Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0382/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0382/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Verfolgung von Christen in der Welt, in Verbindung mit der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe asch-Schabab

28.4.2015 - (2015/2661(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B8‑0382/2015)
EFDD (B8‑0386/2015)
ALDE (B8‑0387/2015)
S&D (B8‑0388/2015)

Elena Valenciano, Kashetu Kyenge, Victor Boștinaru, Siôn Simon, Demetris Papadakis, Alessia Maria Mosca, Miriam Dalli, Marlene Mizzi, Eric Andrieu, Doru-Claudian Frunzulică, Afzal Khan, Julie Ward, Sorin Moisă, Andi Cristea, Momchil Nekov, Michela Giuffrida, Nicola Caputo, Eider Gardiazabal Rubial im Namen der S&D-Fraktion
Enrique Calvet Chambon im Namen der ALDE-Fraktion
Maria Heubuch, Davor Škrlec im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2015/2661(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0382/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-0382/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verfolgung von Christen in der Welt, in Verbindung mit der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe asch‑Schabab

(2015/2661(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kenia,

–   unter Hinweis auf das zweite überarbeitete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde („Abkommen von Cotonou“), insbesondere dessen Artikel 8, 11 und 26,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 23. November 2014 zu dem Massaker an 28 zivilen Reisenden und vom 3. April 2015 zu dem Blutbad an der Universität Garissa,

–   unter Hinweis auf die Presseerklärung, die der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) auf seiner 497. Tagung am 9. April 2015 zu dem Terroranschlag in Garissa (Kenia) abgegeben hat,

–   unter Hinweis auf den Angriff der kenianischen Luftstreitkräfte auf die Ausbildungslager von asch‑Schabab in Somalia als Reaktion auf das Blutbad an der Universität Garissa,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht,

–   gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der jüngste Terroranschlag in Garissa (Kenia) gegen junge Menschen, gegen Bildung und somit gegen die Zukunft des Landes gerichtet war; in der Erwägung, dass junge Menschen Hoffnung und Frieden repräsentieren und die Stützen der Entwicklung des Landes sind; in der Erwägung, dass Bildung für die Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus und Fundamentalismus von entscheidender Bedeutung ist;

B.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten die Zahl der Übergriffe auf religiöse Gruppen, auch Christen, weltweit in gewaltigem Ausmaß angestiegen ist; in der Erwägung, dass jeden Tag Menschen aufgrund ihrer Religion oder ihres Glaubens niedergemetzelt, verprügelt und gefangen genommen werden;

C. in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie die Stärkung von Kenntnissen, Bildung und Innovation von entscheidender Bedeutung ist, um ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen zu verbessern und die Entwicklung des Landes voranzutreiben;

D. in der Erwägung, dass asch-Schabab regelmäßig Studenten, Schulen und andere Bildungseinrichtungen angegriffen hat; in der Erwägung, dass unter anderem im Dezember 2009 ein Selbstmordattentäter auf einer Abschlussfeier für Medizinstudenten in Mogadischu (Somalia) 19 Menschen getötet hat und dass die Terrorgruppe im Oktober 2011 die Verantwortung für einen Bombenanschlag, ebenfalls in Mogadischu, übernahm, bei dem 70 Menschen getötet wurden, darunter Studenten, die beim somalischen Bildungsministerium auf ihre Prüfungsergebnisse warteten;

E.  in der Erwägung, dass am 25. März 2015 bei einem Überfall von asch-Schabab auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 15 Menschen ums Leben kamen, sowie in der Erwägung, dass sich der Ständige Vertreter Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf (Schweiz), Jusuf Mohamed Ismail Bari-Bari, unter den Opfern befand;

F.  in der Erwägung, dass kenianische Truppen im Oktober 2011 in den Süden Somalias einmarschiert sind, um sich an einer abgestimmten Operation mit dem somalischen Militär gegen ein von asch-Schabab kontrolliertes Gebiet zu beteiligen, nachdem die Terrorgruppe vier Geiseln genommen hatte, und dass Kenia seitdem mit einer wachsenden Anzahl von Angriffen gegen Zivilisten zu kämpfen hat;

G. in der Erwägung, dass kenianische Truppen seit November 2011 Teil der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) sind, die am 19. Januar 2007 durch den Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union gegründet wurde und am 20. Februar 2007 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebilligt wurde (Resolution 1744 (2007)), der der Afrikanischen Union vor kurzem grünes Licht für eine Fortsetzung seiner Mission bis zum 30. November 2015 gegeben hat (Resolution 2082 (2014));

H. in der Erwägung, dass die Armee von Äthiopien sowie in geringerem Umfang die Armee von Uganda wesentlich zum Kampf gegen die Terrorgruppe asch-Schabab beigetragen haben;

I.   in der Erwägung, dass asch-Schabab Kontakte zu anderen Islamistengruppen in Afrika geknüpft hat, beispielsweise zu Boko Haram und Al-Qaida im Islamischen Maghreb;

J.   in der Erwägung, dass die Terrorgruppe asch-Schabab regelmäßig Bombenattentate verübt und vor allem Zivilisten in Somalia sowie in den angrenzenden Ländern tötet, beispielsweise in Kampala (Uganda) im Juli 2010 und wesentlich häufiger in Kenia, wo nur die größten Aktionen internationale Aufmerksamkeit erregt haben, aber kleinere Angriffe an der Tagesordnung sind;

K. in der Erwägung, das asch-Schabab die Verantwortung für die Angriffe auf die Dörfer Hindi, Gambu, Lamu und Tana River an der kenianischen Küste im Juli 2014 übernommen hat, bei denen mehr als 100 Menschen hingerichtet wurden, und für die beiden Angriffe in Mandera County Ende 2014, bei denen 64 Menschen ums Leben kamen;

L.  in der Erwägung, dass die kenianische Regierung nach dem Terroranschlag auf die Universität Garissa dem Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) gegenüber gedroht hat, das Flüchtlingslager Dadaab innerhalb von drei Monaten zu schließen; in der Erwägung, dass der UNHCR davor warnte, dass dies „extreme humanitäre und praktische Folgen“ hätte; in der Erwägung, dass es der VN-Flüchtlingskonvention zufolge untersagt ist, Flüchtlinge zu zwingen, in Gebiete zurückzukehren, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit in Gefahr ist;

M. in der Erwägung, dass die afrikanische Bereitschaftstruppe (African Standby Force; ASF) noch nicht einsatzbereit ist, und in der Erwägung, dass die EU ihre Bereitschaft erklärt hat, als Teil ihrer Sicherheitsstrategie für Afrika die afrikanischen Friedenssicherungskapazitäten zu stärken;

N. in der Erwägung, dass es in Artikel 11 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens heißt: „Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und ‑beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen […] und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft“;

1.  verurteilt aufs Schärfste den gezielten terroristischen Anschlag von asch-Schabab am 2. April 2015 in Garissa, bei dem 147 junge, unschuldige Studenten getötet und 79 weitere verletzt wurden; verurteilt nachdrücklich alle Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die Tötung von Menschen aufgrund ihrer Religion, ihres Glaubens oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit;

2.  verurteilt erneut die Angriffe der Terrormiliz asch-Schabab im Sommer 2014 auf mehrere Küstenorte in Kenia, darunter Mpeketoni, wo 50 Menschen hingerichtet wurden; verurteilt entschieden den Überfall auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi am 24. September 2013, bei dem 67 Menschen getötet wurden; verurteilt den Angriff der asch-Schabab vom 25. März 2015 in Mogadischu, bei dem Botschafter Jusuf Mohamed Ismail Bari-Bari, Ständiger Vertreter Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf, ums Leben kam;

3.  drückt den Familien der Opfer sowie dem Volk und der Regierung der Republik Kenia sein Beileid aus; unterstützt das kenianische Volk angesichts dieser verabscheuungswürdigen Gewalttaten;

4.  verweist darauf, dass die Religionsfreiheit ein Grundrecht ist, und verurteilt scharf jegliche Gewalt oder Diskriminierung aus Gründen der Religion;

5.  erklärt sich zutiefst besorgt über den Missbrauch der Religion durch diejenigen, die in mehreren Teilen der Welt Terroranschläge verüben, und sehr besorgt darüber, dass sich die gegen Christen gerichteten Vorfälle der Intoleranz, Unterdrückung und Gewalt häufen; verurteilt die Instrumentalisierung der Religion in diversen Konflikten;

6.  fordert die Durchführung gründlicher, zügiger, unabhängiger und effizienter Ermittlungen, damit die Verantwortlichen ermittelt werden und die Täter, die Drahtzieher, die Finanziers und die Geldgeber dieser verwerflichen Terrorakte zur Rechenschaft gezogen werden;

7.  ist zu der Einsicht gekommen, dass eine wirksame Antwort aus koordinierten Maßnahmen zusammen mit anderen afrikanischen Ländern bestehen muss, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union der terroristischen Bedrohung für die Sicherheit der Region zu begegnen und sie bei ihren außerordentlich wichtigen Anstrengungen zur Bekämpfung von asch-Schabab mithilfe von AMISOM zu unterstützen; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, die Umsetzung kontinentaler und regionaler Mechanismen zur Konfliktbewältigung, hauptsächlich in Form der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF), nachhaltig zu unterstützen;

8.  fordert die kenianische Regierung auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und sich mit den Gewalttaten von asch-Schabab und deren Ursachen auseinanderzusetzen; ist der Auffassung, dass Sicherheit nur erreicht werden kann, wenn angemessen auf die Spaltung innerhalb der politischen und zivilen Gesellschaft Kenias und regionale Entwicklungsunterschiede eingegangen wird; sieht die zu späte Reaktion der Polizeikräfte als bedauerlich an; fordert die Regierung insbesondere nachdrücklich auf, die terroristischen Anschläge nicht als Vorwand für eine Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten zu verwenden; fordert die kenianische Regierung auf, ihre Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus auf Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte zu stützen; betont, dass eine demokratische und gerichtliche Kontrolle über die Terrorismusbekämpfungspolitik vonnöten ist;

9.  fordert die kenianische Regierung dringend auf, dafür zu sorgen, dass es zu keinerlei Spaltung zwischen den Religionsgruppen kommt und dass keine Parallelen zwischen der muslimischen Gemeinschaft und asch-Schabab gezogen werden, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einheit des Landes zum Wohle von gesellschaftlicher Entwicklung, Wirtschaftswachstum und Stabilität des Landes sowie der Würde und der Menschenrechte seiner Bevölkerung erhalten bleibt; ersucht die kenianische Regierung, die Oppositionsführer und die Führer der Glaubensgemeinschaften, sich mit den Klagen über die historischen Missstände der Marginalisierung, der regionalen Unterschiede im Lande und der institutionellen Diskriminierung auseinanderzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ausschließlich gegen die Täter und nicht gegen ethnische Gemeinschaften und Glaubensgemeinschaften richten;

10. weist den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie aufgrund des im Juni 2012 verabschiedeten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte bei jeder Art des Dialogs mit Drittstaaten über die Terrorismusbekämpfung zur Sprache gebracht werden;

11. fordert die EU auf, ein militärisches Ausbildungsprogramm in Kenia aufzulegen und moderne Ausrüstung zur Verfügung zu stellen sowie beim Kampf gegen den Terrorismus mit den kenianischen Streit- und Polizeikräften zusammenzuarbeiten und sie zu schulen, damit ein Ausbreiten der Terrorgruppe asch-Schabab verhindert wird;

12. fordert die kenianische Regierung auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der demokratischen Prinzipien und der Grundfreiheiten gesorgt wird; fordert die EU auf, ihren internationalen Partner dabei anzuleiten und einen finanziellen Beitrag zur Verbesserung der bestehenden Programme für die Regierungsführung aufzubringen, damit die nationale Sicherheit gewährleistet wird und im Land und der Region wieder Frieden und Stabilität einkehren; fordert nachdrücklich, dass die von asch-Schabab ausgelöste Spirale der Gewalt zusammen mit den Nachbarländern angegangen wird; fordert die EU auf, diesbezüglich sämtliche notwendige finanzielle, logistische und fachkundige Unterstützung bereitzustellen, einschließlich der Möglichkeit, die Friedensfazilität für Afrika und das Krisenmanagementinstrumentarium der EU in Anspruch zu nehmen;

13. fordert die kenianischen Sicherheitskräfte auf, dafür zu sorgen, dass die Bedrohung durch den Terrorismus im Rahmen der geltenden Gesetze bekämpft wird; fordert die kenianische Regierung auf, im Einklang mit dem Völkerrecht die Sicherheit und den Schutz der Flüchtlingslager auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;

14. betont, dass der internationale Terrorismus durch illegale Geldwäsche, Lösegeldzahlungen, Erpressung, Drogenhandel und Korruption finanziert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verbessern, was die Weitergabe nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anbelangt;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.