sind und dass etwa 46 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

U. in der Erwägung, dass von Konflikten in Grenzgebieten von Sudan mehr als 900 000 Menschen betroffen waren, darunter mehr als 220 000, die nach Äthiopien oder Südsudan geflüchtet sind, und in der Erwägung, dass seit Anfang 2013 geschätzte weitere 300 000 Menschen aufgrund der Kämpfe zwischen Stämmen in Darfur vertrieben wurden;

V. in der Erwägung, dass die EU 2012–2013 mehr als 76 Mio. EUR für humanitäre Hilfe in Sudan zugewiesen hat (Stand 20. August 2013); in der Erwägung, dass Sudan das 2005 geänderte Abkommen von Cotonou nicht ratifiziert hat und daher keine finanzielle Unterstützung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds erhalten kann;

1.  zeigt sich zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische, wirtschaftliche und soziale Lage in Sudan, die während der Proteste, die sich kürzlich rasch über das gesamte Land ausgebreitet haben, von Gewalt und Todesopfern geprägt war;

2.  verurteilt die Tötungen, die Gewalt gegen Demonstranten, die Medienzensur, die politische Einschüchterung und die Schikanierung und willkürliche Verhaftung von Menschenrechtsverteidigern, politischen Aktivisten und Journalisten;

3.  fordert die Regierung von Sudan auf, die Schikanierung zu beenden und alle friedlichen Demonstranten, politischen Aktivisten, Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsverteidiger, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Blogger und Journalisten unverzüglich freizulassen, die festgenommen wurden, als sie ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ausübten; betont, dass alle Inhaftierten Anspruch auf einen fairen Prozess auf der Grundlage einer glaubwürdigen Ermittlung sowie ein Recht auf einen Anwalt und die Beachtung der Unschuldsvermutung haben und dass die Regierung den Inhaftierten Zugang zu ihren Familien und zu medizinischer Versorgung gewähren muss;

4.  bedauert den Einsatz von scharfer Munition gegen Demonstranten, die zu unrechtmäßigen Tötungen führte, die unverhältnismäßige Gewalt und Anschuldigungen, dass Sicherheitskräfte vorsätzlich Demonstranten getötet haben; fordert die sudanesische Regierung dringend auf, die Unterdrückung unverzüglich zu beenden und der Straflosigkeit von NISS-Mitgliedern ein Ende zu setzen; fordert, dass der drakonische nationale Sicherheitsakt 2010 aufgehoben wird;

5.  fordert die sudanesischen Sicherheitskräfte auf, die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen zu beachten, in denen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Gewalt rechtmäßig angewandt werden darf, ohne Menschenrechte zu verletzen, einschließlich des Rechts auf Leben;

6.  fordert die Staatsorgane von Sudan auf, Menschenrechte und Grundfreiheiten nach dem Völkerrecht, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung – auch im Internet –, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, die Rechte der Frau und das Recht auf Gleichberechtigung der Geschlechter, wiederherzustellen und zu achten und jegliche Einschränkungen beim Zugang zu Informationen und Kommunikationstechnologien unverzüglich aufzuheben;

7.  fordert die sudanesische Regierung mit Nachdruck auf, alle Arten von Unterdrückung gegen diejenigen einzustellen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen – auch im Internet – und Journalisten zu schützen; betont die Rolle der Medien, um Bürgern Informationen zu geben und ihnen eine Plattform zur Äußerung ihrer legitimen Bedenken zu bieten, und verurteilt die Blockade vom 22. September 2013 und die vom NISS geführte Einschüchterungskampagne daher scharf;

8.  fordert die sudanesische Regierung dringend auf, ihrer Bevölkerung jederzeit freien Zugang zum Internet zu gewähren; betont, dass der Zugang zum Internet ein vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anerkanntes Grundrecht ist, das genau wie alle anderen Menschenrechte erhalten und verteidigt werden sollte;

9.  fordert die sudanesische Regierung auf, die Umsetzung der notwendigen politischen Reformen fortzusetzen, um gegen die anhaltende Misswirtschaft, Armut, die zunehmende Korruption und die Unsicherheit im Westen und Süden des Landes vorzugehen, und legt den Staatsorganen von Sudan und allen regionalen und internationalen Partnern nahe, Programme für junge Menschen umsetzen, um Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu fördern;

10. fordert die Staatsorgane von Sudan auf, einen echten Prozess des umfassenden nationalen Dialogs mit der Opposition, insbesondere in Darfur, aufzunehmen; fordert die Regierungen von Sudan und Südsudan dringend auf, eine Einigung zu den ungelösten vorläufigen Wirtschaftsvereinbarungen zwischen den beiden Ländern zu erzielen, auch in der Frage der Nutzung des Erdöls, die zu den derzeitigen Unruhen in Sudan beigetragen hat;

11. weist erneut auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom Juni 2008 hin, in denen auf die anhaltende Weigerung der Regierung von Sudan eingegangen wird, mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, und darauf hingewiesen wird, dass die Regierung von Sudan eine Verpflichtung – und die Möglichkeit – zur Zusammenarbeit hat und dass jeder vom Internationalen Strafgerichtshof erlassene Haftbefehl beachtet werden sollte; fordert Umar Al-Baschir dringend auf, das Völkerrecht zu achten und sich für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord vor dem Internationalen Strafgerichtshof zu verantworten;

12. fordert die sudanesische Regierung auf, ihren nationalen Sicherheitsakt zu überprüfen, demzufolge die Inhaftierung von Verdächtigen für bis zu viereinhalb Monate ohne jegliche gerichtliche Kontrolle zulässig ist, und fordert die sudanesische Regierung auch auf, ihr Rechtssystem im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards zu reformieren;

13. fordert die sudanesische Regierung auf, die Todesstrafe abzuschaffen, die immer noch in Kraft ist, und Todesurteile in angemessene alternative Sanktionen umzuwandeln;

14. fordert die Staatsorgane auf, eine umfassende, unabhängige Untersuchung aller gemeldeten Tötungen durchzuführen, während es ihre Entscheidung begrüßt, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, um die für die Tötungen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

15. fordert die Afrikanische Union auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen dringend eine Untersuchungskommission zu entsenden, um die Anschuldigungen des übermäßigen und vorsätzlichen Einsatzes von tödlicher Gewalt durch die sudanesischen Sicherheitskräfte und die Umstände, die zum Tod von Demonstranten, darunter Menschenrechtsverteidigern, geführt haben, zu untersuchen;

16. fordert die Kommission dringend auf, die Ausfuhr von Technologien zur Massenüberwachung aus der EU in Länder, in denen sie wahrscheinlich für Verstöße gegen die Freiheit im digitalen Raum und andere Menschenrechte eingesetzt werden, durch Rechtsvorschriften zu beschränken;

17. bedauert angesichts der schweren politischen Unruhen in Sudan und der bewaffneten Konflikte, während derer sudanesische Kräfte und von der Regierung unterstützte Miliztruppen weiterhin ungestraft Kriegsverbrechen begehen, die Entscheidung der Hohen Vertreterin der EU, das Mandat der EU-Sonderbeauftragten für Sudan/Südsudan zu beenden; ist die Ansicht, dass die EU ohne einen benannten EU-Sonderbeauftragen für Sudan/Südsudan bei den internationalen Verhandlungen und Bemühungen nur eine Nebenrolle spielen dürfte, zumal die USA, Russland und China allesamt Sondergesandte für Sudan haben; fordert die Hohe Vertreterin daher auf, diese Entscheidung rückgängig zu machen und das Mandat der Sonderbeauftragten für Sudan/Südsudan zu verlängern;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung von Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.