Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0050/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0050/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Pakistan insbesondere nach dem Angriff auf die Schule in Peshawar

14.1.2015 - ((2015/2515(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B8‑0050/2015)
Verts/ALE (B8‑0052/2015)
ALDE (B8‑0053/2015)
EFDD (B8‑0057/2015)
GUE/NGL (B8‑0058/2015)
S&D (B8‑0060/2015)
PPE (B8‑0062/2015)

Cristian Dan Preda, Jeroen Lenaers, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Tunne Kelam, Eduard Kukan, Giovanni La Via, Elisabetta Gardini, Lara Comi, Dubravka Šuica, Bogdan Brunon Wenta, David McAllister, Csaba Sógor, Jiří Pospíšil, Seán Kelly, Jarosław Wałęsa, Andrej Plenković, Monica Macovei, Andrzej Grzyb, Michaela Šojdrová, Joachim Zeller, Mariya Gabriel, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Jaromír Štětina, Davor Ivo Stier, Luděk Niedermayer, Inese Vaidere, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Gabrielius Landsbergis im Namen der PPE-Fraktion
Josef Weidenholzer, Liisa Jaakonsaari, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Goffredo Maria Bettini, Enrico Gasbarra, Kashetu Kyenge, Andi Cristea, Krystyna Łybacka, Richard Howitt, Vilija Blinkevičiūtė, Nicola Caputo, Elena Valenciano, Pier Antonio Panzeri, Miroslav Poche, Marlene Mizzi, Luigi Morgano, Michela Giuffrida, Marc Tarabella, Victor Negrescu, Viorica Dăncilă, Miriam Dalli, Hugues Bayet, Afzal Khan im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Mark Demesmaeker, Jana Žitňanská im Namen der ECR-Fraktion
Fernando Maura Barandiarán, Beatriz Becerra Basterrechea, Dita Charanzová, Gérard Deprez, Marielle de Sarnez, Martina Dlabajová, Juan Carlos Girauta Vidal, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Kaja Kallas, Louis Michel, Ulrike Müller, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Ivo Vajgl im Namen der ALDE-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Younous Omarjee im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Jean Lambert, Barbara Lochbihler im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Ignazio Corrao, Dario Tamburrano, Marco Valli, Fabio Massimo Castaldo, Amjad Bashir, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2015/2514(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0050/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-0050/2015
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Pakistan insbesondere nach dem Angriff auf die Schule in Peshawar

((2015/2515(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorausgegangenen Entschließungen zu Pakistan, insbesondere die Entschließungen vom 27. November 2014[1], 17. April 2014[2], 10. Oktober 2013[3] und 17. Februar 2013,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014, der Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte und der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens vom 17. Dezember 2014,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu dem Angriff auf eine Schule in Peshawar (Pakistan) vom 16. Dezember 2014, auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU zur Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen in Pakistan am 24. Dezember 2014 und die Presseerklärung zum Besuch des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in Pakistan am 29. Oktober 2014,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Malala Yousafzai, vom 16. Dezember 2014,

–   unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen Pakistan und der EU, den auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit, den strategischen Dialog EU-Pakistan und die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+),

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 16. Dezember 2014 und des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu dem Terrorangriff auf eine Schule in Peshawar vom 17. Dezember 2014,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

–   unter Hinweis auf die vom Rat am 16. November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zur Religions- und Glaubensfreiheit, in denen der Rat die strategische Bedeutung dieser Freiheit und die Notwendigkeit der Bekämpfung religiöser Intoleranz hervorgehoben hat,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 5. August 2011 an die Vollversammlung der Vereinten Nationen über das Recht auf Bildung in Katastrophenfällen,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU[4],

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, dem Pakistan angehört,

–   gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass am 16. Dezember 2014 in Peshawar, das an drei Seiten von Stammesgebiet unter Bundesverwaltung umgeben ist, sieben bewaffnete Männer einen todbringenden Angriff auf eine Armeeschule unternahmen, bei dem sie mehr als 140 Menschen, darunter 134 Schulkinder, töteten und annähernd ebenso viele verletzten;

B.  in der Erwägung, dass dieser Angriff große Bestürzung inner- und außerhalb Pakistans hervorrief und als grausamster Terrorakt in der Geschichte Pakistans gilt, was dadurch noch verstärkt wird, dass es acht Stunden dauerte, bis die Streitkräfte die Kontrolle über die Schule wiedererlangten; in der Erwägung, dass in diesem Zeitraum viele Schüler und Angestellte der Schule hingerichtet und verletzt wurden und dass die Überlebenden dieses Gemetzels zutiefst traumatisiert zurückblieben;

C. in der Erwägung, dass Malala Yousafzai, die jüngste Nobelpreisträgerin aller Zeiten und Trägerin des Sacharow-Preises, im Oktober 2012 von Scharfschützen der Taliban in den Kopf geschossen wurde, weil sie sich für die Schulbildung von Mädchen in Pakistan eingesetzt hatte;

D. in der Erwägung, dass die pakistanischen Taliban (Tehrik-i-Taliban Pakistan) die Verantwortung für das Massaker übernahmen und angaben, einer der Gründe für den Angriff auf die Schule sei gewesen, dass man den Unterstützern von Malala, die für die Bildung von Frauen und Kindern eintritt, eine Lektion habe erteilen und Rache für das Vorgehen der Armee gegen die Aufständischen habe nehmen wollen;

E.  in der Erwägung, dass seit Beginn der Offensive der Regierung gegen die Taliban und andere aufständische Gruppen im Stammesgebiet unter Bundesverwaltung, einem der ärmsten Gebiete Pakistans, mehr als eine Million Menschen nach Afghanistan oder in andere Teile Pakistans vertrieben wurden;

F.  in der Erwägung, dass die Glaubensfreiheit und die religiöse Toleranz in Pakistan sowohl durch terroristische Gewalttaten als auch durch den weit verbreiteten Missbrauch von Gesetzen über Gotteslästerung bedroht sind; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen auf zweierlei Weise gefährdet sind, einerseits durch Zwangskonversion und andererseits durch die weit verbreitete sexuelle Gewalt;

G. in der Erwägung, dass dem Bericht der weltweiten Allianz für den Schutz von Bildungseinrichtungen vor Übergriffen (Global Coalition to Protect Education from Attack, GCPEA) zufolge zwischen 2009 und 2012 mindestens 800 Angriffe auf Schulen in Pakistan durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass die Aufständischen auch Kinder aus Schulen und Koranschulen rekrutierten, einige davon als Selbstmordattentäter; in der Erwägung, dass dem Bericht zufolge bei Angriffen auf Schulen und Schulbusse zwischen 2009 und 2012 mindestens 30 Kinder, Dutzende Lehrer und andere Bedienstete im Bildungswesen, darunter der Bildungsminister einer Provinz, ums Leben kamen;

H. in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes Pakistan vorschlug, ein Schnellreaktionssystem für Angriffe auf Bildungseinrichtungen einzurichten, um diese zügig instand zu setzen, wiederaufzubauen und Unterrichtsmaterialien zu ersetzen, damit Schüler bzw. Studierende möglichst rasch wieder Schulen bzw. Hochschulen besuchen können; in der Erwägung, dass mit den vor kurzem vorgenommenen Verfassungsänderungen der Zugang zu kostenloser und für alle verpflichtender Schulbildung in den Rang eines Grundrechts erhoben wurde;

I.   in der Erwägung, dass Ministerpräsident Nawaz Sharif Stunden nach dem Angriff auf die Armeeschule in Peshawar die Todesstrafe wieder einführte, die sechs Jahre lang ausgesetzt gewesen war; in der Erwägung, dass bisher mehrere wegen Terrorismus zum Tode verurteilte Häftlinge hingerichtet wurden; in der Erwägung, dass pakistanischen Beamten zufolge in den nächsten Wochen 500 Verurteilte hingerichtet werden könnten; in der Erwägung, dass schätzungsweise 8 000 Menschen in Pakistan auf ihre Hinrichtung warten;

J.   in der Erwägung, dass das pakistanische Parlament am 6. Januar 2015 als Reaktion auf das Massaker an der Schule eine Verfassungsänderung verabschiedete, durch die Militärgerichte die Befugnis erlangen, in den kommenden zwei Jahren Prozesse gegen vermeintliche islamistische Aufständische zu führen und inhaftierte Beschuldigte innerhalb von Wochen hinrichten zu lassen; in der Erwägung, dass Pakistan als Vertragspartei des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet ist, mit einschlägigen Maßnahmen für faire Gerichtsverfahren zu sorgen, und keine Militärgerichte für Prozesse gegen Zivilisten einsetzen darf, solange die ordentlichen Gerichte ihrer Arbeit nachgehen;

K. in der Erwägung, dass Pakistan vor kurzem sieben der neun bedeutendsten internationalen Menschenrechtsübereinkommen ratifizierte, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die zahlreiche Bestimmungen über die Justizverwaltung, das Recht auf ein faires Verfahren, Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsfreiheit umfassen;

L.  in der Erwägung, dass die VN-Sonderberichterstatterin über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten in ihrem Bericht vom 4. April 2013 unter anderem empfahl, das Justizwesen dahingehend zu reformieren, dass für die Einhaltung der Grundrechte und für die Wirksamkeit des Systems gesorgt wird; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen regelmäßig auf Korruptionsfälle im Justizwesen aufmerksam machen;

M. in der Erwägung, dass die EU und Pakistan ihre bilateralen Beziehungen vertieft und ausgebaut haben, wie der im Februar 2012 ins Leben gerufene, auf fünf Jahre angelegte Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit und der im März 2014 veranstaltete zweite strategische Dialog EU-Pakistan belegen; in der Erwägung, dass mit dem auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit eine strategische Beziehung und eine Partnerschaft für Frieden und Entwicklung, die auf gemeinsamen Werten und Grundsätzen beruht, aufgebaut werden sollen;

N. in der Erwägung, dass die Stabilität Pakistans von grundlegender Bedeutung für den Frieden in Südasien und darüber hinaus ist; in der Erwägung, dass Pakistan eine wichtige Rolle bei der Förderung der Stabilität in der Region zukommt und daher bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte mit gutem Beispiel vorangehen sollte;

1.  verurteilt das brutale Massaker an Schulkindern, das die pakistanische Taliban-Splittergruppe Tehreek-i-Taliban verübte, als grauenhafte und feige Tat aufs Schärfste; spricht den Familien der Opfer des Angriffs auf die Schule in Peshawar sein Beileid aus und versichert die Bevölkerung und die Behörden Pakistans seiner Unterstützung;

2.  bringt zum Ausdruck, dass es die Abwehr der Bedrohung durch Terrorismus und religiösen Extremismus uneingeschränkt unterstützt und bereit ist, der pakistanischen Regierung in diesem Zusammenhang weiterhin zur Seite zu stehen;

3.  erwartet von Pakistan, dass es im Einklang mit international anerkannten Rechtsstaatlichkeitsnormen umgehend wirksame Maßnahmen zur Bewältigung der Sicherheitsbedrohung ergreift, die von sämtlichen in Pakistan und den Nachbarländern agierenden aufständischen Gruppierungen ausgeht; betont, dass Terrorismus oder Extremismus in keinerlei Form von staatlicher Seite gefördert werden sollte;

4.  fordert Pakistan auf, für die Sicherheit von Schulen zu sorgen und sicherzustellen, dass Kinder gleich welchen Geschlechts beim Schulbesuch keiner Bedrohung ausgesetzt sind; ist der Auffassung, dass die Regierung entschlossener vorgehen und ihre Bemühungen um die Verhaftung strafrechtliche Verfolgung der Aufständischen aus den Reihen der pakistanischen Taliban und anderer, die gezielt Gewalttaten an Schulen verüben, intensivieren sollte, da andernfalls ihre internationale Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird;

5.  bekräftigt, dass es unter allen Umständen an der Verurteilung der Todesstrafe festhält; bedauert den Beschluss des pakistanischen Ministerpräsidenten Nawaz Sharif, ein vier Jahre geltendes inoffizielles Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe aufzuheben; fordert, dieses Moratorium unverzüglich wieder in Kraft zu setzen;

6.  fordert Pakistan auf, Antiterrorismusgesetze nur bei Terrorakten und nicht in gewöhnlichen Strafprozessen anzuwenden; bedauert zutiefst, dass auf militärische Standgerichte zurückgegriffen wird, die Mindestvoraussetzungen der internationalen Rechtsstaatlichkeitsnormen vermissen lassen; betont, dass die anhaltende Gewährung der Sonderregelung im Rahmen von APS+ an die Einhaltung bestimmter grundlegender Normen geknüpft ist, die in den Abkommen der Vereinten Nationen und der ILO verankert sind;

7.  begrüßt die Bereitschaft der pakistanischen Parteien, einen nationalen Plan zur Beseitigung des Terrorismus auszuarbeiten; betont, dass es bei der Bekämpfung von Terrorismus und religiösem Extremismus von grundlegender Bedeutung ist, den Ursachen abzuhelfen, und zwar indem Armut beseitigt, für religiöse Toleranz und Glaubensfreiheit Sorge getragen und die Rechtsstaatlichkeit gestärkt wird sowie Mädchen und Jungen das Recht auf Bildung und der sichere Zugang zu Bildung garantiert werden; fordert eine langfristige Strategie, um die Radikalisierung junger Menschen in Pakistan zu unterbinden und die von der UNESCO in Pakistan konstatierte umfassende Bildungskrise zu bewältigen, indem insbesondere mehr Investitionen in das staatliche Bildungssystem getätigt werden und dafür gesorgt wird, dass in Religionsschulen die Materialien vorhanden sind, die für den ausgewogenen und inklusiven Unterricht junger Menschen erforderlich sind;

8.  fordert Pakistan nachdrücklich auf, die vor kurzem ratifizierten internationalen Menschenrechtsübereinkommen, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, einzuhalten, aufgrund deren die Behörden verpflichtet sind, für faire Gerichtsverfahren zu sorgen, und ihnen untersagt ist, Militärgerichte für Prozesse gegen Zivilisten einzusetzen, solange die ordentlichen Gerichte ihrer Arbeit nachgehen;

9.  fordert ein neuerliches internationales Engagement für die Bekämpfung der Finanzierung und der finanziellen Unterstützung terroristischer Netze;

10. fordert die Kommission, die Hohe Vertreterin / Vizepräsidentin Federica Mogherini, den Europäischen Auswärtigen Dienst und den Rat auf, sich uneingeschränkt für die Abwehr der Gefahren einzusetzen, die vom Terrorismus ausgehen, und Pakistan und der pakistanischen Bevölkerung auch künftig bei ihren Bemühungen um die vollständige Beseitigung des Terrorismus zur Seite zu stehen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.