Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0242/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0242/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme

11.3.2015 - ((2015/2604(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B8‑0242/2015)
ALDE (B8‑0261/2015)
ECR (B8‑0265/2015)
EFDD (B8‑0267/2015)
PPE (B8‑0268/2015)
S&D (B8‑0270/2015)

Cristian Dan Preda, Maurice Ponga, Elmar Brok, Andrey Kovatchev, György Hölvényi, Ramona Nicole Mănescu, Jiří Pospíšil, Giovanni La Via, Bogdan Brunon Wenta, Stanislav Polčák, Csaba Sógor, Tomáš Zdechovský, Lara Comi, Jaromír Štětina, Pavel Svoboda, József Nagy, Tunne Kelam, Lars Adaktusson, Joachim Zeller, Andrej Plenković, David McAllister, Ivana Maletić, Therese Comodini Cachia, Francesc Gambús, Pascal Arimont, Claude Rolin, Davor Ivo Stier, Monica Macovei, Marijana Petir im Namen der PPE-Fraktion
Josef Weidenholzer, Nikos Androulakis, Norbert Neuser, Miroslav Poche, Liisa Jaakonsaari, Nicola Caputo, Enrico Gasbarra, Kashetu Kyenge, Krystyna Łybacka, Alessia Maria Mosca, Tonino Picula, Neena Gill, David Martin, Arne Lietz, Marc Tarabella, Elena Valenciano, Carlos Zorrinho, István Ujhelyi, Michela Giuffrida, Viorica Dăncilă, Victor Negrescu, Sorin Moisă, Andi Cristea, Marlene Mizzi, Vilija Blinkevičiūtė, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Zigmantas Balčytis, Maria Arena, Hugues Bayet, Eric Andrieu, Eider Gardiazabal Rubial, Ana Gomes, Demetris Papadakis, Afzal Khan, Jude Kirton-Darling, Luigi Morgano, Soraya Post, Pier Antonio Panzeri, Brando Benifei, Juan Fernando López Aguilar, Javi López, Momchil Nekov, José Blanco López, Laurenţiu Rebega im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion
Catherine Bearder, Ramon Tremosa i Balcells, Hilde Vautmans, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Ivo Vajgl, Martina Dlabajová, Beatriz Becerra Basterrechea, Urmas Paet, Marietje Schaake, Dita Charanzová, Javier Nart, Petras Auštrevičius, Gérard Deprez, Marielle de Sarnez, Ivan Jakovčić, Louis Michel, Jozo Radoš, Robert Rochefort, Pavel Telička, Antanas Guoga, Fredrick Federley, José Inácio Faria, Johannes Cornelis van Baalen im Namen der ALDE-Fraktion
Maria Heubuch, Heidi Hautala, Judith Sargentini, Jordi Sebastià, Michèle Rivasi, Bodil Ceballos, Barbara Lochbihler, Ernest Urtasun, Davor Škrlec, Igor Šoltes im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Piernicola Pedicini, Marco Valli, Eleonora Evi, Rolandas Paksas, Valentinas Mazuronis im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2015/2604(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0242/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-0242/2015
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme

((2015/2604(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Landtransparenzinitiative der G8 von 2013,

–   unter Hinweis auf den strategischen Rahmen und die Leitlinien der Afrikanischen Union zur Bodenpolitik in Afrika (ALPFG) unter dem Titel: „Policy Framework for Pastoralism in Africa: Securing, Protecting and Improving the Lives, Livelihoods and Rights of Pastoralist Communities“ (Strategischer Rahmen für die Weidewirtschaft in Afrika: Sicherung, Schutz und Verbesserung des Lebens, des Lebensunterhaltes und der Rechte der Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften), die im Oktober 2010 von der Konferenz der afrikanischen Landwirtschaftsminister angenommen und auf der 18. ordentlichen Tagung des Exekutivrats, die im Januar 2011 in Addis Abeba stattfand, genehmigt wurde (Doc. EX.CL/631 XVIII), und auf die Erklärung der Afrikanischen Union von 2009 zu Problemen und Aufgaben im Bereich des Grundbesitzes in Afrika,

–   unter Hinweis auf die 2010 in Rom angenommene Erklärung des Weltgipfels für Ernährungssicherheit, auf die Grundsätze für verantwortungsvolle Agrarinvestitionen unter Achtung der Rechte, Lebensgrundlagen und Ressourcen (PRAI), auf die Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit (VGGT) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO),

–   unter Hinweis auf die Leitsätze der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Wirtschaftskommission für Afrika zu großen Grundstücksinvestitionen in Afrika (LSLBI),

–   unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, vom 11. Juni 2009 mit dem Titel „Large-scale land acquisitions and leases: A set of core principles and measures to address the human rights challenge“ (Landerwerb und ‑verpachtung im großen Stil: wichtige Grundsätze und Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten),

–   unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) dargelegt werden, insbesondere auf die Ziele 1, 3 und 7,

–   unter Hinweis auf den Bericht 2014 der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand,

–   unter Hinweis auf die Studie des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Secure Land Rights for All“ (Gesicherte Landrechte für alle) und den Leitfaden desselben Programms mit dem Titel „How to Develop a Pro-Poor Land Policy: Process, Guide and Lessons“ (Gestaltung einer Raumordnungspolitik zugunsten armer Menschen: Verfahren, Anleitung und Lehren),

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (Undrip) und das Übereinkommen (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker aus dem Jahr 1989,

–   unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 5 über dörflichen Grundbesitz von 1999 und auf das Kommunalverwaltungsgesetz von 1982 der Vereinigten Republik Tansania,

–   unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Unterstützung bei der Planung und Reform der Bodenpolitik in Entwicklungsländern von 2004,

–   unter Hinweis auf die Ankündigung der Kommission vom 9. April 2014, dass ein neues Programm im Wert von 33 000 000 EUR ins Leben gerufen wird, mit dem die Raumordnung und die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit für landwirtschaftliche Familienbetriebe und schutzbedürftige Gemeinschaften in Afrika südlich der Sahara verbessert werden sollen,

–   unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011,

–   unter Hinweis auf die im November 2013 angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen der Weidewirtschaft in den AKP-Staaten (ACP-EU/101.526/13/fin),

–   unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegebene Studie von 2015 mit dem Titel „Addressing the Human Rights Impact of Land Grabbing“ (Umgang mit den Auswirkungen von Landaneignungen auf die Menschenrechte),

–   unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–   gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass alle großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts – Ernährungssicherheit, Energieknappheit, Wasserknappheit, Wachstum der Städte und der Weltbevölkerung im Allgemeinen, Schädigung der Umwelt, Klimawandel, Naturkatastrophen und instabile staatliche Strukturen – allesamt mit der Problematik der Raumordnung in Zusammenhang gebracht werden können, weshalb umso dringender umfassende Bodenreformen und die Sicherung von Landrechten erforderlich sind;

B.  in der Erwägung, dass die tansanische Regierung einen Plan angekündigt hat, 1 500 km² an den Massai gehörendem Land in der westlichen Serengeti an ein privates Jagd- und Safariunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verkaufen; in der Erwägung, dass im Rahmen dieses Plan 40 000 Massai-Hirten zwangsvertrieben würden;

C. in der Erwägung, dass aufgrund internationalen Drucks der Präsident Tansanias, Jakaya Kikwete, im November 2014 behauptete, den Plan aufgegeben zu haben, und zusicherte, die Massai nie zum Verlassen der Ländereien ihrer Vorfahren zu zwingen; in der Erwägung, dass trotz dieses Versprechens Tausende Massai rechtswidrig von ihren Ländereien vertrieben wurden; in der Erwägung, dass aktuellen Berichten zufolge über 200 Häuser zerstört wurden und Vieh von der tansanischen Regierung beschlagnahmt wurde, wodurch mehr als 3 000 Menschen heimat- und obdachlos geworden sind;

D. in der Erwägung, dass die tansanischen Massai schon lange zunehmende Streitigkeiten mit der tansanischen Regierung um Grundeigentum ausfechten, seit 1992 der in ausländischem Eigentum befindlichen Ortello Business Corporation (OBC) Jagdrechte innerhalb des Wildschutzgebiets Loliondo eingeräumt wurden, das von Massai-Hirten bewohnt wird, deren rechtmäßiges Eigentum es ist;

E.  in der Erwägung, dass eine Petition der Massai-Gemeinschaft des Bezirks Ngorongoro auf der Plattform AVAAZ weltweit von mehr als zwei Millionen Menschen online unterzeichnet wurde;

F.  in der Erwägung, dass private Investoren und Regierungen ein zunehmendes Interesse an Landerwerb im großen Stil oder langfristigen Pachtverträgen für die Nahrungsmittel- oder Energieerzeugung oder für den Abbau von Bodenschätzen zeigen, hauptsächlich in afrikanischen Entwicklungsländern, besonders in Tansania;

G. in der Erwägung, dass Tansania zwischen 2005 und 2008 eine erhebliche Zunahme an aus- und inländischem Interesse an der Errichtung von Biokraftstoffpflanzungen erlebte, als etwa 640 000 ha Land an Investoren vergeben wurde, womit Kleinbauern und ländliche Haushalte ihrer Ländereien und ihrer Lebensgrundlage beraubt wurden und ihre Ernährungsunsicherheit zunahm;

H. in der Erwägung, dass geschätzte 1,4 Milliarden Hektar in der Welt gewohnheitsrechtlichen Normen unterliegen; in der Erwägung, dass der Zugang indigener Menschen zu Grundbesitz unter besondere Formen des Schutzes im Rahmen des IAO-Übereinkommens Nr. 169 und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker gestellt worden ist, wobei Artikel 10 der letztgenannten Erklärung das Recht garantiert, nicht zwangsweise aus den eigenen Ländereien oder Gebieten und Staaten entfernt zu werden, und besorgt feststellt, dass keine Umsiedlung ohne die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der indigenen Menschen nach Vereinbarung eines gerechten Ausgleichs sowie, sofern möglich, der Option einer Rückkehr erfolgen darf;

I.   in der Erwägung, dass große Landerwerbsgeschäfte gemäß der Erklärung von Tirana von 2011 als „Landraub“ gelten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen: es liegt eine eindeutige Menschenrechtsverletzung vor; die Umsiedelung der betroffenen lokalen Gemeinschaften geschieht ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung; sie ist nicht auf transparente Verträge gestützt oder es wurden negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen ermittelt;

J.   in der Erwägung, dass nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank 75 % der Bevölkerung Tansanias Kleinbauern sind; in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften, die etwa 10 % der Bevölkerung Tansanias ausmachen, einschließlich der Massai, friedlich und in Harmonie mit geschützten Wildtieren leben, aber infolge des Ausverkaufs des Lands, auf dem sie leben, ohne über die rechtlichen und praktischen Konsequenzen angemessen informiert zu sein, infolge der korrupten und illegalen Zuteilung von Land an Ausländer und der Klassifizierung von Land als Teil des National Trust, als Reservat oder als Naturpark durch die Behörden weiterhin massive Landverluste erleiden;

K. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch das Recht hat, Eigentum entweder allein oder zusammen mit anderen zu besitzen, und dass niemandem das Eigentum willkürlich entzogen werden darf;

L.  in der Erwägung, dass internationale Unternehmen, darunter auch europäische Firmen, eine wichtige Rolle bei großen Landerwerbsgeschäften in Tansania gespielt haben, und dass internationale Finanzinstitute an der Finanzierung großer Landerwerbsgeschäfte in diesem Land beteiligt waren;

M. in der Erwägung, dass im Rahmen und den Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika die Achtung der Menschenrechte der einheimischen Bevölkerungsgruppen gefordert wird, einschließlich der Achtung der gewohnheitsrechtlichen Besitzverhältnisse für Land und landgebundene Ressourcen;

N. in der Erwägung, dass die EU im Mai 2014 ein neues Programm ins Leben gerufen hat, mit dem die Bodenverwaltung gestärkt und ein Beitrag zur Verbesserung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Familienbetrieben und bedürftigen Bevölkerungsgruppen in afrikanischen Ländern geleistet werden soll;

1.  verurteilt entschieden die illegale Umsiedlung lokaler ländlicher Gemeinschaften, die Zerstörung ihrer Dörfer und ihrer traditionellen Lebensweise und die Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte, wie des Rechts auf angemessene Nahrung, des Rechts auf Wasser und des Rechts auf angemessenen Wohnraum;

2.  verurteilt insbesondere Maßnahmen, bei denen gewohnheitsrechtliche Grundbesitzverhältnisse missachtet werden, die Einzelpersonen und Gemeinschaften gesetzliche Rechte gewähren und Enteignungen und dem Missbrauch von Landrechten vorbeugen und die in afrikanischen Gemeinschaften besonders häufig vorkommen;

3.  fordert die tansanische Regierung auf, die VGGT umgehend umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die darin verankerten Rechte wirksam eingeklagt werden können; fordert, das erste Grundprinzip der Leitlinien für LSLBI aufrechtzuerhalten, das die Achtung der Menschenrechte von Gemeinschaften und der gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse einschließt und zur verantwortungsvollen Raumordnung und Verwaltung der Bodenressourcen und der landgebundenen Ressourcen gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen beiträgt, und dafür zu sorgen, dass Frauen, die mindestens die Hälfte der Arbeitskräfte im Landbau und im Handel ausmachen, aber nach wie vor nur eingeschränkt Eigentumsrechte wahrnehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Mitgliedschaft in Verbänden) in Anspruch nehmen können, und schutzbedürftige Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, etwa die Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften, mehr Landrechte erhalten;

4.  fordert die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung der Streitigkeiten um Grundbesitz in Loliondo;

5.  fordert die tansanische Regierung auf, Investitionen in die Landwirtschaft zu fördern, die der lokalen Bevölkerung in den betroffenen Regionen zugutekommen, ihre Politik bezüglich sozialer und ökologischer Folgenabschätzungen, einschließlich der Bewertung der Auswirkungen auf die lokale Nahrungsmittelherstellung vor der Umsetzung jedes Investitionsvorhabens, konsequent durchzusetzen und die Vorschriften für Anhörungen und Entschädigungen bei Grundstücksenteignungen ordnungsgemäß zu befolgen;

6.  verweist insbesondere darauf, dass indigenen Völkern im Völkerrecht ein besonderer Schutz ihrer Landrechte gewährt wurde; betont im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dass jede Umwidmung der Landnutzung nur mit der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der betroffenen lokalen Gemeinschaften erfolgen sollte; fordert, dass die Staaten wirksame Mechanismen für die Verhütung und die Wiedergutmachung von Maßnahmen vorsehen müssen, die auf die Enteignung indigener Völker hinsichtlich ihrer Ländereien, Territorien oder Ressourcen abzielen oder dazu führen;

7.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass zu vielen Investitionen in Tansania keine genauen Informationen verfügbar sind bzw. sie geheim gehalten werden; fordert die Kommission auf, den Behörden nahezulegen, dafür zu sorgen, dass Grundstücksgeschäfte öffentlich und transparent und den Lebensumständen der nicht sesshaften Viehhalter und Wanderhirten entsprechend abgewickelt werden;

8.  fordert die Kommission insbesondere auf, aktiv auf die tansanischen Behörden einzuwirken, damit diese für eine rechtsverbindliche und kodifizierte Anerkennung der Rechte der Massai, in der besonders auf das Land ihrer Vorfahren verwiesen wird, sorgen, und den erforderlichen Rechtsschutz schaffen, um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen;

9.  betont, dass die Sicherung des Grundbesitzes für die ländlichen Gemeinschaften eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) darstellt; fordert die EU auf, den Aufbau der Kapazitäten der Gerichte in Entwicklungsländern zu stärken, um für die wirksame Durchsetzung des Eigentumsrechts und die Beilegung von Streitigkeiten über Grundbesitz im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes zu sorgen und dadurch die Justiz und die Rechtsstaatlichkeit zu festigen;

10. weist darauf hin, dass Großprojekte oft zu schwerwiegenden Schäden der natürlichen Umgebung führen, etwa zur Abholzung von Wäldern, zum Verlust der biologischen Vielfalt oder der Verschmutzung von Wasser;

11. fordert die Kommission auf, ihre bodenpolitischen Leitlinien mit den VGGT abzustimmen und diesem Aspekt in ihren Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit, ihrer Handels- und Investitionspolitik und ihre Beteiligung an multilateralen Finanzinstitutionen größere Bedeutung einzuräumen;

12. fordert, dass die Menschenrechte und die Vorschriften zur Verhinderung von Landnahme in den Handels- und Investitionsabkommen der EU, darunter das Allgemeine Präferenzsystem der EU, durchgängig berücksichtigt werden;

13. betont, dass für Geschäfte von in der EU ansässigen Unternehmen und Finanzinstituten im Zusammenhang mit Großinvestitionen in die Agroindustrie und dem Erwerb von Grundstücken in Tansania uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten müssen, und fordert strenge und wirksame Mechanismen der EU zur Überwachung dieser Geschäfte;

14. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsprogramme und über die für die Raumordnung bereitgestellten EU-Haushaltsmittel Bericht zu erstatten, damit sichergestellt werden kann, dass mit diesen Programmen die Menschenrechte gefördert werden und den mit der Landnahme verbundenen Herausforderungen begegnet wird;

15. betont, dass bei allen bodenpolitischen Prozessen wirksam berücksichtigt werden muss, welche Rolle nicht nur die staatlichen Einrichtungen, sondern auch die lokalen und in den örtlichen Gemeinschaften verankerten Institutionen und Strukturen zur Raumordnung und Bodenverwaltung spielen;

16. fordert die europäische Privatwirtschaft auf, die bestehenden freiwilligen und unfreiwilligen Verhaltenskodizes, die sich auf die Praxis der Landnahme beziehen, zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die europäischen Unternehmen diesbezüglich bei ihren Investitionen innerhalb und außerhalb der Union dieselben Qualitätsstandards erfüllen;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Afrikanischen Union sowie der Regierung und dem Parlament von Tansania zu übermitteln.