Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0474/2013Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0474/2013

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Zustrom von Migranten im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa

21.10.2013 - (2013/2827(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B7‑0474/2013)
ALDE (B7‑0475/2013)
S&D (B7‑0476/2013)
EFD (B7‑0477/2013)
GUE/NGL (B7‑0479/2013)
Verts/ALE (B7‑0480/2013)

Véronique Mathieu Houillon, Salvatore Iacolino, Roberta Angelilli im Namen der PPE-Fraktion
Juan Fernando López Aguilar, Sylvie Guillaume, Claude Moraes, Rita Borsellino im Namen der S&D-Fraktion
Guy Verhofstadt, Jan Mulder, Sonia Alfano, Cecilia Wikström, Nathalie Griesbeck, Marielle de Sarnez, Ramon Tremosa i Balcells, Alexander Graf Lambsdorff, Nadja Hirsch, Hannu Takkula, Andrew Duff, Niccolò Rinaldi im Namen der ALDE-Fraktion
Daniel Cohn-Bendit, Rebecca Harms, Hélène Flautre, Franziska Keller, Jean Lambert, Judith Sargentini, Jean-Jacob Bicep, Malika Benarab-Attou, Raül Romeva i Rueda im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Patrick Le Hyaric, Alda Sousa, Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Rolandas Paksas im Namen der EFD-Fraktion
Cristiana Muscardini


Verfahren : 2013/2827(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0474/2013
Eingereichte Texte :
RC-B7-0474/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Zustrom von Migranten im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa

(2013/2827(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–   unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[1],

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (COM(2013)0197),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union[2],

–   unter Hinweis auf den am 10. Oktober 2013 in erster Lesung festgelegten Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR),

–   in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft“ (JOIN(2013)0004),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – südliche Dimension“[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger[4],

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)[5],

–   unter Hinweis auf die mündliche Anfrage 000021/2013 vom 25. Februar 2013 zum permanenten Umsiedlungssystem der Union auf freiwilliger Basis,

–   unter Hinweis auf den Bericht seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über den Besuch seiner Delegation in Lampedusa im November 2011,

–   unter Hinweis auf den Besuch des Präsidenten der Kommission, José Manuel Barroso, und des für Inneres zuständigen Mitglieds der Kommission, Cecilia Malmström, am 9. Oktober 2013 in Lampedusa und die Aussprache im Plenum am selben Tag über die Migrationspolitik der EU im Mittelmeerraum unter besonderer Berücksichtigung der tragischen Ereignisse vor Lampedusa,

–   unter Hinweis auf den Schlussbericht seines Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche mit besonderem Schwerpunkt auf dem Kampf gegen Menschenhandel und Todeshändler,

–   gestützt auf die Artikel 77, 78, 79 und 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass bei den jüngsten Tragödien vor Lampedusa mindestens 360 Migranten ums Leben gekommen sind und viele weitere noch vermisst werden;

B.  in der Erwägung, dass der Internationalen Organisation für Migration zufolge seit 1993 mehr als 20 000 Menschen auf den Meeren gestorben sind, was ein erneuter Hinweis darauf ist, dass alles dafür getan werden muss, um Menschen in Gefahr vor dem Tod zu retten, sowie darauf, dass die Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen zur Seenotrettung nachkommen müssen;

C.  in der Erwägung, dass auf der Ebene der EU nach wie vor Unklarheit darüber herrscht, wie sich die Zuständigkeiten zwischen den einzelnen an der Hilfe für Schiffe in Seenot Beteiligten aufteilen und wer für die Koordinierung eines Such- und Rettungseinsatzes zuständig ist;

D.  in der Erwägung, dass die illegale Migration von Schmugglern und Menschenhändlern ausgenutzt wird und die Opfer von kriminellen Organisationen gezwungen, verlockt oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu verleitet werden, nach Europa zu kommen, und dass diese Organisationen das Leben der Migranten ernsthaft bedrohen und eine Herausforderung für die EU darstellen;

E.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten in Artikel 80 AEUV festgeschrieben ist;

F.  in der Erwägung, dass das neu überarbeitete Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) für klarere Vorschriften sorgen und den Menschen, die internationaler Hilfe bedürfen, gerechten und angemessenen Schutz garantieren soll;

G.  in der Erwägung, dass in den Rechtsvorschriften der EU einige Instrumente, beispielsweise der Visakodex und der Schengener Grenzkodex, vorgesehen sind, die eine Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ermöglichen;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Nutzung der Mittel angehalten werden sollen, die im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds zur Verfügung gestellt werden und die im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme „Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen“ bereitstehen, die sich unter anderem auf folgende Maßnahmen erstreckt: Unterstützung von Personen, die das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits als Flüchtlinge anerkannt hat; Unterstützung von Sofortmaßnahmen für Flüchtlingsgruppen, denen Vorrang eingeräumt wird, da sie bewaffneten Angriffen oder einer extremen, lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt sind; erforderlichenfalls Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung in Notsituationen für das UNHCR und seine Verbindungsorganisationen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene;

I.  in der Erwägung, dass Italien eine neue Patrouillen-, Rettungs- und Überwachungsoperation namens „Mare Nostrum“ zur Verstärkung der humanitären Rettungsmaßnahmen im Mittelmeer eingeleitet hat;

1.  bekundet tiefe Trauer und Bedauern angesichts der tragischen Todesfälle in Lampedusa; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, mehr zu unternehmen, um weitere Todesfälle auf See zu verhindern;

2.  vertritt die Auffassung, dass Lampedusa einen Wendepunkt für Europa markieren sollte und dass weitere Tragödien nur durch ein gemeinsames Vorgehen verhindert werden können, das auf Solidarität und Verantwortung beruht und sich auf gemeinsame Instrumente stützt;

3.  fordert humanitäre Hilfe für die Überlebenden solcher Tragödien und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die allgemeinen Grundrechte der Flüchtlinge, besonders die von Minderjährigen ohne Begleitung, zu garantieren;

4.  würdigt die enormen Anstrengungen der Einwohner Italiens und Maltas, und vor allem Lampedusas, sowie nichtstaatlicher Organisationen wie Caritas und Rotes Kreuz zur ersten Aufnahme und zur Rettung aller Migranten;

5.  begrüßt die Absicht der Kommission, eine Arbeitsgruppe zum Thema des Zustroms von Migranten im Mittelmeerraum einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass diese Arbeitsgruppe sowohl eine politische als auch eine operative Ausrichtung haben sollte; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass das Europäische Parlament entweder auf politischer oder auf technischer Ebene an einer solchen Arbeitsgruppe beteiligt wird; betont, dass die Einsetzung einer solchen Arbeitsgruppe nur ein erster Schritt in Richtung eines ambitionierteren Vorgehens sein kann;

6.  fordert eine bessere finanzielle Ausstattung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex), damit sie die Mitgliedstaaten in Situationen an den EU-Außengrenzen unterstützen können, in denen eine besondere technische und operative Unterstützung erforderlich ist, unter anderem bei humanitären Notfällen und Seenotrettungsaktionen; weist darauf hin, dass eine angemessene Finanzierung dieser Einrichtungen wesentliche Voraussetzung für die Ausarbeitung einer koordinierten Strategie ist; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, ihre praktische Zusammenarbeit mit EASO und Frontex zu intensivieren, u. a. in Form von Sachleistungen (Entsendung von Mitarbeitern, materielle Unterstützung usw.); fordert den Rat und die Kommission auf, die Möglichkeit der Gründung einer EU-Küstenwache und eines weiteren Frontex-Operationsbüros in Gebieten unter Migrationsdruck zu erwägen;

7.  betont, dass die Verantwortung im Bereich Asyl gemeinsam getragen werden muss, und empfiehlt, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem anhand von objektiven Kriterien der Druck abgebaut werden kann, der auf Mitgliedstaaten mit einem absolut und proportional höheren Aufkommen an Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, lastet;

8.  begrüßt die Vorschläge der Kommission, eine Such- und Rettungspatrouille von Zypern bis Spanien einzusetzen und die Finanz- und Personalausstattung von Frontex mit dem Ziel aufzustocken, Leben zu retten und den Menschenhandel und Schmuggel zu bekämpfen;

9.  fordert die Mitgesetzgeber auf, den neuen auf die Überwachung bezogenen Bestimmungen für Einsätze auf See, die von Frontex koordiniert werden, rasch zuzustimmen, damit auf EU-Ebene wirksame, koordinierte Rettungsmaßnahmen ergriffen werden und dafür gesorgt ist, dass die Einsätze in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Bestimmungen und Normen in Bezug auf die Menschenrechte und Flüchtlinge sowie mit den Verpflichtungen im Rahmen des Seerechts durchgeführt werden;

10.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Einführung von Mechanismen zu erwägen, mit denen Orte ermittelt werden können, an denen gerettete Flüchtlinge und Migranten sicher von Bord gehen können;

11.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, einen Zugang zu gerechten und effizienten Asylverfahren für Menschen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, einzurichten und dabei davon auszugehen, dass dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die auf See geretteten Personen an Land gehen, nicht automatisch die alleinige Verantwortung zufällt;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Bestimmungen der einzelnen Instrumente des GEAS ordnungsgemäß angewandt werden; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Menschen, die internationalen Schutz suchen, an die zuständigen nationalen Asylbehörden überstellt werden und Zugang zu einem fairen und effizienten Asylverfahren haben sollten;

13.  fordert Frontex und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Grenzschutzbeamten und sonstigen Mitarbeiter aus den Mitgliedstaaten, die in die europäischen Grenzschutztruppen integriert sind, sowie das Personal der Agentur gemäß Artikel 5 der geänderten Frontex-Verordnung in Bezug auf das geltende Unions- und Völkerrecht sowie die Grundrechte geschult werden;

14.  fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die gemischten Migrationsströme zu überwachen und sich dabei der zur Verfügung stehenden europäischen und einzelstaatlichen Instrumente zu bedienen und zudem eine gute Koordination und Kommunikation sicherzustellen, beispielsweise durch die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Küstenwachen der Mitgliedstaaten;

15.  fordert die Union, Frontex und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Hilfe für Migranten in Notlagen und Seerettungsmaßnahmen zu den entscheidenden Prioritäten bei der Umsetzung der kürzlich verabschiedeten EUROSUR-Verordnung gehören;

16.  fordert dringend eine bessere Koordinierung der Mittel und Ressourcen der EU einschließlich der Werkzeuge, die Frontex und Europol zur Verfügung stehen (beispielsweise EUROSUR), damit der Kampf gegen kriminelle Menschenhändler- und Schmugglerorganisationen gemeinsam mit Drittländern intensiviert werden kann;

17.  weist darauf hin, dass die Solidarität der EU mit der Übernahme von Verantwortung einhergehen muss; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet sind, Migranten in Seenot Hilfe zu leisten;

18.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Ausübung ihrer Hoheitsrechte ihren internationalen Verpflichtungen zur Lebensrettung auf See nachzukommen;

19.  erklärt sich besorgt darüber, dass immer mehr Menschen ihr Leben riskieren, indem sie sich auf gefährliche Bootsüberfahrten über das Mittelmeer begeben, um in die EU zu gelangen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Asylsuchenden einen sicheren und fairen Zugang zum Asylsystem der Union zu ermöglichen;

20.  stellt fest, dass eine legale Einreise in die EU einer gefährlicheren illegalen Einreise, bei der sich die Menschen der Gefahr des Menschenhandels aussetzen und in Lebensgefahr begeben, vorzuziehen ist;

21.  fordert ein ganzheitlicheres Herangehen an das Thema Migration, damit umfassendere Lösungen für migrationsbezogene Probleme gefunden werden können;

22.  fordert die EU auf, eine umfassendere Strategie, vor allem für den Mittelmeerraum, zu entwickeln, die die Migration von Arbeitskräften in den Kontext der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der Nachbarländer setzt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Visumspolitik und der Rechtsvorschriften der EU zur Arbeitskräftemigration zur Verfügung stehenden Instrumente zu prüfen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, strenge Sanktionen für Personen zu verhängen, die den Menschenhandel in die EU und innerhalb der EU begünstigen, und in weitreichenden Informationskampagnen auf die Gefahren für all jene aufmerksam zu machen, die ihr Leben Menschenhändlern und Schmugglern anvertrauen;

24.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Rechtsvorschriften zu ändern oder zu überprüfen, nach denen Menschen, die Migranten auf See zu Hilfe kommen, bestraft werden; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2002/90/EG des Rates, in der die Sanktionen für die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt festgelegt sind, zu überarbeiten, um klarzustellen, dass die Leistung humanitärer Hilfe für Migranten, die sich auf See in Gefahr befinden, zu begrüßen ist und keine Handlung darstellt, die in irgendeiner Form sanktioniert werden sollte;

25.  fordert eine bessere, wirksamere Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern, damit sich solche tragischen Vorkommnisse wie die vor Lampedusa nicht wiederholen; vertritt die Auffassung, dass Abkommen über die Migrationssteuerung zwischen der EU und den Durchgangsländern auf dem Weg in die EU in nächster Zukunft eine Priorität für die Union sein sollten, und betont, dass die Drittländer im Hinblick auf die Lebensrettung auf See das Völkerrecht beachten und den Schutz der Flüchtlinge sowie die Achtung der Grundrechte sicherstellen müssen;

26.  fordert die EU auf, den Krisengebieten in Nordafrika und im Nahen Osten weiterhin humanitäre, finanzielle und politische Hilfe anzubieten, um gegen die eigentlichen Ursachen von Migrations- und humanitärem Druck vorzugehen; fordert die EU deshalb auf, die Verteilung der entsprechenden Finanzmittel zu überwachen und die demokratische Rechenschaftspflicht dafür auszuweiten, damit die Mittel eine positive Wirkung erzielen, die sie bisher vermissen lassen;

27.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, geeignete und verantwortungsvolle Maßnahmen für einen möglichen Zustrom von Flüchtlingen in die Mitgliedstaaten zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die aktuelle Lage weiterhin zu beobachten sowie Notfallpläne auszuarbeiten, Kapazitäten aufzubauen, den politischen Dialog zu fördern und ihren Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte in Bezug auf Haftbedingungen nachzukommen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß geltendem Völkerrecht und Unionsrecht den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu beachten; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ungerechtfertigte und langandauernde Inhaftierungen unter Verstoß gegen das Völkerrecht und das Unionsrecht zu unterlassen, und weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Festnahme von Migranten immer einer behördlichen Anordnung unterliegen sowie hinreichend begründet und befristet sein müssen;

29.  hält die Mitgliedstaaten an, auf akute Notlagen zu reagieren, indem sie eine über die bestehenden nationalen Quoten hinausgehende Neuansiedlung genehmigen und den Aufenthalt aus humanitären Gründen gestatten;

30.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu übermitteln.